Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 29 W (pat) 220/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 220/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 302 31 344

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-

Huber

beschlossen:

1. Die Beschwerde der aus der Marke 2 038 504 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 15. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 38 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke

Nr. 302 31 344 wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr. 399 21 009

angeordnet und den Widerspruch aus der Marke Nr. 2 038 504 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber kein Rechtsmittel eingelegt, so

dass die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde der

aus der Marke Nr. 2 038 504 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandslos

(stRspr seit BPatGE 1, 217, 218 f.). Sollte das Markenrecht des Markeninhabers

wieder aufleben, zB aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44

MarkenG, wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden

sein (vgl. BPatGE aaO, S 220).

II.

Die Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr

wird gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung

(vgl. Fezer, MarkenR, 3. Aufl, § 71 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 71

Rn. 22; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rn. 63 mwN) ist die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die Beschwerde

eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, dass der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des Widerspruchs

aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher zunächst

gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der

Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es

der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

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