Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 24 W (pat) 345/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 345/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 71 341 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 71 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 971 728 gegen die Eintragung der Marke 398 71 341 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß
teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der
Marke 971 728 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss
vom 30. September 2003 hinsichtlich der
teilweisen Löschung der Marke
398 71 341 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und
in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb