Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.01.2005 – 8 W (pat) 309/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 49 070
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn
und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 100 49 070 wird widerrufen.
Gründe§
I
Das Patent war am 2. Oktober 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die Veröffentlichung des daraufhin erteilten Patents erfolgte am 24. Oktober 2002.
Gegen die Patenterteilung hat die Firma
R… GmbH in S…,
am 17. Januar 2003
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nach
§§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei, und beantragt, das Patent in vollem Umfang
zu widerrufen.
Sie bezieht sich hierzu ua auf einen Katalog der Firma R… "Pressluft-Kraftspann-Einrichtungen", welcher ausweislich eines Druckvermerks im April 1964
gedruckt und anschließend veröffentlicht worden sei.
Die Patentinhaberin verweist pauschal darauf, dass die Einsprechende sich lediglich auf den bereits im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt in Betracht gezogenen Stand der Technik beziehe und eine sachliche Stellungnahme hierzu deshalb
entbehrlich sei.
Sie beantragt, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und damit sinngemäß, das Patent aufrecht zu erhalten. Hilfsweise beantragt sie eine mündliche
Verhandlung.
Trotz eines ausdrücklichen Hinweises durch den Senat, dass entgegen ihrer
Äußerung noch weiterer Stand der Technik im Verfahren sei, welcher uU zum Widerruf des Patents führen könne, ist die Patentinhaberin zu der angesetzten
mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig.
Er ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht
patentfähig ist.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem (einzigen) Patentanspruch ein Kraftspannfutter mit einem Futterkörper (1) und mehreren, jeweils eine Grundbacke (3)
und eine daran fixierte Aufsatzbacke besitzenden Spannbacken, die in radialen
Backenführungen (2) des Futterkörpers (1) verschiebbar angeordnet und durch
einen axial im Futterkörper (1) geführten Spannkolben antreibbar sind, wobei die
Aufsatzbacken an den Grundbacken (3) radial verstellbar angebracht sind und
jeweils mit einem Nutenstein in eine Nut (8) der zugehörigen Grundbacke (3) eingreifen, und wobei in den Grundbacken (3) jeweils eine Keilnut (9) ausgebildet ist,
in die ein Keilhaken (10) des Spannkolbens eingreift, und die Keilhaken (10) und
die Keilnuten (9) Schrägflächen (9a, 10a) aufweisen, die zur Umsetzung einer
Axialbewegung des Spannkolbens (4) in eine radiale Stellbewegung der Grundbacken (3) zusammenwirken, dadurch gekennzeichnet, dass die Keilnuten (9) in
den Grundbacken (3) jeweils unterhalb der in der Grundbacke (3) vorgesehenen
Nut (8) zur Aufnahme des an der Aufsatzbacke vorgesehenen Nutensteins enden.
Nach der in Spalte 1, Abs. 0005 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit
ein großer Verstellbereich für die Aufsatzbacke unter Vermeidung einer Verkleinerung der Durchgangsbohrung für die Werkstücke erreicht werden.
3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist nicht neu.
Der von der Einsprechenden in Kopie vorgelegte R…-Katalog weist auf der
letzten Seite unten den Druckvermerk "PR 502/464" auf, was auf ein Druckdatum
April 1964 schließen lässt. Gestützt wird diese Annahme durch die von der Einsprechenden weiter als Anlage 2 vorgelegte Seite einer sog. "R…-Norm" für
Kraftspannfutter, welche sich auf den gleichen Typ "RN-222" eines Spannfutters
bezieht, wie er auf der Seite 6 des R…-Kataloges in übereinstimmender Zeichnung und Maßtabelle dargestellt ist. Diese Seite weist ein Druckdatum "3.62" auf,
so dass davon auszugehen ist, dass sie dem zwei Jahre später gedruckten Katalog als Vorlage zugrundegelegen hat. Da überdies die Patentinhaberin diesem
Vortrag der Einsprechenden nicht widersprochen hat, ist der R…-Katalog als
vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.
Es kann deswegen auch als gegeben unterstellt werden, dass die entsprechenden, nur als Kopien vorliegenden Seiten des Katalogs mit den - nach Aussage der
Einsprechenden nicht mehr im Original beschaffbaren - ursprünglichen Katalogseiten übereinstimmen.
Auf Seite 6 dieses Katalogs ist ein "Zweibacken-Kraftspannfutter Type KFO nach
RN-222" in Vorderansicht und Schnitt einer Konstruktionszeichnung dargestellt.
Dieser Zeichnung entnimmt der Durchschnittsfachmann, für den hier ein Dipl. Ing.
(FH) des Maschinenbaus mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen anzusetzen ist, ein Kraftspannfutter, welches sämtliche Merkmale
des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist, nämlich:
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einen Futterkörper mit mehreren (hier zwei) Spannbacken (mit "e" bemaßt);
die Spannbacken besitzen jeweils eine Grundbacke und eine daran fixierte
Aufsatzbacke (erkennbar an Nutensteinen bei "c");
die Spannbacken sind in radialen Backenführungen ("f") des Futterkörpers
verschiebbar angeordnet und
durch einen axial im Futterkörper geführten Spannkolben ("J") antreibbar;
die Aufsatzbacken sind an den Grundbacken radial verstellbar angebracht
und
greifen jeweils mit einem Nutenstein in eine Nut ("c") der zugehörigen
Grundbacke ein;
in den Grundbacken ist jeweils eine Keilnut ausgebildet, in die ein Keilhaken des Spannkolbens (von links schräg nach rechts unten verlaufend) eingreift;
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die Keilhaken und die Keilnuten weisen Schrägflächen auf, die zur Umsetzung einer Axialbewegung des Spannkolbens in eine radiale Stellbewegung
der Grundbacken zusammenwirken;
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dabei enden die Keilnuten in den Grundbacken jeweils unterhalb der in der
Grundbacke vorgesehenen Nut zur Aufnahme des an der Aufsatzbacke
vorgesehenen Nutensteins.
Da sein Gegenstand somit durch diesen Stand der Technik neuheitsschädlich
vorweggenommen ist, ist der Patentanspruch nicht bestandsfähig.
Kowalski
Dr. Albrecht
Kuhn
Hildebrandt
Cl