Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 28 W (pat) 101/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 101/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 65 142

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richter von Schwichow und Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 65 142 wegen

des Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 65 142 wegen des

Widerspruchs aus der Marke EU 73 197 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

von Schwichow

Paetzold

Bb