Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 33 W (pat) 162/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 162/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke DD 654 167
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Pagenberg und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Februar 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 1. Februar 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke DD 654 167 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl.,
§ 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Dr. Hock
Pagenberg
Cl