Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.01.2005 – 26 W (pat) 211/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 211/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 10 554.2

wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin vom 4. August 2004

gegen den Beschluss der Prüfstelle – für Klasse 32 – Markenabteilung des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt. 10.99

Gründe§

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. November 2004 mitgeteilt

wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 1. September 2004 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach am 23. Juli 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19. November 2004 eine Erklärung abgegeben:

Die Beschwerdegebühr sei von einer Angestellten der Fa. versehentlich zu spät

überwiesen worden.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 14. Januar 2005

gez.

Unterschrift

Ja