Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 27 W (pat) 380/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 380/03 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 71 113
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 12. Juli 2001 und vom
13. Oktober 2003 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 398 48 477 wird zurückgewiesen.
Gegen die farbige Eintragung (blau, schwarz, gold, weiß) der Wortbildmarke
G r ü n d e
I
für „Schuhwaren, Bekleidungsstücke“ hat der Widersprechende Widerspruch eingelegt aus seiner prioritätsälteren, unter der Nr. 398 48 477 u.a. für „Schuhwaren;
Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; insbesondere Umstandsbüstenhalter, Stillbüstenhalter, Sportbüstenhalter, Einlagen für Bekleidungsstücke, insbesondere
Inkontinenzeinlagen, Stilleinlagen, Windeleinlagen, Windelhöschen, Überhöschen“
eingetragenen Wortmarke
CARE-O-LINE.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
den angefochtenen Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung
ist ausgeführt: Angesichts der Warenidentität könne eine Verwechslungsgefahr
wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken nicht verneint werden.
Der größte Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde beide Marken als englischsprachig erkennen und nach den Regeln dieser Sprache aussprechen. Die
somit als „Kä-ro-lein“ und „Ko-ri-läin“ benannten Vergleichswörter stimmten bei
ihrer mündlichen Wiedergabe sowohl in der Silbenzahl als auch in der hörbaren
Konsonantenfolge überein. Auch die Vokalfolge sei ähnlich, weil die Laute „o-i-äi“
nur eine leichte Abwandlung der Vokalfolge „ä-o-ei“ in der Widerspruchsmarke
darstellten. Da dem Verkehr beide Marken nicht gleichzeitig begegneten und er
sich nur auf ein undeutliches Erinnerungsbild stützen könne, reiche dieser
geringfügige Unterschied angesichts der überwiegenden Übereinstimmungen zum
Ausschluss der Verwechslungsgefahr nicht aus. Auch mögliche Sinngehalte der
Vergleichsmarken schlössen diese nicht aus, da sie dem Verbraucher nicht zum
Bewusstsein kämen, wenn er sich verhöre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
nimmt im wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug, mit
dem sie insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass sich die angegriffene Marke
lediglich aus zwei Elementen zusammensetze, während die ältere Marke drei
Elemente aufweise, und dass der erkennbare Sinngehalt, nämlich ein typisch
amerikanisch klingender Strassenname in der Widerspruchsmarke und die klangliche Identität der Widerspruchsmarke zum Mädchenvornamen Caroline, für die
angesprochenen Verkehrskreisen eine deutliche Unterscheidungshilfe sei.
Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Widersprechende teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die beiden Marken wegen der identischen Silbenzahl und Konsonatenfolge sowie sehr ähnlichen
Vokalfolge verwechselbar seien.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat vermag entgegen
der Ansicht der Markenstelle eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht
zu erkennen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke auch hinsichtlich der von den Marken identisch erfassten Waren noch ein.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sind Verwechslungen beider Zeichen,
die sich schriftbildlich und begrifflich deutlich unterscheiden, auch in klanglicher
Hinsicht nicht zu befürchten. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise sie nicht
als englische Wörter erkennen und nach deutschen Ausspracheregeln benennen,
sind sie – was auch der Widersprechende nicht in Abrede stellt – ohne weiteres
auseinander zu halten. Aber auch der wohl größere Teil der Verkehrskreise, welcher beide Zeichen als englischsprachig ansieht, wird sie ohne Schwierigkeiten
unterscheiden können. In klanglicher Hinsicht ist zwar die Konsonatenfolge
„C-L-N“ identisch, der Klangeindruck der Marken wird aber bei englischsprachiger
Wiedergabe sehr viel stärker von ihren Vokalen geprägt. Deren Folge weicht in
beiden Zeichen ab; denn während die jüngere Marke – in deutscher Lautschrift –
die Vokalfolge „O-I-EI“ aufweist, findet sich - unter Berücksichtigung, der Tatsache, dass der Endvokal „E“ im Markenbestandteil „CARE“ klanglich nicht in Erscheinung tritt - in der Widerspruchsmarke die Folge „Ä-O-AI“. Beide Wörter weisen daher lediglich „I“ als einzigen gemeinsamen Vokal auf, während die übrigen
Vokale und Umlaute deutlich hörbar voneinander abweichen. Schließlich ist auch
zu beachten, dass eine Aussprache der Widerspruchsmarke, welche die
Bindestriche ausdrücken will, zwischen den drei Silben „CARE“, „O“ und „LINE“
zwei deutliche Sprechpausen macht, während zwischen den Bestandteilen
„COREY“ und „LANE“ in der angegriffenen Marke nur bei überdeutlicher Aussprache allenfalls eine vernehmbare Sprechpause entsteht, so dass - worauf die Markeninhaberin zutreffend hingewiesen hat - bei einer solchen klanglichen Wiedergabe beider Zeichen trotz formal gleicher Silbenzahl die jüngere Marke als aus
lediglich zwei Wortteilen und die Widerspruchsmarke aus drei Teilen zusammengesetzt dem Hörer entgegentritt. In der Gesamtschau kann daher keine Rede davon sein, dass die Übereinstimmungen die Unterschiede überwögen; vielmehr
kommt den Unterschieden bei der klanglichen Wiedergabe beider Kennzeichnungen ein deutlich wahrnehmbares stärkeres Gewicht zu, was der Annahme einer
klanglichen Markenähnlichkeit entgegensteht.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass beide Zeichen einen für große
Teile des inländischen Verkehrs ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt haben,
der zusätzlich ein Auseinanderhalten beider Marken erleichtert. Denn auch wenn
der Bestandteil „COREY“ als eher seltener Vorname dem inländischen Verkehr
nicht bekannt ist, wird er den zweiten Bestandteil „LANE“ als englische Bezeichnung für „Weg, Fahrbahn“ erkennen. Er wird die Marke daher als typisch englischen Strassennamen ansehen. Demgegenüber ist die klangliche Wiedergabe der
Widerspruchsmarke, welche die Bindestriche unberücksichtigt lässt und die drei
Bestandteile nicht voneinander trennt, mit dem englischen Mädchenvornamen
„Caroline“ identisch, der weitesten Teilen der inländischen Verbraucher bekannt
ist. Angesichts der nur geringen Ähnlichkeit beider Zeichen in klanglicher Hinsicht
wird dieser begriffliche Unterschied bei der Benennung beider Zeichen von den
angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres erkannt werden wird, weil nur bei
sehr undeutlicher Aussprache oder äußerst schlechten Übermittlungsbedingungen
die klanglichen Unterschiede untergehen könnten; von solch ungünstigen Wiedergabebedingungen darf aber bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht
ausgegangen werden.
Da somit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht besteht, waren
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde der Markeninhaberin aufzuheben und der Widerspruch des Widersprechenden zurückzuweisen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Ja