Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 1 ZA (pat) 13/04
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 1 Ni 20/03 (EU)
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
…
betreffend die Akten des
Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU)
hat der 1. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der
Richter Dr. Barton und Rauch
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU) gewährt. Davon ausgenommen ist
der am 14. Dezember 2004 geschlossene gerichtliche Vergleich
(Bl. 108/109 der Gerichtsakte).
G r ü n d e
1.
Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU).
Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II hat der Einsichtnahme widersprochen. Zur Begründung gibt sie an, die Klage enthalte aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftige Angaben zum Verletzungsstreit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens, insbesondere die Angabe, dass eine Verletzungsklage anhängig sei, wo die Inhaberin des Streitpatents die Klage gegen die Nichtigkeitsklägerin
erhoben habe, welches Aktenzeichen der Verletzungsstreit trage und überdies,
wann mündlich über die Verletzungsklage verhandelt werde. Darüber hinaus enthalte die Nichtigkeitsklage Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer
von der Nichtigkeitsklägerin selbst hergestellten Maschine mit entsprechenden
Erläuterungen und Beschreibungen, die Betriebsinterna darstellten.
Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Dezember 2004 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und dabei
festgelegt, dass der Vergleich von der Akteneinsicht ausgenommen werden solle.
2.
Die Antragstellerin hat ein Recht auf Akteneinsicht, von dem lediglich der
gerichtliche Vergleich ausgenommen ist. Die von der Antragsgegnerin II vorgetragenen Umstände stehen der Akteneinsicht nicht entgegen.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die
Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtigkeitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von der Antragsgegnerin II bislang vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein solches
schutzwürdiges Gegeninteresse zu begründen.
Zwar kann der vom Patentinhaber im Wege einer Verletzungsklage angegriffene
Nichtigkeitskläger im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass
Teile der Nichtigkeitsakte, die sich auf den Verletzungsstreit beziehen, von der
Akteneinsicht ausgenommen werden. Dies kann etwa im Hinblick auf Aktenteile
der Fall sein, in denen technische Einzelheiten eines (angeblichen) Verletzungsgegenstands geschildert werden, wenn durch deren Kenntnis der Einsichtnehmende einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers erhalten würde (vgl. BPatGE 25, 34, 35 f.; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99
Rdn. 38). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen
worden.
Das Interesse, dass dritte Personen keine Kenntnis von einem zwischen den
Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens anhängigen Verletzungsverfahren erhalten, insbesondere nicht von dessen Aktenzeichen sowie von Ort und Termin
einer mündlichen Verhandlung, ist dagegen für sich genommen nicht schutzwürdig
i.S.d. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. Dies ergibt sich schon daraus, dass mündliche Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind (§ 169 Satz 1 GVG). Der Gefahr,
dass durch die öffentliche Erörterung von wichtigen Geschäfts-, Betriebs- oder Erfindungsgeheimnissen überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden,
kann durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG begegnet
werden.
Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage
Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer von ihr selbst hergestellten
Maschine enthalte, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die
betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38; Busse a.a.O.).
Dagegen ist der von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens abgeschlossene gerichtliche Vergleich von der Akteneinsicht auszunehmen, nachdem die Parteien
dies in dem Vergleich so festgelegt haben. Der Vergleich betrifft das Ergebnis von
Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und ist deshalb
nicht für Außenstehende bestimmt (vgl. BGH GRUR 1972, 195, 196; BPatGE 28,
37, 39; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 30).
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Rauch
Pr