Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.01.2005 – 30 W (pat) 173/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 173/04 (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 43 056.7
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 als nicht
eingelegt gilt.
G r ü n d e
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. November 2004 mitgeteilt wurde, ist
die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht
eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt,
beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 7. Januar 2005
gez.
Unterschrift
Hu