Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 29 W (pat) 266/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 266/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung 399 75 527.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Fink und der Richterin am Amtsgericht stVDir
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 06.08.2002 wird aufgehoben, soweit
der Widerspruch zurückgewiesen worden ist. Für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-,
Unterhaltungs- und Sportbereich; Aus-, Fortbildungs- und Erziehungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren
und Kolloquien“ wird die Löschung der Marke 399 75 527 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 399 75 527.6
Classics.fm
für die Dienstleistungen
Klasse 35: Rundfunkwerbung;
Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Betrieb einer
Presseagentur, Dienstleistungen einer Presseagentur,
Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Liefern und
Übermitteln von Nachrichten; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers;
Klasse 41: Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen
bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von
Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von
Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von
Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und
Sportbereich; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen;
Aus-, Fortbildungs- und Erziehungsberatung, Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren und Kolloquien;
wurde Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftsmarke 312421
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Ton- und Videoaufnahmen; Magnetbänder, -platten und
-drähte, alle mit Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; CDs,
CD-ROMs, Computersoftware, CD-Interaktivprogramme; Laserplatten, Kinofilme, Videos, Filme; Computerspiele und Videospiele; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Veröffentlichungen
(Schriften);
Schreibwaren; Papier und Waren aus Papier; Pappe (Karton)
und Waren aus Pappe (Karton); Photographien; Plakate,
Postkarten, Stifte, Bleistifte, Lineale, Radiergummis,
Abziehbilder, Abbügelbilder, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate), Bücher, Kalender, Programme,
Handbücher, Magazine,
Zeitschriften,
Notenblätter,
Untersetzer und Platzdeckchen, Bilder, graphische Drucke,
Darstellungen und Reproduktionen, Glückwunschkarten,
Verpackungspapier, Spielkarten, Schreibblöcke und -papier
sowie Schreibetuis;
Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen;
Klasse 41: Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie
Ton- und Videoaufzeichnungen.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
dem Widerspruch teilweise stattgegeben und mit Beschluss vom 06.08.2002 die
teilweise Löschung der Marke 399 75 527.6 angeordnet, und zwar für die Dienstleistungen „Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Betrieb
einer Presseagentur, Dienstleistungen einer Presseagentur, Sammeln und Liefern
von Pressemeldungen, Liefern und Übermitteln von Nachrichten; Bildschirmtextdienst; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers;
Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und
Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen“. Sie hat dabei die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der identischen und
ähnlichen Dienstleistungen bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke der erforderliche – geringe – Abstand zwischen den Vergleichsmarken aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit nicht mehr eingehalten
werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom
07.08.2002 (Bl. 5 d. A.), da nach ihrer Auffassung auch hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht. So sei die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“ der angegriffenen Marke als Dienstleistung auf dem Gebiet der Unterhaltung zu qualifizieren,
wodurch ein Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke
„Ton- und Videoaufnahmen, Videos, Filme, Ausstrahlung und Produktion von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie Ton- und Videoaufzeichnungen“ bestehe. Dasselbe gelte für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Wettbewerben
im Unterrichtsbereich; Aus-, Fortbildungs- und
Erziehungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kolloquien“ mit den Waren der Widersprechenden „Lehr- und Unterrichtsmittel, Veröffentlichungen; Schreibwaren; Papier und Waren aus Papier; Stifte, Bleistifte, Lineale, Radiergummis, Bücher, Kalender, Programme und Notenblätter“, da die
Verbraucher über die Herkunft der jeweiligen Ware oder Dienstleistung irre geführt
würden.
Die Widersprechende beantragt (Bl. 7 d. A.),
auch die verbleibenden Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der
deutschen Marke 399 75 527.6 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht auch im Umfang der Dienstleistungen
„Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und
Sportbereich; Aus-, Fortbildungs- und Erziehungsberatung, Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren und Kolloquien“ die Gefahr von Verwechslungen
gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit, der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die
Gefahr von Verwechslungen gegeben.
2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind die
Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie die
Frage, ob es sich um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen handelt. Eine die Verwechslungsgefahr begründende
Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum annimmt, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (st. Rsp; vgl. BGH WRP 2004, 357, 359 – GeDIOS).
Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen liegen im Ähnlichkeitsbereich.
Die Widersprechende hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung
von Wettbewerben in unterschiedlichen Bereichen Berührungspunkte mit der Ausstrahlung und Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen haben kann. Die
Recherche dazu hat ergeben, dass es üblich ist, dass Fernsehsender z. B. im
Unterhaltungsbereich oder im Sportbereich – innerhalb von Sendungen – Wettbewerbe veranstalten. So gibt es bei den öffentlich-rechtlichen Sendern mit KI.KA
(Kinderkanal) einen Kanal, der unter dem Motto „Wir testen die Besten“ eine Quizshow für Schulklassen aus allen Bundesländern anbietet, die gegeneinander in
Wettstreit treten sollen. Auch bei Sendungen wie „Das Quiz mit Jörg Pilawa“ in der
ARD oder „Wer wird Millionär“ auf RTL treten Kandidaten in Wettstreit zueinander
und versuchen den höchsten Gewinn zu erzielen. Im Sportbereich wird ein entsprechendes Quiz z. B. auf der Sportseite der ARD im Internet angeboten
(http://sport.ard.de/sp/).
Aus-, Fortbildungs- und Erziehungsberatung bieten die Fernsehsender ebenfalls
auf ihren Internetseiten (www.daserste.de/service/jobs.asp) an. Insoweit besteht
Ähnlichkeit mit der Dienstleistung „Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen“ auf Seiten der Widerspruchsmarke. Die einzelnen Landesrundfunkanstalten präsentieren u. a. einen Stellenmarkt und verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und werben damit, dass „erste Informationen“ im Internet abrufbar seien. Auch RTL bietet einen Online-Ratgeber zu den
unterschiedlichsten Themengebieten, u. a. auch zu „Familie & Kinder“ und zu „Job
& Karriere“. Des weiteren gibt es eine Vielzahl an Talkshows auf allen Programmen von „Fliege“ über „Arabella Kiesbauer“, „Bärbel Schäfer“ usw. bei denen Probleme erörtert, Fernsehzuschauer beraten und Lösungen angeboten werden.
Eine Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke „Lehr- und Unterrichtsmittel“ besteht ebenfalls, da zu den im Rundfunk oder Fernsehen angebotenen
„Beratungen“ Unterrichtsmaterialien oder Bücher, CDs oder ähnliches präsentiert
und verkauft werden, wenn sie sich mit der entsprechenden Thematik beschäftigen.
3. Selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgeht, halten die Zeichen
nicht den erforderlichen Abstand ein. Das ältere Zeichen bedeutet „frequenzmodulierte Klassik“ und wird für die angemeldeten Dienstleistungen, die sich im wesentlichen mit dem Rundfunk beschäftigen, beschreibend verwendet, so dass von
Haus aus eine Kennzeichnungsschwäche vorliegt. Im übrigen weist die Registerlage, auf die zwar nicht allein abgestellt werden sollte, bei der Suche nach „classic“ in Klasse 41 immerhin 45 Eintragungen auf, in Klasse 38 noch 15.
Daraus ergibt sich, dass bei der vorhandenen Warenähnlichkeit, die einen deutlichen Abstand erfordert, dieser sich aufgrund der geringen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke verringert.
4. Dieser Abstand ist beim Vergleich der Zeichen auf ihre Ähnlichkeit nicht mehr
eingehalten.
Die Vergleichsmarken sind hochgradig ähnlich und klanglich verwechselbar. Es
handelt sich einmal um ein Wortzeichen, und einmal um ein Wort-/ Bildzeichen.
Dabei ist davon auszugehen, dass bei Wort-/ Bildzeichen – außer bei einer ungewöhnlichen und auffallenden Graphik – der Wortbestandteil prägend ist und das
Zeichen nach der Lebenserfahrung mit dem Wort benannt wird. Damit stehen sich
„classics.fm“ und „classic fm“ gegenüber. Bis auf das Schluß-„s“ bei „classics“
sind die Zeichen identisch. Es handelt sich bei den beiden englisch geschriebenen
Worten folglich bei der Anfügung des letzten Konsonanten „s“ in der jüngeren
Marke auch nur um die englische Pluralbildung. Phonetisch besteht damit aufgrund des unbetonten Endkonsonanten – fast – kein klanglicher Unterschied, und
zwar insbesondere dann nicht, wenn die Aussprache nicht ganz exakt und deutlich
ist. Bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen ist der Unterschied nicht mehr zu
hören.
Auch schriftbildlich und begrifflich besteht eine hohe Übereinstimmung zwischen
den zu vergleichenden Zeichen. Der zusätzliche Konsonant „s“ in der Zeichenmitte
ist leicht zu übersehen.
Unter Abwägung der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren ist
daher der Abstand zwischen den Zeichen nicht mehr ausreichend. Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Umfang ist zu bejahen.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl