Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 29 W (pat) 210/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Zugestellt an

Verkündungs Statt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 17 748

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir

Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 1. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Marke 300 17 748 für die

Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse

sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial“ gelöscht worden ist.

Der Widerspruch wird auch insoweit zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial; Papier, Pappe

(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen eines On-line-Anbieters,

einschließlich des Sammelns, Bereitstellens und Übermittelns von

Informationen, insbesondere Texten, Zeichnungen und Bildern im

medizinischen Bereich, Bereitstellung von Informationen im Internet, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationsschriften für

den medizinischen Bereich; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Seminare, Veranstaltungen, Kurse; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

registrierte Wortmarke 300 17 748

Rheumove

ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke 708 564

Rheumon

die für die Waren „Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen“ eingetragen ist. Laut Widerspruchsschriftsatz vom 26. Juli 2000 richtet sich der Widerspruch gegen alle identischen

und ähnlichen Waren und Dienstleistungen. In der Widerspruchsbegründung vom

22.11.2000 führt die Widersprechende aus, dass bezüglich der Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial“ der jüngeren Marke Identität zu den Waren der Widerspruchsmarke vorliege, weshalb sie darum bitte, „der Marke RHEUMOVE die Eintragung

für die Waren der Klasse 5/Wz zu versagen“.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 1. Juli 2002 die jüngere Marke für die Waren „pharmazeutische

und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandsmaterial“ gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung

der Löschung hat sie ausgeführt, dass zwischen den zurückgewiesenen Waren

„pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ und

den Waren der Widerspruchsmarke Identität bestehe. Zwischen diesen Waren

und den veterinärmedizinischen Erzeugnissen sowie den für die angegriffene

Marke eingetragenen diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, den

Pflastern und dem Verbandsmaterial bestehe engste Ähnlichkeit auf Grund ihrer

Gemeinsamkeiten in der stofflichen Zusammensetzung, im Verwendungszweck, in

ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und wegen der übereinstimmenden Vertriebsstätten. Die Vergleichsmarken stimmten in dem quantitativ dominierenden Bestandteil „Rheumo“ überein, die unbetonten Enden „ve“ und „n“ bewirkten – insbesondere bei deutscher Aussprache – keinen hinreichend unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck. Dies gelte auf Grund der vorliegend bestehenden strengen Anforderungen an den Abstand der Zeichen auch wenn berücksichtigt werde,

dass die Verkehrskreise wegen des beschreibenden Anklangs des Zeichenanfangs an das Indikationsgebiet die übrigen Markenteile aufmerksamer betrachten

müssten. Zwischen den übrigen Waren der angegriffenen Marke und denen der

Widerspruchsmarke sei der Abstand hingegen so groß, dass die Unterschiede in

den Vergleichszeichen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Insofern könne auch offen bleiben, ob die Widersprechende ihren Widerspruch auf

die Waren der Klasse 5 beschränkt habe.

Gegen die Teillöschung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt und die

Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Die Widerspruchsmarke verfüge nur über ein

Minimum an Kennzeichnungskraft. Der Markenanfang beinhalte eine Indikationsangabe, die Endung „on“ sei bei pharmazeutischen Namen häufig. Dazu komme,

dass die angesprochenen Verkehrskreise auch bei nicht verschreibungspflichtigen

Präparaten aus gesundheitlichen Gründen mit erheblicher Sorgfalt vorgingen.

Darüber hinaus würden die Waren der Klasse 5 grundsätzlich als teuer empfunden und auch aus diesem Grund aufmerksam und mit Bedacht ausgewählt und

gekauft.

Mit der Beschwerdebegründung hat die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin

ein geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, das sie hilfsweise geltend macht.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss im Umfang der Teillöschung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

den Widerspruch zurückzuweisen, soweit er sich gegen das Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis nach dem Hilfsantrag richtet.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Markeninhaberin nichts enthalte,

was die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde. An der

mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zum Erfolg, da keine Verwechslungsgefahr besteht.

1.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff

- Lloyd/Loints) und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. GRUR 2003, 332

- Abschlussstück) ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f - Canon; BGH

GRUR 1999, 731 – Canon II; MarkenR 2001, 311 ff - Dorf MÜNSTER-

LAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002,

1067 - DKV/OKV). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Abnehmerkreis der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f - Innovadiclophont).

2.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise nach § 43 Abs. 1 und 2 MarkenG bestritten. Die Widerspruchsmarke ist seit dem 21. November 1957 eingetragen und damit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 11. Mai 2000 seit

mehr als fünf Jahren im Register eingetragen gewesen (§ 43 Abs. 1 Satz 1

MarkenG). Damit sind zugleich die Voraussetzungen der Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erfüllt. Da die Vorschriften des

§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bei einer – wie hier – undifferenziert erhobenen Nichtbenutzungseinrede nebeneinander zur Anwendung kommen

(vgl. BGH GRUR 1998, 938 ff - DRAGON), ergeben sich als relevante Benutzungszeiträume die Zeit vom 11. Mai 1995 bis zum 11. Mai 2000 sowie

die Zeit vom 12. Januar 2000 bis zum 12. Januar 2005.

Die Beschwerdeführerin hat eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 22. Dezember 2004 vorgelegt, wonach die Widerspruchsmarke in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003

zur Kennzeichnung eines Antirheumatikums/Analgetikums entsprechend

den beigefügten Packungen für eine Creme, eine Lotion und ein Gel benutzt worden sei und weiter benutzt werde, und dass der Umsatz mit diesem Präparat

im Jahr 2000 ca. … €,

im Jahr 2001 ca.

… €,

im

Jahr

2002

ca. … €

und

im

Jahr

2003

ca.

… € betragen habe. Des weiteren hat sie Rechnungen aus den

Jahren 2001 bis 2003 und einen Auszug aus der Roten Liste 2004/II vorgelegt.

Die Beurteilung der Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert

und ohne erfahrungswidrige Überspannungen zu erfolgen, eine volle Überzeugung des Gerichts ist hierbei nicht erforderlich, vielmehr genügt eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit (Ströbele/Hack, MarkenG, 7. Aufl., Rn 66

zu § 43). Der Nachweis der ernsthaften Benutzung ist in Abgrenzung zu einer bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von

Rechten aus einer Marke zu erfüllen. Daher müssen Benutzungshandlungen objektiv nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen

Verwendung der Marke als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr

entsprechen (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 9 – 11 zu § 26), wobei alle vorgelegten Unterlagen als miteinander in Zusammenhang stehend anzusehen

sind (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 84 zu § 43). Mängel der Glaubhaftmachung – auch Widersprüche – gehen als Obliegenheitsverletzung zu Lasten

des Widersprechenden (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 66 zu § 43). Glaubhaft

zu machen sind sämtliche maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 81 zu § 43).

Die Widersprechende hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom

22. Dezember 2004 vorgetragen, dass die Marke gemäß dem beiliegenden

Muster unter der Arzneimittelbezeichnung „Rheumon“ zur Kennzeichnung

eines Analgetikums/Antirheumatikums benutzt wurde. Damit ist die funktionsgemäße Benutzung des Zeichens in seiner eingetragenen Form in

ausreichendem Maße nachgewiesen, ebenso die Benutzung der Marke für

ein Arzneimittel mit schmerzstillender und im weitesten Sinn antirheumatischer Wirkung. Die angegebenen Jahre der Benutzung liegen innerhalb

beider relevanter Zeiträume, wobei nicht erforderlich ist, dass der gesamte

fünfjährige Benutzungszeitraum abgedeckt ist (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn

95 zu § 43). Daher genügt es, dass die Widersprechende Umsatzzahlen für

das erste Jahr, nämlich 2000 vorgelegt hat.

Nach den oben genannten Kriterien ist danach die rechtserhaltende Benutzung für Analgetika/Antirheumatika ausreichend nachgewiesen.

3.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den

Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören

insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren

oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875 ff – Canon; GRUR Int.

1999, 734 - Lloyds/Loint's; BGH GRUR 1999, 731 ff – Canon II; BGH

BlPMZ 1998, 226 f – GARIBALDI; vgl. auch BGH WRP 2000, 1152 ff

- PAPPAGALLO; WRP 2001, 694 ff – EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, nämlich Herstellungsstätte und

Vertriebswege der Waren und Dienstleistungen, deren Stoffbeschaffenheit

und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie, wenn auch weniger, die Verkaufs- und Angebotsstätten sind relevante Gesichtspunkte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die

Hauptfunktion der Marke darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu

unterscheiden. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das

Publikum glauben könnte, dass - bei unterstellter Markenidentität - die

betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen

oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Auszugehen ist danach von einer engen bis mittleren Ähnlichkeit zwischen Antirheumatika/Analgetika und jedenfalls den für die jüngere Marke eingetragenen Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandsmaterial“.

4.

Die Marken sind nicht unmittelbar miteinander zu verwechseln. Die Widerspruchsmarke besitzt auf Grund des beschreibenden Anklangs an ihr Indikationsgebiet und der auf dem Arzneimittelsektor häufigen Endung „-on“

nur eine schwache Kennzeichnungskraft. Im alphabetischen Teil der Roten

Liste des Jahres 2000 waren rd. fünfzig einschlägige Präparate mit dem

Wortbeginn „Rheu“ verzeichnet, davon über vierzig mit „Rheum“. Gesichtspunkte für eine Stärkung sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass

für die Widerspruchsmarke von einem eingeschränkten Schutzumfang auszugehen ist. Danach hält die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand

zur Widerspruchsmarke ein, so dass für das durchschnittlich informierte,

aufmerksame und verständige Publikum keine Gefahr von Verwechslungen

besteht. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass es sich bei den einander

gegenüber stehenden Waren um relativ spezielle Produkte handelt, die sich

großenteils an den Fachverkehr wenden. Soweit Laien ohne Einschaltung

eines Arztes oder Apothekers als unmittelbare Abnehmer in Frage kommen, werden diese erfahrungsgemäß besonders aufmerksam sein, da die

Waren die Gesundheit betreffen (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 168 zu § 9).

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen durch die abweichenden Endungen. Die angesprochenen sorgfältigen Verkehrskreise werden diesen Endungen vorliegend schon deshalb eine genauere Aufmerksamkeit widmen, weil die Wortanfänge mit „Rheum“ auf deutliche Weise nur

das therapeutische Einsatzgebiet bezeichnen.

Im maßgeblichen Gesamteindruck gehen die Endungen „-on“ und „-ove“

daher nicht unter. „-on“ ist klanglich deutlich von „-ove“ zu unterscheiden,

wobei hier in erster Linie davon auszugehen ist, dass das jüngere Zeichen

deutsch ausgesprochen wird. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden,

dass ein Teil des Publikums in der Endung der angegriffenen Marke das

englische Verb „to move“ für „bewegen, sich bewegen“ erkennt. Dies wird

aber überwiegend nicht der Fall sein, da englische Begriffe auf dem Arzneimittelsektor eher ungewöhnlich sind. Daher stehen sich klanglich „Reumon“ und „Rheumowe“ gegenüber, wobei einerseits die Endung „-on" und

andererseits „-owe" sowohl im Vokalbereich als auch im Konsonantengerüst einen anderen und deutlich hörbaren Lautbestand aufweisen. Der

dunklen, stimmlosen Endung „-on“ steht eine durch den Buchstaben „v“ und

den hellen Vokal „e“ offene Endung gegenüber. Soweit sich die Aussprache

von „Rheumove“ an dem englischen Wort „move“ orientiert, ist der Abstand

von „Rheumon“ zu „Rheumu:v“ noch deutlicher.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist die Buchstabenfolge „-ove“ am Ende

der jüngeren Marke in noch ausreichend deutlicher Weise von der auf

den Buchstaben „on“ endenden Widerspruchsmarke zu unterscheiden.

Zum einen differieren die jeweiligen unmittelbaren Endbuchstaben, einerseits das nach unten offene „-n“, andererseits das runde „-e“. Zum

anderen entspricht der vorletzte Buchstabe „o“ der älteren Marke in keiner Weise dem nach oben offenen „v“ in der angegriffenen Marke. Bezüglich der von der Widersprechenden angesprochenen handschriftlichen

Wiedergabe ist festzustellen, dass diese auch im Arzneimittelbereich immer

mehr zurückgedrängt wird und daher nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Selbst bei handschriftlicher Wiedergabe verhindert aber die auffällig

unterschiedliche Buchstabenkombination „-ve" in der angegriffenen Marke

gegenüber „-on" in der Widerspruchsmarke, dass die Zeichen schriftbildlich

in noch beachtlichem Umfang verwechselt werden können. Gerade in dem

von der Widersprechenden im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt vorgelegten handschriftlichen Muster unterscheiden sich die

Zeichen durch ihre jeweiligen Endungen deutlich.

Eine begriffliche Verwechselbarkeit liegt ebenfalls nicht vor, da die Endungen die beiden Markenwörter zu reinen Phantasiebezeichnungen

machen.

5.

Schließlich besteht keine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander

in Verbindung gebracht werden können. Die Zeichen weisen zwar den

identischen Bestandteil „Rheumo" auf, jedoch ist dieser wegen seines

deutlich beschreibenden Charakters nicht als Stammbestandteil geeignet.

Auf die Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss im Umfang der

Teillöschung aufzuheben und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen

(§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kommt

es daher nicht mehr an.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass, § 71

Abs. 1 MarkenG.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl