Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 33 W (pat) 138/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 138/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 41 627.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. August 2003 die Wort-/Bildmarke
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 41 und
42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
23. März 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für die Waren
und Dienstleistungen
„Computerhardware; Computersoftware; Installation, Wartung und
Reparatur von EDV-Anlagen, Hardware; Durchführung von
Schulungen und Seminaren, insbesondere im Bereich Internet-
sowie Hard- und Softwareanwendung; Konzeption, Planung und
Projektierung von EDV-Einrichtungen; Installation, Wartung und
Reparatur von Software“
zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass „synergetic“
im Deutschen die
Bedeutung von „synergetisch“ habe. Die „Synergetik“ sei ein „interdisziplinäres
Forschungsgebiet zur Beschreibung komplexer Systeme, die aus vielen
miteinander kooperierenden Untersystemen bestünden“. Im Zusammenhang mit
Computern handle es sich bei „synergetic“ um einen Fachbegriff. „Synergetische
Computer“ seien in der Lage komplexe Szenen zu erkennen und fänden vor allem
im Bereich der Psychotherapie Anwendung, wo sie zur Mustererkennung und
Musterbildung in der Mimikanalyse eingesetzt würden. Die Markenstelle hat
insoweit auf eine Internetrecherche Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass der Wortbedeutung von „synergetic“, nämlich im Sinne von
„zusammen-, mitwirkend“, keine ummittelbare Sachaussage hinsichtlich der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Die
weitergehende Verknüpfung des Wortelements „synergetic“ mit dem Begriff
„Computer“ sei eine unzulässige Betrachtungsweise, die für die Prüfung eines
etwaigen Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG außer Betracht zu
bleiben habe. Selbst bei einer Verknüpfung des Wortsinns mit dem Begriff
„Computer“ würde sich eine Sachaussage auf den Bereich der zusammenwirkenden Mustererkennung im Rahmen der Psychotherapie“ beschränken.
Hilfsweise beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses unter Berücksichtigung folgenden Zusatzes:
„ausgenommen den Anwendungsbereich elektronisch gestützter
Mustererkennung und Musterbildung auf dem Gebiet der
Psychotherapie“ bzw höchst hilfsweise: „ausgenommen den
Anwendungsbereich elektronisch gestützter Mustererkennung und
Musterbildung“.
Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Wort-/Bildmarke jedenfalls für freihaltungsbedürftig iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Das englische Wort „synergetic“ ist eng mit seiner deutschen Übersetzung
„synergetisch“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 2001, Seite
625) verwandt. Unter „Synergetik“ wird ein interdisziplinäres Forschungsgebiet zur
Beschreibung komplexer Systeme, die aus vielen miteinander kooperierenden
Untersystemen bestehen“ (Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 1302)
verstanden.
Im Zusammenhang mit
Informationstechnologie, zu der alle
zurückgewiesenen Waren und Dienstleitungen im weiteren Sinn gehören, ist der
Begriff des „synergetischen Computers“ ein geläufiges Fachwort, wie sich sowohl
aus den Recherchen der Markenstelle als auch aus der Internetrecherche des
Senats entnehmen läßt. So findet sich beispielsweise im Studiengang „Informatik“
der Universität Leipzig eine Vorlesung zum Thema „Synergetischer Computer“
(www.informatik.uni-leipzig.de). Es gibt auch zahlreiche Bücher, die sich mit dem
Thema „Synergetischer Computer“ befassen, so zB Hönlinger, „Anwendung des
synergetischen Computers auf die Erkennung mimischer Ausdrücke“; Wagner,
„Synergetische Computer beim Einsatz in angewandten Mustererkennungsproblemen“ oder Haas, „Bewegungserkennung und Bewegungsanalyse mit dem
synergetischen Computer“.
Über das Gebiet der Psychotherapie hinaus
ist „synergetisch“ auch
in
Alleinstellung ein allgemeiner Begriff, der auf eine besondere Effizienz und
besonders gute Vernetzung von Computerprogrammen und entsprechender
Hardware hinweist. So wird beispielsweise für eine Computerinstallation unter
www.lehrerfortbildung-bw.de mit der Aussage geworben: „Eine einmal entwickelte
Lösung, die mehrfach eingesetzt wird, ist synergetisch, effizient und …“. Unter
www.brainrespiration.de; heißt es: „Die Annäherung der Software und Hardware
interagierten synergetisch und …“ - und unter www.hitex.de: „Jedes neue
Hardware- oder Software-Release wird diesen Testablauf … nicht nur reibungslos
zusammenspielen sondern sich gegenseitig synergetisch unterstützen“. Die
Verwendung des Begriffes „synergetisch“ ist somit nicht auf den Bereich der
elektronisch gestützten Mustererkennung und Musterbildung beschränkt, der
Ausdruck wird vielmehr in Alleinstellung vielfach verwendet, so dass auch die vom
Anmelder angebotenen einschränkenden Zusätze ein Freihaltungsbedürfnis im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entfallen lässt.
Ein Freihaltungsbedürfnis besteht dabei hinsichtlich sämtlicher begehrter Waren
und Dienstleistungen. Wie sich aus der genannten Internetrecherche ergibt, ist der
Ausdruck „synergetisch“ sowohl im Zusammenhang mit „Computerhardware“ als
auch „Computersoftware“ gebräuchlich. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen
haben sämtlich ebenfalls hierzu einen unmittelbaren Bezug.
Auch die grafische Gestaltung der Marke kann die Schutzfähigkeit nicht
begründen. Angesichts des glatt beschreibenden Wortbestandteils hätte es
erheblicher grafischer Gestaltungsmerkmale bedurft, um das Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu überwinden (BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN).
Sowohl die farbliche Gestaltung als auch die verwendete Schrift hält sich im
Rahmen des insoweit Werbeüblichen.
Der Senat neigt auch dazu, von fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG auszugehen, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung
mehr bedarf.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl