Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 28 W (pat) 327/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 327/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 83 123.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel sowie die Richter von
Schwichow und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
PLUG & COMPOUND
für die Waren
Maschinen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, insbesondere
Einschnecken-, Zweischnecken- und Gummi-Extruder;
Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, bestehend aus
den vorstehend genannten Maschinen mit vor- und/oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie Silos,
Dosiereinrichtung, Siebwechseleinrichtung, Granulierung, Klassiersiebe,
Granulatbehandlungen, Trockeneinrichtungen, Abzugs- und/oder
Schneidsysteme,
Kalibriereinrichtung, Kühl- oder Heißluftkanäle, Vulkanisiereinrichtungen im wesentlichen zur Herstellung von Halbzeugen, insbesondere Granulat, thermoplastische und nicht-thermoplastische
Compounds zur direkten oder indirekten Weiterverarbeitung oder
zur Herstellung von Fertigprodukten, insbesondere Folien, Platten,
Profile, Rohre und Dichtungen;
Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Maschinen
und Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie;
Dienstleistungen als Ingenieurs Physikers Chemiker, Regelungstechniker, Systemtechniker,
einschließlich technischer Beratung und gutachterliche Tätigkeit;
Erstellen von Gutachten, Werkstoffprüfung, Bau- und Konstruktionszeichnung, Erfassen und Verarbeiten von Daten;
Datenträger aller Art, mit Programm versehene maschinenlesbare
und veränderbare Datenträger sowie Druckereierzeugnisse, im
wesentlichen Broschüren, Betriebsanleitungen.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung als freihaltungsbedürftige Angabe und wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die
Marke enthalte in ihrer deutschen Übersetzung lediglich die beschreibende Angabe „einstöpseln und verbinden“, was nur darauf hinweise, dass die Waren zusammengesteckt und mit anderen Waren verbunden werden könnten, womit ihrer
leichte Anpassungsfähigkeit und bequeme Verwendbarkeit umschrieben werde.
Das gleiche gelte für die beanspruchten Dienstleistungen, die mit den Waren in
funktionalem Zusammenhang stünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass die neu geschöpfte Wortfolge "plug & compound“ zum einen nicht
ohne weiteres verständlich sei, zum anderen aber zumindest keine unmittelbar
konkrete Sachangabe beinhalte. Im übrigen verweist sie auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil „plug & ...“
II.
Die nach § 165 Abs 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) als auch einer
beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Dieses
Eintragungsverbot gilt auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit
von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich auch
bei fremdsprachigen Wortschöpfungen solche Bezeichnungen von der Eintragung
auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs als eine glatt beschreibende Angabe auffassen.
Bei der eingetragenen Marke handelt es sich um eine solche beschreibende Angabe, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Bestandteil aufweist noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuss besitzt. Die vom Senat getroffenen Feststellungen belegen ein aktuelles Freihaltebedürfnis.
Die Wortfolge "PLUG & COMPOUND" ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ein allgemein verständlicher Sachhinweis
im Sinne von
„einstecken und verbinden“. Zwar lässt sich die konkrete Wortfolge weder lexikalisch noch in einer Internetrecherche nachweisen. Aber auch Wortneuschöpfungen
sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie so deutlich und unmissverständlich sind, dass sich ihr Aussagegehalt ohne weiteres erschließt (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 380 mwN.) und die Kombination
nicht über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbegriffe hinausgeht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Dies trifft auf die vorliegende Wortfolge zunächst für die beanspruchten Waren, nämlich „Maschinen und Anlagen für die
Kunststoff- und Gummiindustrie“ zu. Da es sich hierbei um strombetriebene Geräte handeln wird oder zumindest kann, wird der hier betroffene Fachverkehr den
englischsprachigen
Begriff
„plug“
ohne weiteres
im
Sinne
von
„einstecken/einstöpseln/anschließen“ verstehen, zumal auch Endverbraucher dies
von der gängigen Wortfolge „plug & play“ im Sinne von „einstöpseln und starten/
die Starttaste betätigen“ wohl bekannt ist.
Auch mit dem weiteren Bestandteil „compound“ ist die Wortfolge insgesamt für die
Waren lediglich beschreibend, denn sie besagt lediglich, dass die Waren angeschlossen und miteinander verbunden werden können oder müssen, um zu arbeiten. Denn „compound“ heißt - unter anderem - bei elektrischen Geräten „in
Verbund schalten“ (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, englischdeutsch, 6.Aufl. 2000, S. 252 re.Sp.). Ob das Wort hier ebenso in chemischem
Sinne zu verstehen ist, in welchem es auch „(Gummi) mischen“ bedeuten kann
(vgl. Ernst aaO., Kucera, Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften, Band II,
2002, S. 500, re.Sp.; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte
Wissenschaften, Englisch-deutsch, 2002, S. 380, 381, insbes. „compounding“ als
„Zubereitung einer Gummimischung“), spielt keine Rolle, weil es hinsichtlich der
kunststoffverarbeitenden Maschinen insoweit ebenfalls nur beschreibend wäre
und zudem die beschreibende Bedeutung in einer Richtung bereits ausreicht, um
einem Markenwort die Eintragung zu verweigern (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -
doublemint).
Da auch die Kombination der beiden Begriffe über den Sinngehalt der Einzelwörter nicht hinausgeht, ist sie auch in der konkreten Anordnung für die Mitbewerber
freizuhalten (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Sie besagt lediglich,
dass die so gekennzeichneten Apparate und Geräte, insbesondere die „Anlagen
für die Kunststoffindustrie, bestehend aus vorstehend genannten Maschinen mit
vor oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie ...“ zur Funktion lediglich angeschlossen und verbunden werden müssen, ohne dass es weiterer Einstellungen
oder Anpassungen bedarf. Der beschreibende Gehalt der Wortfolge bezieht sich
gleichermaßen auf die Datenträger und Druckereierzeugnisse der Klassen 9 und
16, da solche gerade für die genannten Anlagen und Maschinen entwickelt und
erarbeitet sein können.
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die Wortfolge ebenfalls beschreibend und freihaltungsbedürftig. Dies trifft in erster Linie auf diejenigen der
Klasse 37 zu, da sie sich ausdrücklich auf die Montage etc. der genannten Anlagen und Maschinen beziehen. Im übrigen besagt die werbeübliche englische
Wortfolge auch hier lediglich, dass die Dienstleistungen (auch) das Anschließen
und Verbinden von Geräten umfassen.
Schließlich können sich auch die Dienstleistungen der Klasse 42 lediglich auf
diese Anlagen und Maschinen, aber auch Wartung und Instandhaltung der
Klasse 37 beziehen, so dass der beschreibende Gehalt ohne weiteres erkennbar
wird.
Die Wortfolge ist auch deshalb freihaltungsbedürftig, weil es im Wettbewerbsleben, aber auch in der Alltagssprache üblich geworden ist, beschreibende Angaben
als Wortkombinationen wiederzugeben. Als Beispiele mögen hier Wortpaarungen
wie „Stop and go“, „plug and play“, „miles and more“, „park and ride“, „park and
bike“, „stow’n go“ („verstauen und losfahren“ für ein Sitzkonzept eines Minivans
mit versenkbaren Sitzen) reichen.
Wegen der deutlich im Vordergrund liegenden Sachaussage der Wortfolge werden
ihr zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise auch keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung beimessen, sondern nur den werbemäßig anpreisenden
Charakter erkennen, was insbesondere auch für die der englischen Sprache
mächtigen Fachkreise gilt. Unter diesen Umständen erfüllt die Wortfolge auch
nicht das erforderliche Mindestmaß zur Anerkennung der Unterscheidungskraft, so
dass auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 vorliegt.
Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Stoppel
Paetzold
Richter v. Schwichow ist
erkrankt und kann daher
nicht selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb