Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.01.2005 – 32 W (pat) 152/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 48 403.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und
Kruppa am 5. Januar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die am 29. Juni 2000 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke
Learning Family
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach
vorangegangener Beanstandung mit
einem
ersten Beschluß
vom
12. Februar 2002 teilweise, nämlich bezüglich der Waren und Dienstleistungen
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer
Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht, schulischer Lese-,
Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse,
insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer
Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung und
Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für
Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der
Klasse 41, auch über Internet
als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig von der Eintragung zurückgewiesen.
"Learning Family" bestehe aus dem deutschen Verkehr geläufigen Wörtern des
englischen Grundwortschatzes und besage in bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nichts Anderes, als daß diese für das Lernen im
Familienrahmen geeignet und bestimmt seien und dabei als Anleitung oder
Hilfsmittel dienen könnten. Der Verkehr sehe in der Wortfolge ausschließlich eine
Sachinformation über Inhalt und Zweckbestimmung der Waren/Dienstleistungen,
nicht aber den Hinweis auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter. Aus (dem
Beschluß beigefügten) Internetauszügen werde deutlich, daß das Lernen im
Familienverbund üblich geworden sei.
Die Erinnerung des Anmelders hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle durch Beschluß vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen.
Das angesprochene allgemeine Publikum werde die Wortverbindung aus Begriffen, welche bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen seien, als
Hinweis auf eine "lernende Familie" bzw auf "Lernen in der Familie" verstehen".
Derartige Bildungskonzepte und Angebote gebe es auch in Deutschland (unter
Bezugnahme auf einen weiteren Beleg aus dem Internet). "Learning Family" beschreibe mithin kurz und griffig das Leistungsangebot.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine
- zunächst angekündigte – Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten
Bezeichnung im Umfang der Versagung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen zu dienen. Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität
der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, unbeschadet der stets erforderlichen, auf
den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung, von einem
großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke allerdings ein für die
fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender, beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches
Wort (bzw eine Wortfolge) der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die Markenstelle hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung für die versagten Waren und Dienstleistungen festgestellt. Anhand von Unterlagen, die dem Anmelder zur Kenntnis gegeben
worden sind, wurde dargelegt, daß das pädagogische Prinzip des Lernens in der
Familie, dh, zusammen mit anderen Familienangehörigen, auch in Deutschland
bekannt ist und daß hierfür die Bezeichnung "family learning" in Gebrauch ist.
Begegnet diese Wortfolge dem Verkehr in der umgekehrten Reihenfolge der
Einzelwörter – wie hier als Marke angemeldet -, so ergibt sich bei Waren und
Dienstleistungen, die mit dem Lernen in Verbindung stehen, kein abweichender
Sinngehalt. Bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen wird das Publikum der angemeldeten Bezeichnung daher keinen Hinweis auf deren Herkunft aus
einem bestimmten (einzelnen) Geschäftsbetrieb entnehmen.
Ob "Learning Family" auch als unmißverständliche Produktmerkmalsbezeichnung
iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann, ist somit nicht entscheidungserheblich
und kann dahingestellt bleiben.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu