Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 28 W (pat) 270/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 270/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 63 929.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

des Richters v. Schwichow und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Wortes

Sommerkonfitüre

als Kennzeichnung für die Waren

Konfitüren, fruchtige Brotaufstriche, Fruchtgelees, Marmeladen.

Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet und zurückgewiesen, das Wort „Sommerkonfitüre“ bringe nur zum Ausdruck,

dass die so gekennzeichneten Konfitüren im Sommer bzw von in Sommer

geernteten Früchten hergestellt sei. Das Zeichen entbehre jeder Eigentümlichkeit,

es sei sprachüblich wie andere mit „Sommer“ zusammengesetzten Worte (zB

Sommerfrucht, Sommerkleidung, Sommerreifen, Sommersalat, Sommermode)

gebildet. Selbst wenn es sich bei „Sommerkonfitüre“ um eine sprachliche

Neuschöpfung handeln sollte, so sei es eine bloße Aneinanderreihung von

unmittelbar beschreibenden Sachangaben ohne jede ungewöhnliche Änderung

syntaktischer oder semantischer Art, womit auch die Wortverbindung ihren

beschreibenden Charakter nicht verliere (vgl EuGH – Biomild). Als Marke sei das

Wort deshalb ungeeignet.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, diese nicht begründet und

auf ihr Vorbringen bei der Markenstelle hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht

begründet, denn die Marke ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur

freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist die gewünschte Marke nichts anderes

als die bloße Aneinanderreihung von zwei Worten, die Merkmale der Ware

beschreiben. Es kann dahingestellt bleiben, welche Vorstellungen der einzelne

Verbraucher bei dem Wort „Sommer“ in Verbindung mit Konfitüre hat, einen

Herstellerhinweis wird er in diesem Wort jedenfalls nicht sehen. Es gibt Früchte,

die im Hochsommer geerntet werden (zB Pfirsiche und Aprikosen) und die sich

besonders gut für die Herstellung von Marmelade und Konfitüre eignen. Auf diese

Fruchtkombination, aber auch auf die Verwendung von erntfrischen Früchten, im

Gegensatz zu tiefgefrorener Ware, kann das Wort „Sommer“ hinweisen. Zudem

gibt es eine fruchtige Geschmacksrichtung, die man mit „Sommer-“ – im

Gegensatz zu den gewürzhaltigen Wintermischungen, zB Apfel-Zimt Marmelade –

bezeichnen kann. Die Wortkombination „Sommerkonfitüre“ ist nichts anderes als

die Summierung von zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen. Zudem gibt

es – wie von der Markenstelle richtig angeführt – eine Vielzahl von Worten, die mit

“Sommer“ zusammengesetzt sind. Das Gesamtzeichen enthält nichts, was von

der bloßen Aneinanderreihung dieser zwei schutzunfähigen Worte wegführt. Das

aber wäre notwendig, um einem Zeichen, das nur zwei beschreibende Begriffe

zusammenfügt, einen Markenschutz zuzusprechen. Es müsste entweder eine

Wortkombination vorliegen, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden

Bestandteile und sich damit hinreichend weit vom ursprünglich beschreibenden

Gehalt entfernt, oder aber es müsste ein Wort entstanden sein, das bereits in den

allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine eigene – die

vorliegenden Waren nicht beschreibende - Bedeutung hat, es somit gegenüber

den Bestandteilen autonom ist (vgl EuGH, MarkenR 2004, 111 – BIOMILD,

MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor, BGH, MarkenR 2004, 39 - Cityservice).

Bei dem Wort „Sommerkonfitüre“ ist derartiges nicht erkennbar, so dass es als

Kombination von zwei unmittelbar beschreibenden Angaben zum einen vom

Verbraucher nicht als Herkunftsangabe gesehen wird und zum anderen den

Mitbewerbern zur Verfügung freigehalten werden muss.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel

v. Schwichow

Schwarz-Angele

Bb