Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 28 W (pat) 144/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 144/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 303 10 895

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, sowie

der Richter Paetzold und von Schwichow

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht auferlegt.

Das Verfahren über die Erinnerung der Widersprechenden zu 2)

wird an die Markenstelle zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"veterinärmedizinische Präparate; Futtermittel"

am 15. April 2003 eingetragene Wortmarke

Canivital

ist Widerspruch erhoben worden

a) aus der rangälteren Gemeinschaftsmarke 2828608

CANIVITON

die für identische Waren der Klassen 5 und 31 geschützt ist,

b) sowie aus der für Waren der Klasse 5 eingetragenen Marke 2 101 445

Canina.

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

bezüglich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke vor dem Hintergrund

identischer Waren und einer starken klanglichen wie schriftbildlichen Annäherung

der Marken eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Der weitere Widerspruch ist zurückgewiesen worden.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und in der Begründung auf die

unterschiedlichen Wortendungen der Marken hingewiesen, was

für die

zeichenrechtliche Beurteilung entscheidungsrelevant sei, da der Wortanfang "cani"

aufgrund seines beschreibenden Anklangs und seiner vielfältigen Verwendung in

Drittmarken nur als kennzeichnungsschwach bzw. verbraucht eingestuft werden

könne.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende zu 1) beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält die Ausführungen im angefochtenen Beschluss für zutreffend und weist

auf die weit überwiegenden Gemeinsamkeiten der Vergleichszeichen hin.

Die Widersprechende zu 2) hat gegen den Beschluss der Markenstelle lediglich

Erinnerung eingelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG), hat in der Sache aber keinen

Erfolg. Zutreffend hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG festgestellt.

Bei der Gewichtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke ist, da keine Nichtbenutzungseinrede erhoben wurde,

nach der Registerlage von

identischen Waren auszugehen, von denen

überwiegend Endverbraucher angesprochen werden, so dass an den zur

Verneinung einer Verwechslungsgefahr notwendigen Abstand der Marken strenge

Anforderungen zu stellen sind, die vorliegend ersichtlich nicht eingehalten werden.

Die Markenstelle hat dazu überzeugend ausgeführt, dass sich die beiden Marken

nach Wortaufbau und -länge, Silbengliederung und Verteilung der Vokale und

Konsonanten in Klang und Bild äußerst nahe kommen, so daß die geringen

Unterschiede am unbetonten Wortende – vorausgesetzt, sie werden vom Verkehr

vor allem aus der Erinnerung heraus überhaupt erkannt – vernachlässigt werden

können. Die gegen diese Beurteilung

vorgebrachten Einwände der

Markeninhaberin sind sowohl in tatsächlicher wie vor allem rechtlicher Hinsicht

nicht stichhaltig. Selbst wenn das Kürzel "cani" in irgendeiner Weise auf Hunde

hinweisen sollte und damit eine mittelbare Bestimmungsangabe darstellt, kann

dieser Wortbestandteil bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach

weggelassen werden (vgl. zuletzt BGH GRUR 2004,783 - Neuro-Vibolex), ganz

abgesehen davon, dass es sich vorliegend

für den Verkehr um bloße

Phantasieworte handelt, die keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzogen

werden. Was die angeblich kollisionshemmende Drittzeichenlage betrifft, fehlt es

im Vortrag der Markeninhaberin an jeglichem Hinweis auf eine Benutzung dieser

Zeichen (vgl. BGH GRUR 2002,626 - IMS).

Im Ergebnis verbleibt es mithin dabei, dass die Marken vor dem Hintergrund

identischer Waren angesichts ihrer Vielzahl von Gemeinsamkeiten die Gefahr von

Verwechslungen in sich tragen, so dass die angefochtene Entscheidung zu Recht

ergangen und die Beschwerde ohne Erfolg ist.

Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkte war indes noch nicht

Was die Erinnerung der Widersprechenden zu 2) betrifft, besteht für den Senat

keine Entscheidungskompetenz, da es sich um ein eigenständiges Verfahren

handelt, das nicht unter § 165 Abs.4, 5 MarkenG fällt (vgl. BPatG Bl 2003, S.117).

Die Sache war vielmehr an die Markenstelle zurückzuverweisen, wo ggfls. nur

noch festzustellen ist, dass die Erinnerung derzeit gegenstandslos ist.

Stoppel

Paetzold

von Schwichow

Bb