Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 24 W (pat) 15/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 26 076.9
hat der 24. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. November 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
EROTIK
Die Wortmarke
soll für die Waren
"Ansatzstücke für Gasbrenner, Trinkwasserfilter"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des gehobenen
Dienstes mit Beschluß vom 19. November 2003 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Das Wort "EROTIK" sei
ein allgemein geläufiger Begriff der deutschen Sprache, der stets nur als solcher
und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werde. In diesem
Zusammenhang sei es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um einen für die beanspruchten Waren beschreibenden Begriff handele. Mit dieser Begründung habe
bereits der 29. Senat des Bundespatentgerichts in einer Entscheidung vom
20. Juni 2001 das Wort
"Erotik" als schutzunfähig angesehen
(BPatG
29 W (pat) 29/01 "Erotik"). Prüfe man die Anmeldung mit der vom EuGH geforderten Sorgfalt, könne man ein Vorliegen des Eintragungsversagungsgrundes des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht verneinen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die damit begründet wird,
auch nach der jüngeren Rechtsprechung sei die Frage der Unterscheidungskraft
von Marken im Hinblick auf jede der angemeldeten Waren/Dienstleistungen und
das Verständnis der damit angesprochenen durchschnittlich erfahrenen, verständigen und informierten Verkehrskreise zu prüfen. Es könnten nicht generell bestimmte Begriffe vom Markenschutz ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall
würden die angesprochenen Endverbraucher und gewerblichen Abnehmer erkennen, daß das Zeichen für Waren angemeldet sei, die nicht in Geschäften neben
Produkten zur Stimulierung oder Förderung der Sinnlichkeit angeboten würden.
Auch gebe es in der Werbung für die beanspruchten Waren keinerlei Bezug zu
"Erotik". Aus diesem Grund erwarte der Verkehr nicht, daß in Verbindung mit den
angemeldeten Waren mit dem Markenwort geworben werde. Das Auftreten dieses
Begriffs werde vielmehr Überraschung bzw. Nachdenklichkeit erzeugen, weil kein
Anlaß bestehe, einen gedanklichen Zusammenhang zwischen dem angemeldeten
Begriff und den Waren der Anmeldung herzustellen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 165 Abs 4 und Abs 5 Nr 1 MarkenG
statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, weil für die beanspruchten Waren
das von der Markenstelle angenommene Eintragungshindernis des Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht festgestellt werden
kann und auch sonstige Schutzversagungsgründe nicht vorliegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Die Rechtsprechung geht bei Wortmarken vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft in Fällen aus, in denen ein für
die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt der Marke anzunehmen ist oder das betreffende Wort aus
anderen Gründen – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – vom Verkehr nur in seiner ursprünglichen Bedeutung und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl zB BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice“).
Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke "EROTIK" nicht erfüllt.
Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen,
die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterscheidungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei
nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten";
BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int
2004, 410, 412 (Nr. 19) "BIOMILD"; GRUR Int 2004, 500, 505 f (Nr. 69, 70, 86)
"Postkantoor"). Jedoch ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets zum einen
in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke
beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. dazu etwa
BGH aaO. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; aaO. "Cityservice"; EuGH GRUR Int
2004, 500, 504 f (Nr. 33, 71, 73) "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr.
23, 24) "SAT.2"; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 80, 90).
Es trifft zwar zu, daß auf vielen Waren- und Dienstleistungsgebieten – etwa bei
Parfümerien, Kosmetika, Textilwaren usw. - mit der erotisierenden Wirkung der
Produkte geworben wird und daß die Werbung häufig gezielt Assoziationen in
Verbindung mit Luxus, beruflichem und privatem Erfolg, Schönheit, Jugend und
sexueller Attraktivität hervorruft.
Für die beanspruchten Waren hält der Senat jedoch die angemeldete Marke
"EROTIK" für hinreichend unterscheidungskräftig. "Ansatzstücke für Gasbrenner"
und "Trinkwasserfilter" stellen technische Teile dar, die keinerlei erotische Eigenschaften aufweisen und die in keinerlei Zusammenhang mit dem Bereich der Sexualität und Erotik stehen. Bei diesen Waren kommt es den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern allein auf die
technischen Funktionen und Eigenschaften an, von denen es abhängt, ob etwa
Abmessungen, Gewinde, Druckfestigkeit, Durchlaßfähigkeit, Feinheit der Filterporen, Haltbarkeit zu den Geräten passen, an die die Teile angeschraubt oder in die
sie eingefügt werden sollen. Die hier angemeldeten Waren werden darum ausschließlich nach technischen Gesichtspunkten ausgewählt und beworben. Assoziationen mit Erotik sind bereits in der Werbung für die Gerätegesamtheiten, für
die die Ansatzstücke und Filter bestimmt sind, kaum vorstellbar. In Verbindung mit
den von der Anmeldung betroffenen speziellen Einzelteilen gibt es hierfür überhaupt keinen Anhaltspunkt. Damit ist hier die Ausgangslage anders als im Fall
BPatG 29 W (pat) 29/01, wo ein – teilweise entfernterer - Zusammenhang der Waren und Dienstleistungen mit "Erotik" nicht auszuschließen war und der zuständige
Senat in seinem Beschluß zwar nicht von einer beschreibenden Bedeutung, aber
doch vom Verständnis dieses Begriffs im Sinne eines Sachhinweises ausgegangen war.
Weiterhin sind die rechtspolitischen Grundlagen des Eintragungshindernisses der
fehlenden Unterscheidungskraft in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sämtliche absoluten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl zB EuGH GRUR 2003, 604,
607 f (Nr 44-60) "Libertel“; GRUR
Int 2004, 631, 634 (Nr 44 - 48) –
"Dreidimensionale Tablettenform I“; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25)
"SAT.2"). Hierbei besteht die rechtspolitische Grundlage der Regelung des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG darin, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (s dazu Hacker, GRUR 2001, 630 ff). Nur soweit
ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine
Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, daß die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und
zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Wenn eine Marke die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der freien Verwendbarkeit entzogen und
Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts werden (vgl GRUR Int 2004, 631, 634
(Nr 44-48) "Dreidimensionale Tablettenform I“). Insoweit dient auch § 8 Abs 2 Nr
1 MarkenG letztlich einem allgemeinen Freihaltungsinteresse (vgl Hacker, GRUR
2001, 630, 632 ff). Diese Zielrichtung des Gesetzes kann und muß vor allem in
Zweifelsfällen bei der Auslegung der Vorschrift beachtet werden (vgl BPatG
GRUR 2004, 333, 334 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“). Das
bedeutet keine systemwidrige Beeinflussung der gesetzlichen Voraussetzungen
und Anforderungen der Unterscheidungskraft und auch keine unzulässige
Vermischung der Tatbestände des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG (vgl hierzu BGH
GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER“; GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE“). Vielmehr handelt es sich um eine an der rechtspolitischen Zielrichtung des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG orientierte Auslegungshilfe bei der Anwendung der betreffenden
Vorschrift (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2"). Im vorliegenden
Fall bestätigen diese Erwägungen die Annahme der Unterscheidungskraft, weil
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Monopolisierung der Marke
"EROTIK“ in bezug auf die hier beanspruchten Waren wesentliche Interessen der
Allgemeinheit beeinträchtigen könnte.
Aus den dargestellten Gründen kann diese Bezeichnung auch nicht als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
bewertet werden.
Somit ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb