Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 20 W (pat) 343/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
…
betreffend das Patent 102 59 653
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den
Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter
Dipl.-Phys. Dr Zehendner
beschlossen: 6.70
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom
12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent 102 59 653 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur zerstörungsfreien Ultraschall-Werkstoffprüfung" hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004, beim Patentamt eingegangen am 9. Juni 2004, Einspruch erhoben. Der Schriftsatz enthält am Ende
den Vermerk: "Die vorgesehene Einspruchsgebühr (200 €) werden wir nach Erhalt
Ihres Aktenzeichens entrichten".
Da die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der am 29. Juli 2004 abgelaufenen Einspruchsfrist entrichtet wurde, hat der Rechtspfleger nach Vorlage der Akten durch
das Patentamt die Einsprechende mit Schreiben vom 21. September 2004 darauf
hingewiesen, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben
gelte. Die Einsprechende hat sich mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 dahingehend geäußert, sie hätte nicht gewusst, dass die Einspruchsgebühr unaufgefordert
zu entrichten sei. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2004, der Einsprechenden zugestellt am 25. Oktober 2004, hat der Rechtspfleger festgestellt, dass der Einspruch
als nicht erhoben gilt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Einsprechenden vom 28. Oktober 2004.
Sie ist der Ansicht, das Patentamt habe mit Eingang des Einspruchs erkennen
können, dass sich die Einsprechende hinsichtlich der Tatsache, bis wann die Einspruchsgebühr zu entrichten sei, in einem Irrtum befand und es billigend in Kauf
genommen, dass sie bis zum Ablauf der Zahlungsfrist in ihrem Irrtum verbleibt und
vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wird.
Die Einsprechende beantragt, ihr unter diesen besonderen Umständen gemäß
§ 123 PatG Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Zahlungsfrist zu gewähren.
Die Patentinhaberin hält die Einwände der Einsprechenden für nicht zutreffend, da
es einzig in deren Verantwortlichkeit liege, alle für einen rechtswirksamen Einspruch erforderlichen Vorschriften zu erfüllen.
II
Die fristgerecht eingelegte Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat,
ist nicht begründet.
Wie der Rechtspfleger zu Recht festgestellt hat, ist die Einspruchsgebühr nicht
binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung des Einspruchs (§ 6
Abs 1 Satz 1 PatKostG) gezahlt worden mit der Folge, dass der Einspruch als
nicht erhoben gilt (§ 6 Abs 2 PatKostG). Auch der Senat sieht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine gegenüber der Einsprechenden bestehende Verpflichtung des Patentamts, diese auf die ablaufende Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr hinzuweisen. Er schließt sich daher den Ausführungen des Rechtspflegers
im Beschluss vom 12. Oktober 2004 in vollem Umfang an.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass sich ein Hinweis
des Patentamts auf wesentliche Verfahrensmängel im zweiseitigen Einspruchsverfahren schon aus grundsätzlichen Überlegungen verbietet. Andernfalls liefe das
Patentamt Gefahr, sich dem Vorwurf der Parteilichkeit auszusetzen. Den Irrtum
der Einsprechenden zu beseitigen, hätte bedeutet, die Rechtsposition der Patentinhaberin zu schwächen.
2. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr scheitert
bereits an der Statthaftigkeit dieses Antrags.
Ausgeschlossen von der Wiedereinsetzung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG u.a.
die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs. Dies gilt ebenso für die
Frist zur Zahlung der entsprechenden Gebühr (vgl Busse Patentgesetz, 6. Aufl,
§ 123, Rn 26 mwN).
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Be