Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 26 W (pat) 290/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 290/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 04 221.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die
Bezeichnung
Baden Bouquet
für "Weine aus Baden" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 33 hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, denn die angemeldete Marke bestehe
ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen könnten. Baden sei das drittgrößte Anbaugebiet für Weine in Deutschland. Unter dem Begriff "Bouquet" werde
die Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe von Weinen verstanden. Ob es
einen typischen Wein aus dem Anbaugebiet "Baden" mit einem bestimmten qualifizierenden Aroma gebe oder nicht, sei für die markenrechtliche Beurteilung nicht
entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die beiden für sich gesehen
schutzunfähigen Markenbestandteile einen neuen, phantasievollen Gesamtbegriff
ergäben, der über die bloße Summenwirkung hinausgehe. Dies müsse jedoch verneint werden, denn die Kombination von "Baden" mit "Bouquet" ergebe eine
durchaus denkbare fachbegriffliche Wortfügung im Sinne eines typischen Aromas,
das von badischen Weinen ausgehe, und andererseits seien beide Begriffe für
inländische Verkehrskreise so unmittelbar naheliegend warenbezogen zu verstehen, dass ihre Kombination auch nur beschreibende Sachzusammenhänge assoziieren lasse.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt
es sich bei der Kennzeichnung "Baden Bouquet" in Bezug auf die beanspruchten
Waren weder um eine freihaltebedürftige Angabe noch könne dieser Wortkombination die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die Bezeichnung "Baden Bouquet" solle als Gesamtbegriff beim angesprochenen Verkehr ein
Bild iSv "ein (Blumen-)Strauß aus Baden", "ein Gruß aus Baden", "ein Präsent aus
Baden" erzeugen, wobei das Wort "Bouquet" dabei nicht in seiner primären
Bedeutung als Blumenstrauß, sondern in einer übertragenen Bedeutung gemeint
sei. Dieses Wort sei aber auch wegen seiner Doppeldeutigkeit gewählt worden, da
es als Wort französischen Ursprungs auch die Blume des Weines beschreibe, so
dass die Gesamtbezeichnung auch als "der Duft Badens" verstanden werden
könne. Zwar seien beide Begriffe in Alleinstellung für Weine wohl nicht schutzfähig, in ihrer Kombination stellten sie aber einen phantasievollen Gesamtbegriff dar,
der nicht rein beschreibend sei. Die Annahme der Markenstelle, dass mit der
Anmeldung auch ein spezifisches "badisches Bouquet" gemeint sein könne,
erscheine dagegen weit hergeholt. Im übrigen existiere kein derartiges, genormtes
Bouquet, das ohnehin von den verschiedensten Faktoren bestimmt werde. Kein
Winzer produziere einen genormten Wein mit "badischem Bouquet". Schließlich
spreche für die Schutzfähigkeit, dass die Anmeldung auf die Verwendung des
Adjektivs "badisch" verzichte und damit sprachunüblich gebildet sei. Die phantasievolle Eigenart der Bezeichnung "Baden Bouquet" erfolge auch aus der markentypischen Alliteration "B-B". Ebenso habe der Verkehr keine Veranlassung, die
Anmeldung als reine Sachaussage zu begreifen. Vielmehr werde er ihr entnehmen, dass es sich um einen Wein aus Baden handle, der auch ein gewisses,
möglicherweise ausgeprägtes Bouquet besitze. Die Kombination zweier selbständiger, in radikaler Kurzform ausgedrückter Eigenschaften werde er interessant finden. Daneben werde er entdecken, dass die Anmeldung auch den weiteren Sinngehalt "ein Duft aus Baden" oder "ein Gruß aus Baden" enthalte. Darüber hinaus
verweist sie auf ihrer Ansicht nach gleichgelagerte Voreintragungen des Amtes.
Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der
Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Baden Bouquet" steht ein Freihaltungsbedürfnis iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, weil es insoweit ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung einer
Eigenschaft der beanspruchten "Weine aus Baden" dienen kann.
Mit dem Ausschluss derartiger Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren, die sie
beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Eine Zurückweisung
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen
die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt
vielmehr, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH
Mitt 2004, 28 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von
der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von
denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine
beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus,
dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug
auf die fraglichen Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem
abweicht, der bei bloßer Kombination der ihren Bestandteilen zu entnehmenden
Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht
(EuGH aaO – BIOMILD). Dies ist bei der angemeldeten Kennzeichnung nicht der
Fall.
Die angemeldete Wortfolge ist aus "Baden" und "Bouquet" zusammengesetzt.
Während "Baden" eines der bekanntesten und größten deutschen Weinanbaugebiete bezeichnet, wird in der Weinsprache mit "Bouquet" (= Bukett) der Duft eines
ausgereiften Weines nach der Flaschenreifung bezeichnet. Viele (professionelle)
Weinkoster unterscheiden zudem zwischen dem einfachen Aroma der Traube und
dem Bouquet aus komplexen Verbindungen, die sich im Laufe der Gärung, des
Ausbaus und der Flaschenalterung (= Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe) entwickeln, unterscheiden (vgl dazu Robinson, Das Oxford Weinlexikon
1995 zu "Bouquet"). Daneben wird ua auch der Begriff "Bouquettraube" für eine
bestimmte Rebsorte verwendet.
In Bezug auf die beanspruchten "Weine aus Baden" bringt die angemeldete
Bezeichnung in ihrer Gesamtheit damit ohne weiteres verständlich zum Ausdruck,
dass es sich bei dem betreffenden Produkt um einen Wein handelt, der aus einer
in Baden angebauten Bouquettraube gewonnen wurde, oder dass sich das betreffende Produkt durch den (speziellen, ausgeprägten) Duft ausgereiften badischen
Weins auszeichnet oder über die Summe aller Geruchs- und Geschmacksstoffe
eines typischen badischen Weins verfügt. Beide Verständnismöglichkeiten sind in
Bezug auf "Weine aus Baden" gleichermaßen beschreibend. Der Einwand der
Anmelderin, ein spezifisches, genormtes "badisches (Wein-)Bouquet" gebe es
nicht, schließt ein Interesse der Allgemeinheit an der ungehinderten Verwendung
der allgemein beschreibenden Angabe nicht aus, zumal sie selbst einräumt, dass
der Verkehr die Annahme durchaus als Hinweis verstehen kann, dass es sich bei
dem betreffenden badischen Wein um ein Erzeugnis handelt, das auch ein gewisses, möglicherweise ausgeprägtes Bouquet besitzt. Soweit die Anmelderin auf aus
ihrer Sicht gleichgelagerte Voreintragungen des Deutschen Patent- und Markenamts verweist, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der begehrten
Eintragung (vgl dazu BPatGE 32, 5 – CRÉATION GROSS).
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen,
ohne dass es einer Prüfung der erforderlichen Unterscheidungskraft bedurfte.
Albert
Richterin Eder kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Kraft
Fa