Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.01.2005 – 9 W (pat) 80/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 17 328.4-15
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
und der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse
F 03 B - vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 28. März 2000 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerk"
mit Beschluss vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie
unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom
12. April 2002 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar
sei, da der mit der Vorrichtung angestrebte Energieüberschuss nicht erzielbar sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, dass die Erdanziehungskraft seit Ewigkeit vorhanden
sei und auch benutzt werden könne. Der Energieerhaltungssatz werde jedenfalls
nicht verletzt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der einzige Patentanspruch lautet in der vom Anmelder mit Eingabe vom
25. Juli 2000 eingereichten Fassung:
Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerk
dadurch gekennzeichnet,
dass die verschiedenartigen physikalischen Verhältnisse derart in
Energie umgesetzt werden, dass die physikalischen Verhältnisse
wie sie in großer Meerestiefe herrschen auf die Erdoberfläche
verlegt werden
in der Weise, dass
in Rohre verlegte
Wassersäulen unten physikalischen Verhältnissen entsprechen,
wie sie in entsprechender Meerestiefe herrschen, während sie
oben physikalischen Verhältnissen entsprechen wie sie auf der
Erdoberfläche herrschen und
dass dadurch große Fallenergien freigesetzt und wirtschaftlich
genutzt werden können, in der Weise, dass unten unter geringem
Energiebedarf Wasser eingeleitet werden kann, während
entsprechende Mengen Wasser oben überlaufen und erhebliche
wirtschaftliche Energien freisetzen,
wobei mittels Doppelkolben beim Heben der Wassersäule um
20 m ein Volumen
in gleicher Größe
frei wird, das mit
Niederdruckwasser gefüllt wird und das sich beim Öffnen eines
Ventils oder dergl. zum Hochdruckwasser wandelt.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und
unter Berücksichtigung der Beschreibung und der nachfolgend wiedergegebenen
Zeichnung der Patentanmeldung eine Vorrichtung mit einem Rohr, dem im
unteren Bereich Wasser zugeführt wird, welches am oberen Ende aus dem Rohr
überläuft. Die potentielle Energie des überlaufenden Wassers soll genutzt werden.
Die Vorrichtung weist ein beispielsweise 400 m langes, senkrecht stehendes Rohr
auf, das bis zum oberen Rand mit Wasser gefüllt ist. Die Wassersäule ruht am
unteren Ende auf einem Kolben, der in einem im Rohr angeordneten Zylinder
geführt ist. Ein mit diesem Kolben verbundenes Seil führt oberhalb des Rohres
über eine Rolle wieder nach unten und ist außerhalb des Rohres mit einem
Gegengewicht verbunden, das mit der Wassersäule im Ausgangszustand im
Gleichgewicht steht. Am Ende des Kolbens und am Gegengewicht sind Aufhänger
für Zusatzgewichte vorgesehen.
In der Ausgangslage befindet sich die Vorrichtung im Gleichgewicht. Das Gewicht
der auf den Kolben drückenden Flüssigkeitssäule wird durch das Gegengewicht
ausgeglichen. Dann wird auf der Seite des Gegengewichtes ein Zusatzgewicht
angebracht. Daraufhin bewegt sich der Kolben im Zylinder über das Seil und die
Seilrolle nach oben bis zu oberen Anschlägen. Dabei läuft das verdrängte Wasser
am oberen Rohrende über. Der unterhalb des Kolbens freiwerdende Raum im
Rohr wird mit "Niedrigdruckwasser" gefüllt. Das Zusatzgewicht wird am
Gegengewicht abgehängt und auf der Kolbenseite angehängt. Auf diese Weise
soll der Kolben wieder in seine Ausgangslage zurückgeführt werden, wobei das
"Niedrigdruckwasser" durch die im Kolben angeordneten Ventile auf dessen
Oberseite treten soll.
Nach Auffassung des Anmelders lässt sich die potentielle Energie des aus dem
Rohr überfließenden Wassers nutzen, ohne dass eine entsprechende
Energiemenge für den Betrieb der Vorrichtung aufzuwenden sei. Denn zwischen
dem Kolben mit der auf ihm ruhenden Wassersäule und dem Gegengewicht
bestehe ein weitgehendes Gleichgewicht und es müssten lediglich geringe
Energiemengen aufgebracht werden, um die Zusatzgewichte am Gegengewicht
oder am unteren Ende des Kolbens anzubringen. Auf diese Weise lasse sich ein
Energieüberschuss erreichen, der bei seinem Beispiel etwa dem fünffachen
Betrag der insgesamt aufgewendeten Energie entspreche. Dieser Vorgang könne
dauernd wiederholt werden.
3. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht
werden, dauernd nutzbare Energie zu erzeugen, ohne der Vorrichtung von außen
einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Vorrichtung ist folglich
technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist
daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem
Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich
zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann
nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem
physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer
Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als
die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt
für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz
von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder
als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die vom
Anmelder angestrebte Erzeugung nutzbarer Energie ohne Zufuhr einer
entsprechenden Energie nicht möglich ist. Der Anmelder übersieht bei seinen
Überlegungen, dass bei der Zufuhr des "Niedrigdruckwassers" von der Unterseite
zur Oberseite des Kolbens nicht annähernd ein Gleichgewicht zwischen der
Wassersäule und dem Gegengewicht besteht. Denn durch das Öffnen der Ventile
ruht die Wassersäule im Rohr nicht mehr auf dem Kolben, sondern auf dem
Boden des Rohres. Die Abwärtsbewegung des Kolbens muss daher gegen das
gesamte Gewicht des Gegengewichtes erfolgen. Die Anbringung allein eines
geringen Zusatzgewichtes – wie der Anmelder meint – reicht hierfür nicht aus. Es
ist im Idealfall gerade die Energiemenge aufzuwenden, die aus dem beim
Aufwärtshub überlaufenden Wasser gewonnen werden kann. Ein nutzbarer
Energieüberschuss verbleibt somit nicht.
4. Auf die weiteren Ausführungen des Anmelders im Beschwerdeverfahren wird
noch darauf hingewiesen, dass Patente ausschließlich auf technische Erfindungen
erteilt werden. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische
Methoden sind von Patentschutz ausgenommen (§ 1 PatG). Die vom Anmelder
angestrebte Patentierung seines physikalischen Gesetzes von der "effektiven
Schwerelosigkeit" ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine wissenschaftliche
Theorie handelt.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb