Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 28 W (pat) 144/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 144/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 303 10 895
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, sowie
der Richter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht auferlegt.
Das Verfahren über die Erinnerung der Widersprechenden zu 2)
wird an die Markenstelle zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"veterinärmedizinische Präparate; Futtermittel"
am 15. April 2003 eingetragene Wortmarke
Canivital
ist Widerspruch erhoben worden
a) aus der rangälteren Gemeinschaftsmarke 2828608
CANIVITON
die für identische Waren der Klassen 5 und 31 geschützt ist,
b) sowie aus der für Waren der Klasse 5 eingetragenen Marke 2 101 445
Canina.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
bezüglich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke vor dem Hintergrund
identischer Waren und einer starken klanglichen wie schriftbildlichen Annäherung
der Marken eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Der weitere Widerspruch ist zurückgewiesen worden.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und in der Begründung auf die
unterschiedlichen Wortendungen der Marken hingewiesen, was
für die
zeichenrechtliche Beurteilung entscheidungsrelevant sei, da der Wortanfang "cani"
aufgrund seines beschreibenden Anklangs und seiner vielfältigen Verwendung in
Drittmarken nur als kennzeichnungsschwach bzw. verbraucht eingestuft werden
könne.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende zu 1) beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im angefochtenen Beschluss für zutreffend und weist
auf die weit überwiegenden Gemeinsamkeiten der Vergleichszeichen hin.
Die Widersprechende zu 2) hat gegen den Beschluss der Markenstelle lediglich
Erinnerung eingelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG), hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichszeichen nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt.
Bei der Gewichtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke ist, da keine Nichtbenutzungseinrede erhoben wurde,
nach der Registerlage von
identischen Waren auszugehen, von denen
überwiegend Endverbraucher angesprochen werden, so dass an den zur
Verneinung einer Verwechslungsgefahr notwendigen Abstand der Marken strenge
Anforderungen zu stellen sind, die vorliegend ersichtlich nicht eingehalten werden.
Die Markenstelle hat dazu überzeugend ausgeführt, dass sich die beiden Marken
nach Wortaufbau und -länge, Silbengliederung und Verteilung der Vokale und
Konsonanten in Klang und Bild äußerst nahe kommen, so daß die geringen
Unterschiede am unbetonten Wortende – vorausgesetzt, sie werden vom Verkehr
vor allem aus der Erinnerung heraus überhaupt erkannt – vernachlässigt werden
können. Die gegen diese Beurteilung
vorgebrachten Einwände der
Markeninhaberin sind sowohl in tatsächlicher wie vor allem rechtlicher Hinsicht
nicht stichhaltig. Selbst wenn das Kürzel "cani" in irgendeiner Weise auf Hunde
hinweisen sollte und damit eine mittelbare Bestimmungsangabe darstellt, kann
dieser Wortbestandteil bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach
weggelassen werden (vgl. zuletzt BGH GRUR 2004,783 - Neuro-Vibolex), ganz
abgesehen davon, dass es sich vorliegend
für den Verkehr um bloße
Phantasieworte handelt, die keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzogen
werden. Was die angeblich kollisionshemmende Drittzeichenlage betrifft, fehlt es
im Vortrag der Markeninhaberin an jeglichem Hinweis auf eine Benutzung dieser
Zeichen (vgl. BGH GRUR 2002,626 - IMS).
Im Ergebnis verbleibt es mithin dabei, dass die Marken vor dem Hintergrund
identischer Waren angesichts ihrer Vielzahl von Gemeinsamkeiten die Gefahr von
Verwechslungen in sich tragen, so dass die angefochtene Entscheidung zu Recht
ergangen und die Beschwerde ohne Erfolg ist.
Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkte war indes noch nicht
veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
Was die Erinnerung der Widersprechenden zu 2) betrifft, besteht für den Senat
keine Entscheidungskompetenz, da es sich um ein eigenständiges Verfahren
handelt, das nicht unter § 165 Abs.4, 5 MarkenG fällt (vgl. BPatG Bl 2003, S.117).
Die Sache war vielmehr an die Markenstelle zurückzuverweisen, wo ggfls. nur
noch festzustellen ist, dass die Erinnerung derzeit gegenstandslos ist.
Stoppel
Paetzold
von Schwichow
Bb