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BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 27 W (pat) 380/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 380/03 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 71 113

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 12. Juli 2001 und vom

13. Oktober 2003 aufgehoben.

Der Widerspruch aus der Marke 398 48 477 wird zurückgewiesen.

Gegen die farbige Eintragung (blau, schwarz, gold, weiß) der Wortbildmarke

G r ü n d e

I

für „Schuhwaren, Bekleidungsstücke“ hat der Widersprechende Widerspruch eingelegt aus seiner prioritätsälteren, unter der Nr. 398 48 477 u.a. für „Schuhwaren;

Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; insbesondere Umstandsbüstenhalter, Stillbüstenhalter, Sportbüstenhalter, Einlagen für Bekleidungsstücke, insbesondere

Inkontinenzeinlagen, Stilleinlagen, Windeleinlagen, Windelhöschen, Überhöschen“

eingetragenen Wortmarke

CARE-O-LINE.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

den angefochtenen Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung

ist ausgeführt: Angesichts der Warenidentität könne eine Verwechslungsgefahr

wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken nicht verneint werden.

Der größte Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde beide Marken als englischsprachig erkennen und nach den Regeln dieser Sprache aussprechen. Die

somit als „Kä-ro-lein“ und „Ko-ri-läin“ benannten Vergleichswörter stimmten bei

ihrer mündlichen Wiedergabe sowohl in der Silbenzahl als auch in der hörbaren

Konsonantenfolge überein. Auch die Vokalfolge sei ähnlich, weil die Laute „o-i-äi“

nur eine leichte Abwandlung der Vokalfolge „ä-o-ei“ in der Widerspruchsmarke

darstellten. Da dem Verkehr beide Marken nicht gleichzeitig begegneten und er

sich nur auf ein undeutliches Erinnerungsbild stützen könne, reiche dieser

geringfügige Unterschied angesichts der überwiegenden Übereinstimmungen zum

Ausschluss der Verwechslungsgefahr nicht aus. Auch mögliche Sinngehalte der

Vergleichsmarken schlössen diese nicht aus, da sie dem Verbraucher nicht zum

Bewusstsein kämen, wenn er sich verhöre.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

nimmt im wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug, mit

dem sie insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass sich die angegriffene Marke

lediglich aus zwei Elementen zusammensetze, während die ältere Marke drei

Elemente aufweise, und dass der erkennbare Sinngehalt, nämlich ein typisch

amerikanisch klingender Strassenname in der Widerspruchsmarke und die klangliche Identität der Widerspruchsmarke zum Mädchenvornamen Caroline, für die

angesprochenen Verkehrskreisen eine deutliche Unterscheidungshilfe sei.

Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Widersprechende teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die beiden Marken wegen der identischen Silbenzahl und Konsonatenfolge sowie sehr ähnlichen

Vokalfolge verwechselbar seien.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat vermag entgegen

der Ansicht der Markenstelle eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht

zu erkennen.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke auch hinsichtlich der von den Marken identisch erfassten Waren noch ein.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle sind Verwechslungen beider Zeichen,

die sich schriftbildlich und begrifflich deutlich unterscheiden, auch in klanglicher

Hinsicht nicht zu befürchten. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise sie nicht

als englische Wörter erkennen und nach deutschen Ausspracheregeln benennen,

sind sie – was auch der Widersprechende nicht in Abrede stellt – ohne weiteres

auseinander zu halten. Aber auch der wohl größere Teil der Verkehrskreise, welcher beide Zeichen als englischsprachig ansieht, wird sie ohne Schwierigkeiten

unterscheiden können. In klanglicher Hinsicht ist zwar die Konsonatenfolge

„C-L-N“ identisch, der Klangeindruck der Marken wird aber bei englischsprachiger

Wiedergabe sehr viel stärker von ihren Vokalen geprägt. Deren Folge weicht in

beiden Zeichen ab; denn während die jüngere Marke – in deutscher Lautschrift –

die Vokalfolge „O-I-EI“ aufweist, findet sich - unter Berücksichtigung, der Tatsache, dass der Endvokal „E“ im Markenbestandteil „CARE“ klanglich nicht in Erscheinung tritt - in der Widerspruchsmarke die Folge „Ä-O-AI“. Beide Wörter weisen daher lediglich „I“ als einzigen gemeinsamen Vokal auf, während die übrigen

Vokale und Umlaute deutlich hörbar voneinander abweichen. Schließlich ist auch

zu beachten, dass eine Aussprache der Widerspruchsmarke, welche die

Bindestriche ausdrücken will, zwischen den drei Silben „CARE“, „O“ und „LINE“

zwei deutliche Sprechpausen macht, während zwischen den Bestandteilen

„COREY“ und „LANE“ in der angegriffenen Marke nur bei überdeutlicher Aussprache allenfalls eine vernehmbare Sprechpause entsteht, so dass - worauf die Markeninhaberin zutreffend hingewiesen hat - bei einer solchen klanglichen Wiedergabe beider Zeichen trotz formal gleicher Silbenzahl die jüngere Marke als aus

lediglich zwei Wortteilen und die Widerspruchsmarke aus drei Teilen zusammengesetzt dem Hörer entgegentritt. In der Gesamtschau kann daher keine Rede davon sein, dass die Übereinstimmungen die Unterschiede überwögen; vielmehr

kommt den Unterschieden bei der klanglichen Wiedergabe beider Kennzeichnungen ein deutlich wahrnehmbares stärkeres Gewicht zu, was der Annahme einer

klanglichen Markenähnlichkeit entgegensteht.

Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass beide Zeichen einen für große

Teile des inländischen Verkehrs ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt haben,

der zusätzlich ein Auseinanderhalten beider Marken erleichtert. Denn auch wenn

der Bestandteil „COREY“ als eher seltener Vorname dem inländischen Verkehr

nicht bekannt ist, wird er den zweiten Bestandteil „LANE“ als englische Bezeichnung für „Weg, Fahrbahn“ erkennen. Er wird die Marke daher als typisch englischen Strassennamen ansehen. Demgegenüber ist die klangliche Wiedergabe der

Widerspruchsmarke, welche die Bindestriche unberücksichtigt lässt und die drei

Bestandteile nicht voneinander trennt, mit dem englischen Mädchenvornamen

„Caroline“ identisch, der weitesten Teilen der inländischen Verbraucher bekannt

ist. Angesichts der nur geringen Ähnlichkeit beider Zeichen in klanglicher Hinsicht

wird dieser begriffliche Unterschied bei der Benennung beider Zeichen von den

angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres erkannt werden wird, weil nur bei

sehr undeutlicher Aussprache oder äußerst schlechten Übermittlungsbedingungen

die klanglichen Unterschiede untergehen könnten; von solch ungünstigen Wiedergabebedingungen darf aber bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht

ausgegangen werden.

Da somit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht besteht, waren

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde der Markeninhaberin aufzuheben und der Widerspruch des Widersprechenden zurückzuweisen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Ja