Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.01.2005 – 30 W (pat) 173/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 173/04 (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 43 056.7

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 als nicht

eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. November 2004 mitgeteilt wurde, ist

die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht

eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt,

beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 7. Januar 2005

gez.

Unterschrift

Hu