Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 24 W (pat) 345/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 345/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 71 341 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 71 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 971 728 gegen die Eintragung der Marke 398 71 341 als unbegründet zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß

teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen

des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der

Marke 971 728 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss

vom 30. September 2003 hinsichtlich der

teilweisen Löschung der Marke

398 71 341 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und

in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb