Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.01.2005 – 9 W (pat) 80/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 17 328.4-15

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

und der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse

F 03 B - vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 28. März 2000 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerk"

mit Beschluss vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie

unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom

12. April 2002 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar

sei, da der mit der Vorrichtung angestrebte Energieüberschuss nicht erzielbar sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, dass die Erdanziehungskraft seit Ewigkeit vorhanden

sei und auch benutzt werden könne. Der Energieerhaltungssatz werde jedenfalls

nicht verletzt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der einzige Patentanspruch lautet in der vom Anmelder mit Eingabe vom

25. Juli 2000 eingereichten Fassung:

Fallenergie-Silo-Wasserkraftwerk

dadurch gekennzeichnet,

dass die verschiedenartigen physikalischen Verhältnisse derart in

Energie umgesetzt werden, dass die physikalischen Verhältnisse

wie sie in großer Meerestiefe herrschen auf die Erdoberfläche

verlegt werden

in der Weise, dass

in Rohre verlegte

Wassersäulen unten physikalischen Verhältnissen entsprechen,

wie sie in entsprechender Meerestiefe herrschen, während sie

oben physikalischen Verhältnissen entsprechen wie sie auf der

Erdoberfläche herrschen und

dass dadurch große Fallenergien freigesetzt und wirtschaftlich

genutzt werden können, in der Weise, dass unten unter geringem

Energiebedarf Wasser eingeleitet werden kann, während

entsprechende Mengen Wasser oben überlaufen und erhebliche

wirtschaftliche Energien freisetzen,

wobei mittels Doppelkolben beim Heben der Wassersäule um

20 m ein Volumen

in gleicher Größe

frei wird, das mit

Niederdruckwasser gefüllt wird und das sich beim Öffnen eines

Ventils oder dergl. zum Hochdruckwasser wandelt.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und

unter Berücksichtigung der Beschreibung und der nachfolgend wiedergegebenen

Zeichnung der Patentanmeldung eine Vorrichtung mit einem Rohr, dem im

unteren Bereich Wasser zugeführt wird, welches am oberen Ende aus dem Rohr

überläuft. Die potentielle Energie des überlaufenden Wassers soll genutzt werden.

Die Vorrichtung weist ein beispielsweise 400 m langes, senkrecht stehendes Rohr

auf, das bis zum oberen Rand mit Wasser gefüllt ist. Die Wassersäule ruht am

unteren Ende auf einem Kolben, der in einem im Rohr angeordneten Zylinder

geführt ist. Ein mit diesem Kolben verbundenes Seil führt oberhalb des Rohres

über eine Rolle wieder nach unten und ist außerhalb des Rohres mit einem

Gegengewicht verbunden, das mit der Wassersäule im Ausgangszustand im

Gleichgewicht steht. Am Ende des Kolbens und am Gegengewicht sind Aufhänger

für Zusatzgewichte vorgesehen.

In der Ausgangslage befindet sich die Vorrichtung im Gleichgewicht. Das Gewicht

der auf den Kolben drückenden Flüssigkeitssäule wird durch das Gegengewicht

ausgeglichen. Dann wird auf der Seite des Gegengewichtes ein Zusatzgewicht

angebracht. Daraufhin bewegt sich der Kolben im Zylinder über das Seil und die

Seilrolle nach oben bis zu oberen Anschlägen. Dabei läuft das verdrängte Wasser

am oberen Rohrende über. Der unterhalb des Kolbens freiwerdende Raum im

Rohr wird mit "Niedrigdruckwasser" gefüllt. Das Zusatzgewicht wird am

Gegengewicht abgehängt und auf der Kolbenseite angehängt. Auf diese Weise

soll der Kolben wieder in seine Ausgangslage zurückgeführt werden, wobei das

"Niedrigdruckwasser" durch die im Kolben angeordneten Ventile auf dessen

Oberseite treten soll.

Nach Auffassung des Anmelders lässt sich die potentielle Energie des aus dem

Rohr überfließenden Wassers nutzen, ohne dass eine entsprechende

Energiemenge für den Betrieb der Vorrichtung aufzuwenden sei. Denn zwischen

dem Kolben mit der auf ihm ruhenden Wassersäule und dem Gegengewicht

bestehe ein weitgehendes Gleichgewicht und es müssten lediglich geringe

Energiemengen aufgebracht werden, um die Zusatzgewichte am Gegengewicht

oder am unteren Ende des Kolbens anzubringen. Auf diese Weise lasse sich ein

Energieüberschuss erreichen, der bei seinem Beispiel etwa dem fünffachen

Betrag der insgesamt aufgewendeten Energie entspreche. Dieser Vorgang könne

dauernd wiederholt werden.

3. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht

werden, dauernd nutzbare Energie zu erzeugen, ohne der Vorrichtung von außen

einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Vorrichtung ist folglich

technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist

daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem

Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich

zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann

nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem

physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer

Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als

die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt

für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz

von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder

als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die vom

Anmelder angestrebte Erzeugung nutzbarer Energie ohne Zufuhr einer

entsprechenden Energie nicht möglich ist. Der Anmelder übersieht bei seinen

Überlegungen, dass bei der Zufuhr des "Niedrigdruckwassers" von der Unterseite

zur Oberseite des Kolbens nicht annähernd ein Gleichgewicht zwischen der

Wassersäule und dem Gegengewicht besteht. Denn durch das Öffnen der Ventile

ruht die Wassersäule im Rohr nicht mehr auf dem Kolben, sondern auf dem

Boden des Rohres. Die Abwärtsbewegung des Kolbens muss daher gegen das

gesamte Gewicht des Gegengewichtes erfolgen. Die Anbringung allein eines

geringen Zusatzgewichtes – wie der Anmelder meint – reicht hierfür nicht aus. Es

ist im Idealfall gerade die Energiemenge aufzuwenden, die aus dem beim

Aufwärtshub überlaufenden Wasser gewonnen werden kann. Ein nutzbarer

Energieüberschuss verbleibt somit nicht.

4. Auf die weiteren Ausführungen des Anmelders im Beschwerdeverfahren wird

noch darauf hingewiesen, dass Patente ausschließlich auf technische Erfindungen

erteilt werden. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische

Methoden sind von Patentschutz ausgenommen (§ 1 PatG). Die vom Anmelder

angestrebte Patentierung seines physikalischen Gesetzes von der "effektiven

Schwerelosigkeit" ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine wissenschaftliche

Theorie handelt.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Bb