Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 18.01.2005 – 34 W (pat) 11/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 11/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 31 994.0-22
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Pontzen 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2002 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Transportkette für Kettenkratzförderer.
A n m e l d e t a g : 16. Juli 1998.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen am 14. Januar 2005-02-24,
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift
DE 198 31 994 A1,
Beschreibung Spalten 1-3, eingegangen am 14. Januar 2005,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift DE 198 31 994 A1.
2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit
dem damals geltenden Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und gleichzeitig das Verständnis der Anmelderin hinsichtlich der Begriffe
"Nockenglied" und "Nockengliedbogen" als für den Fachmann nicht nachvollziehbar bewertet. Da die Anmelderin das Patentbegehren quasi in der ursprünglichen
Fassung aufrecht erhalten habe, brauchte dem hilfsweise gestellten Antrag auf
eine mündliche Verhandlung nicht stattgegeben zu werden.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie legt im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung vor,
worin der "Gelenkbogen (7) (der Nockengliedbögen) mit einer zwischen zwei benachbarten Vertikalgliedern (1) eingreifenden Befestigungsnase (8) eines Mitnehmers (9) korrespondiert und einen vorgegebenen Anstellwinkel begrenzt", und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu
erteilen.
Darüber hinaus regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Transportkette für Kettenkratzförderer mit Vertikalgliedern
(1) und Horizontalgliedern (2) aus
jeweils Kettengliedschenkeln (3) und die Kettengliedschenkel (3) verbindenden
Kettengliedbögen (4), wobei
- die Vertikalglieder (1) abgeflachte Kettengliedschenkel (3)
aufweisen,
- die Vertikalglieder (1)
als Nockenglieder (1) mit
Nockengliedbögen (4) ausgebildet sind,
- die Nackengliedbögen (4) eine dem Rinnenboden (5) des
Kettenkratzförderers zugeordnete Schubkante (6) und
einen sich an die Schubkante (6) anschließenden
Gelenkbogen (7) aufweisen,
- und der Gelenkbogen (7) mit einer zwischen zwei benachbarten Vertikalgliedern (1) eingreifenden Befesti
gungsnase (8) eines Mitnehmers (9) korrespondiert und
einen vorgegebenen Anstellwinkelbereich begrenzt."
Hieran schließen sich 5 Unteransprüche gemäß DE 198 31 994 A1 an.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1) DE 32 34 137 C2
(2) DE 37 04 176 A1
(3) DE 195 20 673 A1
(4) DE 39 30 842 A1
(5) DE 196 10 935 A1
(6) DE 39 05 754 A1
(7) DE 29 39 283 A1
(8) DE-PS 735 715
(9) DD 122 238 sowie
(10) DE 32 35 474 A1.
Die Anmelderin ist der Meinung, der ermittelte Stand der Technik führe nicht auf
die nunmehr beanspruchte Transportkette hin.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Zum Verständnis des Beanspruchten:
Ein Maschinenbauingenieur (FH) - als vorauszusetzender Durchschnittsfachmann
für die Entwicklung von Transportketten für Kettenkratzförderer – versteht bei
Durchsicht der Anmeldungsunterlagen unter Nockengliedern (1) mit Nockengliedbögen (4), deren Gelenkbogen (7) mit einer zwischen zwei benachbarten Vertikalgliedern (1) eingreifenden Befestigungsnase (8) eines Mitnehmers (9) korrespondiert und einen vorgegebenen Anstellwinkelbereich begrenzt, den in Figur 2 der
Unterlagen dargestellten (einen bestimmten maximalen Winkel vorgebenden) Wirkungszusammenhang zwischen den Gelenkbögen der Nockengliedbögen (4) der
Vertikalglieder (1) mit den Befestigungsnasen (8) der Mitnehmer (9), der dort in
einer Ausführungsform dargestellt ist. Dem letzten Merkmal/Absatz des Anspruchs 1 kommt somit in seiner funktionellen Aussage entscheidende Bedeutung
zu.
2. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Transportkette ist zweifellos
gegeben. Diese Transportkette erweist sich gegenüber dem ermittelten Stand der
Technik auch als neu, hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1. Ein Teilaspekt der der Erfindung zugrunde gelegten Aufgabenstellung liegt in
dem Problem, Verklankungen der Transportkette zu vermeiden und dadurch eine
erhöhte Betriebssicherheit zu erreichen (vgl geltende Beschreibung Sp 1 Z 27-60).
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt durch die Merkmale des Anspruchs 1, insbesondere durch das letzte Teilmerkmal.
3.2. Dem Anmeldungsgegenstand zweifellos am nächsten kommt der Stand der
Technik, wie er aus der Druckschrift (2), der DE 37 04 176 A1, bekannt ist. Wie
insbesondere aus der Figur 1 ersichtlich ist, greift auch dort zwischen zwei benachbarten Vertikalgliedern 1 eine nicht weiter bezeichnete und auch nicht näher
beschriebene Befestigungsnase eines Mitnehmers ein. Durch die Geometrie von
Befestigungsnase und Mitnehmer einerseits, und der im Zentrum der kreisrunden Kettengliedbögen 4 gelagerten Vertikalglieder 1 andererseits, ergibt sich ersichtlich keine Begrenzung des Anstellwinkelbereiches. Eine Verklankung der bekannten Rundgliederkette wird durch die Ausbildung von Anschlägen 6 an den Vertikalgliedern 1 im Übergangsbereich der auch im Querschnitt QB runden Kettengliedbögen 4 zu den im Querschnitt QS rechteckigen Kettengliedschenkeln 3 und deren Zusammenwirken mit den Horizontalgliedern 2 verhindert (vgl Anspruch 4 iVm Sp 4 Z 29-60 und Fig 5 bis 7 in (2)). Dies ist jedoch eine andere Lösung zur Verhinderung einer Verklankung. Ein Hinweis auf die patentgemäße Lösung ist daraus nicht abzuleiten.
3.3. Der restliche Stand der Technik liegt weiter ab. In der DE 195 20 673 A1 (3)
wird nur kurz beschrieben (Sp 5 Z 24ff) und in Figur 4 auch angedeutet, dass
Kratzeisen auf die horizontalen Kettenglieder aufgeklemmt werden können. Dazu
wird dort auf die erforderliche Teilung t2 der horizontalen Kettenglieder gegenüber
der Teilung t3 der vertikalen Kettenglieder hingewiesen. Die Problematik einer
Verklankung, oder die Begrenzung eines Anstellwinkelbereiches wird in (3) nicht
erwähnt.
Hinweise zur Begrenzung eines Anstellwinkelbereiches, im Sinne des letzten
Teilmerkmals des geltenden Anspruchs 1, sind auch den übrigen Druckschriften,
die sich im Verfahren befinden, nicht zu entnehmen.
Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 6
anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet
sind.
III.
Die angeregte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 80 Abs 3 PatG) entspricht
hier der Billigkeit. Denn die hilfsweise beantragte Anhörung wäre im vorliegenden
Fall sachdienlich gewesen, weil sie zur Beseitigung von fortbestehenden Verständnisproblemen zwischen dem Prüfer und der Anmelderin hinsichtlich der Begriffe "Nockenglied" und "Nockengliedbogen", insbesondere in ihrem funktionellen
Zusammenwirken mit den Befestigungsnasen der Mitnehmer der Transportkette, hätte führen können.
Ipfelkofer
Hövelmann
Barton
Pontzen
Ja