Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 32 W (pat) 425/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 425/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 03 121
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Januar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter
Müllner und Kruppa 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
"EUROPOLY"
Die Wortmarke
ist für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfums; Parfümeriewaren; Hemden; Anzüge; Konfektionskleidung; Trikotkleidung;
Mäntel; Trikots; Mäntel (pelzgefüttert); Damenkleider; Jacken;
Sportschuhe; Spielzeug; Sportschläger; Spiele elektronisch; Turn-
und Gymnastikgeräte; Brettspiele; Beförderung von Personen mit
Omnibussen; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Veranstaltung von
Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Beförderung
von Reisenden; Beförderung von Personen mit Eisenbahnen;
Beförderung von Personen mit Schiffen; Beförderung von
Personen mit Flugzeugen; Betrieb von Vergnügungsparks;
Unterhaltung; Veranstaltungen von Wettbewerben (Erziehung und
Unterhaltung); Betrieb von Varietétheatern; Produktion von
Shows; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Spielcasinos;
Betrieb von Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von
Discotheken; Glücksspiele; Betrieb von Golfplätzen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltungen von Schönheitswettbewerben; Veranstaltungen von Lotterien; Veranstaltungen von Unterhaltungsshows; Betrieb von Spielhallen; Zimmervermittlung (Hotels; Pensionen); Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von
Gästen in Caféterias; Betrieb von Hotels; Verpflegung von Gästen
in Restaurants; Zimmerreservierung in Pensionen; Zimmerreservierung in Hotel; Zimmerreservierung"
am 7. März 2000 eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren
"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere
Haarpflegemittel, Hautpflegemittel, nichtmedizinische Zahncremes; Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen für Geschirr und
Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und Poliermittel, Reinigungsmittel
für Glas, Kunststoff und
lackierte Oberflächen;
Desinfektionsmittel"
eingetragenen Wortmarke 1 148 378
und der u.a. für die Waren
"POLY"
"Mittel zum Pflegen, Reinigen und Tönen, Blondieren, Festigen
und dauerhaften Formverändern (Wellen) der Haare"
"POLY"
registrierten EU- Marke 68 973
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen bestehender
Verwechslungsgefahr mit den widersprechenden Marken hinsichtlich der Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfüm; Parfümeriewaren"
angeordnet.
Ausgehend von überwiegend identischen oder hochgradig ähnlichen Waren sowie
normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken in
klanglicher Hinsicht nicht den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand voneinander ein. Der angesprochene Verkehr, dem das
Kürzel "Euro" als europaweite Verbreitung der Waren bzw eine europaweite
Geschäftstätigkeit geläufig sei, werde seine Aufmerksamkeit verstärkt dem weiteren, mit den Widerspruchsmarken übereinstimmenden Wortteil "Poly" zuwenden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke.
Nach seiner Auffassung besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die angegriffene Marke weiche von den Widerspruchsmarken als zweisilbiges
Wort deutlich erkennbar ab. Auch sei Europoly eine eigenständige Marke, die
nicht nur für Ausfuhrartikel auf dem europäischen Markt gedacht sei. Bekannte
nationale Marken, zu denen auch die Widerspruchsmarken gehörten, seien in
ihrer Marktdurchdringung nicht auf den nationalen Markt beschränkt, sondern
operierten in ganz Europa und sogar weltweit. Es bestehe daher für den
Verbraucher kein Anlass, in der Ergänzung "euro-" einen Hinweis auf die internationale Verwendung einer nationalen Marke zu sehen.
Es könne zwar denkbar sein, dass im Geschäftsverkehr Parfüms/Parfümeriewaren
der Gruppe der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zugeordnet würden. Nach
der
internationalen Warenklassifikation hätten aber beide Kategorien
unterschiedliche Basisnummern und seien daher keine identischen Waren. Hilfsweise bestehe die Bereitschaft die Waren der angegriffenen Marke "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" durch den Zusatz "ausgenommen Haarpflegemittel
und nichtmedizinische Cremes" einzuschränken.
Er stellt den (sinngemäßen) Antrag,
den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss. Ergänzend verweist sie auf die Entscheidung des
Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 22.12.2003, in der unter den
gleichen Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr der
sich gegenüberstehenden Marken festgestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache
keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken
Verwechslungsgefahr iSd Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl. ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22)
"Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR
2002, 626, 627 "IMS"; WRP 2004, 763, 764 "d-c-fix/CD-FIX"; GRUR 2004, 598,
599 "Kleiner Feigling").
Die Waren, hinsichtlich derer der angefochten Beschluss die teilweise Löschung
der jüngeren Marken angeordnet hat, sind einerseits (Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege) identisch mit den Waren der Widerspruchsmarken, andererseits
(Parfüms, Parfümeriewaren) liegen sie im engeren Ähnlichkeitsbereich.
Die vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgeschlagene Einschränkung würde
letztlich die Identität der Waren, nicht jedoch den engeren Ähnlichkeitsbereich aufheben und damit zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen. Im übrigen ist
fraglich, ob sog. Disclaimer noch zulässig sind (vgl. EuGH GRUR 2004, 674
- Postkantoor, Nrn. 113-117).
Die Widerspruchsmarken sind zwar dem Verkehr weitgehend als griechische Vorsilbe in zahlreichen fremdsprachlichen Wortzusammensetzungen in der Bedeutung "viel-" bekannt. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, dass
es sich bei der EU-Marke der Widersprechenden um eine Marke handelt, die auf
dem Sektor der Haarpflegemittel einen erhöhten Bekanntheitsgrad und damit auch
eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die aufgezeigte
Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen kollisionsrelevanten Faktoren sind
daher strenge Anforderungen an den von Marken einzuhaltenden Abstand zu
stellen. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand der Marken erachtet der
Senat als nicht gewahrt. Die Marken unterliegen der sog. assoziativen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz.
Diese Regelung im Markengesetz hat im wesentlichen diejenigen Verwechslungsfälle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt, die vor der Einführung des Gesetzes von der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
entwickelten mittelbaren Verwechslungsgefahr umfasst waren. Danach setzt die
Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr voraus, dass die beteiligten
Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennen
und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in
beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des
Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon
die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen aus dem Geschäftsbereich der älteren Marke ansehen (vgl. BGH
GRUR 1999, 240,241 STEPHANSKRONE).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Markeninhaber den Verkehr
bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt hat, wenn es sich bei dem Element
um einen sonst mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil handelt
oder wenn sonstige Umstände (zB die Art der abweichenden Markenteile) diesen
Schluss aufdrängen.
Die Widersprechende verwendet ihre Marke "POLY" als Schlüsselwort einer die
verschiedensten Zusätze umfassenden Markenserie. Dies hat sie durch die Vorlage einer umfangreichen Liste der von ihr benutzten "Poly-Marken" untermauert.
Nicht zuletzt aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Widerspruchsmarken
zumindest auf dem Gebiet der Haarpflegemittel eine erhöhte Verkehrsgeltung erlangt haben.
Selbst wenn unterstellt werden könnte, dass – wie der Markeninhaber ausführt –
Marken mit dem Bestandteil "Euro-" in verschiedener Art eingetragen sind und
darin keineswegs immer der Hinweis auf die europaweite Verwendung einer nationalen Marke gesehen werden kann, wird doch ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise den in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil "Poly" als Stammzeichen der Inhaberin der älteren Marke werten, diesen
Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und durch diesen Umstand dazu neigen, den Zusatz in der jüngeren Marke
"Euro-" lediglich als Hinweis auf "europaweite" Verwendung zu sehen.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu