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BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 28 W (pat) 327/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 327/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 83 123.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel sowie die Richter von

Schwichow und Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge

PLUG & COMPOUND

für die Waren

Maschinen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, insbesondere

Einschnecken-, Zweischnecken- und Gummi-Extruder;

Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie, bestehend aus

den vorstehend genannten Maschinen mit vor- und/oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie Silos,

Dosiereinrichtung, Siebwechseleinrichtung, Granulierung, Klassiersiebe,

Granulatbehandlungen, Trockeneinrichtungen, Abzugs- und/oder

Schneidsysteme,

Kalibriereinrichtung, Kühl- oder Heißluftkanäle, Vulkanisiereinrichtungen im wesentlichen zur Herstellung von Halbzeugen, insbesondere Granulat, thermoplastische und nicht-thermoplastische

Compounds zur direkten oder indirekten Weiterverarbeitung oder

zur Herstellung von Fertigprodukten, insbesondere Folien, Platten,

Profile, Rohre und Dichtungen;

Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Maschinen

und Anlagen für die Kunststoff- und Gummiindustrie;

Dienstleistungen als Ingenieurs Physikers Chemiker, Regelungstechniker, Systemtechniker,

einschließlich technischer Beratung und gutachterliche Tätigkeit;

Erstellen von Gutachten, Werkstoffprüfung, Bau- und Konstruktionszeichnung, Erfassen und Verarbeiten von Daten;

Datenträger aller Art, mit Programm versehene maschinenlesbare

und veränderbare Datenträger sowie Druckereierzeugnisse, im

wesentlichen Broschüren, Betriebsanleitungen.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung als freihaltungsbedürftige Angabe und wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die

Marke enthalte in ihrer deutschen Übersetzung lediglich die beschreibende Angabe „einstöpseln und verbinden“, was nur darauf hinweise, dass die Waren zusammengesteckt und mit anderen Waren verbunden werden könnten, womit ihrer

leichte Anpassungsfähigkeit und bequeme Verwendbarkeit umschrieben werde.

Das gleiche gelte für die beanspruchten Dienstleistungen, die mit den Waren in

funktionalem Zusammenhang stünden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass die neu geschöpfte Wortfolge "plug & compound“ zum einen nicht

ohne weiteres verständlich sei, zum anderen aber zumindest keine unmittelbar

konkrete Sachangabe beinhalte. Im übrigen verweist sie auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Bestandteil „plug & ...“

II.

Die nach § 165 Abs 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) als auch einer

beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Dieses

Eintragungsverbot gilt auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen. Um den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit

von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich auch

bei fremdsprachigen Wortschöpfungen solche Bezeichnungen von der Eintragung

auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs als eine glatt beschreibende Angabe auffassen.

Bei der eingetragenen Marke handelt es sich um eine solche beschreibende Angabe, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Bestandteil aufweist noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuss besitzt. Die vom Senat getroffenen Feststellungen belegen ein aktuelles Freihaltebedürfnis.

Die Wortfolge "PLUG & COMPOUND" ist für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ein allgemein verständlicher Sachhinweis

im Sinne von

„einstecken und verbinden“. Zwar lässt sich die konkrete Wortfolge weder lexikalisch noch in einer Internetrecherche nachweisen. Aber auch Wortneuschöpfungen

sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie so deutlich und unmissverständlich sind, dass sich ihr Aussagegehalt ohne weiteres erschließt (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 380 mwN.) und die Kombination

nicht über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbegriffe hinausgeht (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Dies trifft auf die vorliegende Wortfolge zunächst für die beanspruchten Waren, nämlich „Maschinen und Anlagen für die

Kunststoff- und Gummiindustrie“ zu. Da es sich hierbei um strombetriebene Geräte handeln wird oder zumindest kann, wird der hier betroffene Fachverkehr den

englischsprachigen

Begriff

„plug“

ohne weiteres

im

Sinne

von

„einstecken/einstöpseln/anschließen“ verstehen, zumal auch Endverbraucher dies

von der gängigen Wortfolge „plug & play“ im Sinne von „einstöpseln und starten/

die Starttaste betätigen“ wohl bekannt ist.

Auch mit dem weiteren Bestandteil „compound“ ist die Wortfolge insgesamt für die

Waren lediglich beschreibend, denn sie besagt lediglich, dass die Waren angeschlossen und miteinander verbunden werden können oder müssen, um zu arbeiten. Denn „compound“ heißt - unter anderem - bei elektrischen Geräten „in

Verbund schalten“ (Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, englischdeutsch, 6.Aufl. 2000, S. 252 re.Sp.). Ob das Wort hier ebenso in chemischem

Sinne zu verstehen ist, in welchem es auch „(Gummi) mischen“ bedeuten kann

(vgl. Ernst aaO., Kucera, Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften, Band II,

2002, S. 500, re.Sp.; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte

Wissenschaften, Englisch-deutsch, 2002, S. 380, 381, insbes. „compounding“ als

„Zubereitung einer Gummimischung“), spielt keine Rolle, weil es hinsichtlich der

kunststoffverarbeitenden Maschinen insoweit ebenfalls nur beschreibend wäre

und zudem die beschreibende Bedeutung in einer Richtung bereits ausreicht, um

einem Markenwort die Eintragung zu verweigern (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 -

doublemint).

Da auch die Kombination der beiden Begriffe über den Sinngehalt der Einzelwörter nicht hinausgeht, ist sie auch in der konkreten Anordnung für die Mitbewerber

freizuhalten (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 680 - biomild). Sie besagt lediglich,

dass die so gekennzeichneten Apparate und Geräte, insbesondere die „Anlagen

für die Kunststoffindustrie, bestehend aus vorstehend genannten Maschinen mit

vor oder nachgeschalteten Zusatzeinrichtungen wie ...“ zur Funktion lediglich angeschlossen und verbunden werden müssen, ohne dass es weiterer Einstellungen

oder Anpassungen bedarf. Der beschreibende Gehalt der Wortfolge bezieht sich

gleichermaßen auf die Datenträger und Druckereierzeugnisse der Klassen 9 und

16, da solche gerade für die genannten Anlagen und Maschinen entwickelt und

erarbeitet sein können.

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die Wortfolge ebenfalls beschreibend und freihaltungsbedürftig. Dies trifft in erster Linie auf diejenigen der

Klasse 37 zu, da sie sich ausdrücklich auf die Montage etc. der genannten Anlagen und Maschinen beziehen. Im übrigen besagt die werbeübliche englische

Wortfolge auch hier lediglich, dass die Dienstleistungen (auch) das Anschließen

und Verbinden von Geräten umfassen.

Schließlich können sich auch die Dienstleistungen der Klasse 42 lediglich auf

diese Anlagen und Maschinen, aber auch Wartung und Instandhaltung der

Klasse 37 beziehen, so dass der beschreibende Gehalt ohne weiteres erkennbar

wird.

Die Wortfolge ist auch deshalb freihaltungsbedürftig, weil es im Wettbewerbsleben, aber auch in der Alltagssprache üblich geworden ist, beschreibende Angaben

als Wortkombinationen wiederzugeben. Als Beispiele mögen hier Wortpaarungen

wie „Stop and go“, „plug and play“, „miles and more“, „park and ride“, „park and

bike“, „stow’n go“ („verstauen und losfahren“ für ein Sitzkonzept eines Minivans

mit versenkbaren Sitzen) reichen.

Wegen der deutlich im Vordergrund liegenden Sachaussage der Wortfolge werden

ihr zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise auch keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung beimessen, sondern nur den werbemäßig anpreisenden

Charakter erkennen, was insbesondere auch für die der englischen Sprache

mächtigen Fachkreise gilt. Unter diesen Umständen erfüllt die Wortfolge auch

nicht das erforderliche Mindestmaß zur Anerkennung der Unterscheidungskraft, so

dass auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 vorliegt.

Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Stoppel

Paetzold

Richter v. Schwichow ist

erkrankt und kann daher

nicht selbst unterschreiben.

Stoppel

Bb