Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.01.2005 – 26 W (pat) 211/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 211/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 10 554.2
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin vom 4. August 2004
gegen den Beschluss der Prüfstelle – für Klasse 32 – Markenabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt. 10.99
Gründe§
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2004 mitgeteilt
wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 1. September 2004 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach am 23. Juli 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2004 eine Erklärung abgegeben:
Die Beschwerdegebühr sei von einer Angestellten der Fa. versehentlich zu spät
überwiesen worden.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 14. Januar 2005
gez.
Unterschrift
Ja