Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 33 W (pat) 138/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 138/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 41 627.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. August 2003 die Wort-/Bildmarke

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 41 und

42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

23. März 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für die Waren

und Dienstleistungen

„Computerhardware; Computersoftware; Installation, Wartung und

Reparatur von EDV-Anlagen, Hardware; Durchführung von

Schulungen und Seminaren, insbesondere im Bereich Internet-

sowie Hard- und Softwareanwendung; Konzeption, Planung und

Projektierung von EDV-Einrichtungen; Installation, Wartung und

Reparatur von Software“

zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass „synergetic“

im Deutschen die

Bedeutung von „synergetisch“ habe. Die „Synergetik“ sei ein „interdisziplinäres

Forschungsgebiet zur Beschreibung komplexer Systeme, die aus vielen

miteinander kooperierenden Untersystemen bestünden“. Im Zusammenhang mit

Computern handle es sich bei „synergetic“ um einen Fachbegriff. „Synergetische

Computer“ seien in der Lage komplexe Szenen zu erkennen und fänden vor allem

im Bereich der Psychotherapie Anwendung, wo sie zur Mustererkennung und

Musterbildung in der Mimikanalyse eingesetzt würden. Die Markenstelle hat

insoweit auf eine Internetrecherche Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass der Wortbedeutung von „synergetic“, nämlich im Sinne von

„zusammen-, mitwirkend“, keine ummittelbare Sachaussage hinsichtlich der

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Die

weitergehende Verknüpfung des Wortelements „synergetic“ mit dem Begriff

„Computer“ sei eine unzulässige Betrachtungsweise, die für die Prüfung eines

etwaigen Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG außer Betracht zu

bleiben habe. Selbst bei einer Verknüpfung des Wortsinns mit dem Begriff

„Computer“ würde sich eine Sachaussage auf den Bereich der zusammenwirkenden Mustererkennung im Rahmen der Psychotherapie“ beschränken.

Hilfsweise beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses unter Berücksichtigung folgenden Zusatzes:

„ausgenommen den Anwendungsbereich elektronisch gestützter

Mustererkennung und Musterbildung auf dem Gebiet der

Psychotherapie“ bzw höchst hilfsweise: „ausgenommen den

Anwendungsbereich elektronisch gestützter Mustererkennung und

Musterbildung“.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf

Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Wort-/Bildmarke jedenfalls für freihaltungsbedürftig iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten).

Das englische Wort „synergetic“ ist eng mit seiner deutschen Übersetzung

„synergetisch“ (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 2001, Seite

625) verwandt. Unter „Synergetik“ wird ein interdisziplinäres Forschungsgebiet zur

Beschreibung komplexer Systeme, die aus vielen miteinander kooperierenden

Untersystemen bestehen“ (Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 1302)

verstanden.

Im Zusammenhang mit

Informationstechnologie, zu der alle

zurückgewiesenen Waren und Dienstleitungen im weiteren Sinn gehören, ist der

Begriff des „synergetischen Computers“ ein geläufiges Fachwort, wie sich sowohl

aus den Recherchen der Markenstelle als auch aus der Internetrecherche des

Senats entnehmen läßt. So findet sich beispielsweise im Studiengang „Informatik“

der Universität Leipzig eine Vorlesung zum Thema „Synergetischer Computer“

(www.informatik.uni-leipzig.de). Es gibt auch zahlreiche Bücher, die sich mit dem

Thema „Synergetischer Computer“ befassen, so zB Hönlinger, „Anwendung des

synergetischen Computers auf die Erkennung mimischer Ausdrücke“; Wagner,

„Synergetische Computer beim Einsatz in angewandten Mustererkennungsproblemen“ oder Haas, „Bewegungserkennung und Bewegungsanalyse mit dem

synergetischen Computer“.

Über das Gebiet der Psychotherapie hinaus

ist „synergetisch“ auch

in

Alleinstellung ein allgemeiner Begriff, der auf eine besondere Effizienz und

besonders gute Vernetzung von Computerprogrammen und entsprechender

Hardware hinweist. So wird beispielsweise für eine Computerinstallation unter

www.lehrerfortbildung-bw.de mit der Aussage geworben: „Eine einmal entwickelte

Lösung, die mehrfach eingesetzt wird, ist synergetisch, effizient und …“. Unter

www.brainrespiration.de; heißt es: „Die Annäherung der Software und Hardware

interagierten synergetisch und …“ - und unter www.hitex.de: „Jedes neue

Hardware- oder Software-Release wird diesen Testablauf … nicht nur reibungslos

zusammenspielen sondern sich gegenseitig synergetisch unterstützen“. Die

Verwendung des Begriffes „synergetisch“ ist somit nicht auf den Bereich der

elektronisch gestützten Mustererkennung und Musterbildung beschränkt, der

Ausdruck wird vielmehr in Alleinstellung vielfach verwendet, so dass auch die vom

Anmelder angebotenen einschränkenden Zusätze ein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entfallen lässt.

Ein Freihaltungsbedürfnis besteht dabei hinsichtlich sämtlicher begehrter Waren

und Dienstleistungen. Wie sich aus der genannten Internetrecherche ergibt, ist der

Ausdruck „synergetisch“ sowohl im Zusammenhang mit „Computerhardware“ als

auch „Computersoftware“ gebräuchlich. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen

haben sämtlich ebenfalls hierzu einen unmittelbaren Bezug.

Auch die grafische Gestaltung der Marke kann die Schutzfähigkeit nicht

begründen. Angesichts des glatt beschreibenden Wortbestandteils hätte es

erheblicher grafischer Gestaltungsmerkmale bedurft, um das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu überwinden (BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN).

Sowohl die farbliche Gestaltung als auch die verwendete Schrift hält sich im

Rahmen des insoweit Werbeüblichen.

Der Senat neigt auch dazu, von fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG auszugehen, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung

mehr bedarf.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl