Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 14 W (pat) 19/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 19/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 23 618.9 - 51

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und der Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt. 10.99

Bezeichnung: Maske und Verfahren zu ihrer Herstellung zum

Belichten von flexographischen Platten

Anmeldetag: 5. Juni 1997

Die Priorität der Anmeldung in den USA vom 5. Juni 1996 ist in

Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: US

658 785).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 22, eingegangen am 30. November 2004,

Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 30. November 2004,

Beschreibung Seiten 3 bis 8, eingegangen am 14. September 2004,

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am 5. Juni 1997.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 11. September 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B41C

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 197 23 618.9 - 51

mit der Bezeichnung

„Maske und Verfahren zum Belichten von flexographischen Platten“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des dem Beschluss zu Grunde liegenden ursprünglichen Patentanspruchs 1

gegenüber der Druckschrift

(1) US 4 283 484

nicht neu sei. Daraus sei eine Maske mit lichtdurchlässigen und lichtundurchlässigen Bereichen bekannt, die zum Belichten eines Bildbereichs auf einer ein

Photopolymer aufweisenden Hochdruckplatte eingesetzt werde. Der Fachmann

lese mit, dass eine solche Maske auch zur Belichtung von flexographischen

Druckplatten einsetzbar sei. Zur Vermeidung von Druckbildverzerrungen werde

die Maske um einen Lichtmodifizierer ergänzt und so die Belichtung der

Druckplatte modifiziert.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt

ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Patentansprüche 1 und 17 lauten:

„1. Maske in Form einer Schicht mit durchlässigen und undurchlässigen

Bereichen für eine Anwendung beim Belichten eines Bildbereiches auf

einer flexographischen Druckplatte mit abbildendem Licht, wobei die

Platte (1) zum Ausbilden belichteter Bereiche ein auf abbildendes Licht

ansprechendes Photopolymer aufweist, und unmittelbar

in der

Maskenschicht (5) ein Lichtmodifizierer (9) ausgebildet und/oder

erzeugt worden ist, der relativ zu durchlässigen und undurchlässigen

Bereichen zur Belichtungsmodifizierung und Kompensierung von

Verzerrungseffekten angeordnet ist.

17. Verfahren zum Herstellen einer Maske nach einem der Ansprüche 1

bis 16 für eine photoempfindliche flexographische Platte mit einem

Photopolymer zum Korrigieren von Verzerrungen, aufweisend:

a)

Bestimmen von Strukturelementen (10, 11, 12), die eine

Korrektur für eine Verzerrung oder Isolierung erforderlich

machen; und

b)

Ausbilden von Lichtmodifizierern (9) in der Maske (5), die für

die Korrektur erforderlich sind.“

Die Ansprüche 2 bis 16 sind auf Weiterbildungen der Maske nach Anspruch 1

gerichtet; die Ansprüche 18 bis 22 gestalten das Verfahren zum Herstellen der

Maske nach Anspruch 17 weiter aus.

Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde schriftsätzlich vorgetragen,

dass die nunmehr beanspruchte Maske in Form einer Schicht und das Verfahren

zum Herstellen derselben nach den geltenden Ansprüchen 1 und 17 gegenüber

dem Stand der Technik (1) neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe, da dort mit praktisch zwei Masken gearbeitet werde.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der Ansprüche 2

bis 16 und 18 bis 22, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie hat auch Erfolg.

2.

Bezüglich der Offenbarung der Maske nach Anspruch 1 bestehen keine

Bedenken, da deren Merkmale aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1

iVm Seite 4 Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung herleitbar sind. Die

geltenden Ansprüche 2 bis 5 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 iVm

S 7 Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung herleitbar; die Ansprüche 6 bis 9

ergeben sich sinngemäß aus den ursprünglichen Ansprüchen 7, 8 und 19 iVm S 6

Abs 2 der ursprünglichen Beschreibung. Den geltenden Ansprüchen 10 bis 22

liegen die ursprünglichen Ansprüche 16, 13, 14 und 24 bis 33 zu Grunde.

3.

Die Neuheit der Maske nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegeben.

In der Entgegenhaltung (1) ist keine Maske mit sämtlichen im Anspruch 1

aufgeführten Merkmalen beschrieben.

4.

Die Maske in Form einer Schicht zum Belichten einer flexographischen

Druckplatte beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 1, letzter Absatz der geltenden

Unterlagen die Aufgabe zu Grunde, eine verbesserte Maske zu schaffen, um in

der Lage zu sein, die ganze

flexographische Platte mit einem einzigen

Belichtungsvorgang zu belichten. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Maske mit

folgenden Merkmalen:

a)

Die Maske in Form einer Schicht für eine Anwendung beim Belichten

eines Bildbereiches auf einer

flexographischen Druckplatte mit

abbildendem Licht besitzt durchlässige und undurchlässige Bereiche,

wobei die Druckplatte zum Ausbilden belichteter Bereiche ein auf

abbildendes Licht ansprechendes Photopolymer aufweist;

b)

unmittelbar in der Maskenschicht (5) ist ein Lichtmodifizierer (9)

ausgebildet und/oder erzeugt worden, der relativ zu durchlässigen und

undurchlässigen Bereichen

zur Belichtungsmodifizierung und

Kompensierung von Verzerrungseffekten angeordnet ist.

Die Entgegenhaltung (1) strebt wie die vorliegende Anmeldung an, bei einem

Verfahren für die Herstellung einer Druckplatte, die hochauflösend sein soll und

gute Druckqualitäten liefern soll, durch den Einsatz einer geeigneten Maske mit

einem einzigen Arbeitsschritt auszukommen (Sp 1 Z 45 bis 58). Zur Lösung der

Aufgabe wird dort vorgeschlagen, die Druckplatte dadurch zu erzeugen, dass eine

Negativ-Maske des Druckbildes mit einer Positiv-Maske teilweise überlagert wird

(Sp 2 Z 1 bis 4 iVm Ansp 1). Durch eine geeignete Ausformung oder Anordnung

der Positiv-Maske modifiziert diese den Lichteinfall auf das Photopolymer durch

die Negativ-Maske, dh sie übt die Funktion eines Lichtmodifizierers aus (Sp 2 Z 4

bis 12). Um die Registerhaltigkeit der übereinander angeordneten Masken

sicherzustellen, werden in (1) verschiedene Methoden vorgeschlagen, wobei die

beiden Masken auch zusammenlaminiert werden können (Sp 2 Z 26 bis 31). In

jedem Fall liegen aber getrennte, übereinander gelagerte Schichten vor. Damit

sind die Merkmale a. und b. gemäß vorstehender Merkmalsanalyse bei (1) nicht

erfüllt.

Anregungen dahingehend, die Maske in Form einer Schicht auszubilden und den

Lichtmodifizierer unmittelbar

in der Maskenschicht vorzusehen, erhält der

Fachmann aus (1) nicht.

Die von der Anmelderin selbst genannte US 5 262 275 geht nicht über den oben

genannten Stand der Technik hinaus und vermittelt dem Fachmann somit keine

weitergehenden Anregungen.

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so

dass der Anspruch gewährbar ist.

Der nebengeordnete Anspruch 17 ist auf ein Verfahren zum Herstellen einer

Maske für eine photoempfindliche flexographische Platte nach einem der

Ansprüche 1 bis 16 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit

gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser

Anspruch ebenfalls gewährbar ist.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis

16 sowie für die auf den Patentanspruch 17 rückbezogenen Ansprüche 18 bis 22,

die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.

Schröder

Harrer

Wagner

Schuster

Na