Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 32 W (pat) 425/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 425/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 03 121

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Januar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter

Müllner und Kruppa 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

"EUROPOLY"

Die Wortmarke

ist für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfums; Parfümeriewaren; Hemden; Anzüge; Konfektionskleidung; Trikotkleidung;

Mäntel; Trikots; Mäntel (pelzgefüttert); Damenkleider; Jacken;

Sportschuhe; Spielzeug; Sportschläger; Spiele elektronisch; Turn-

und Gymnastikgeräte; Brettspiele; Beförderung von Personen mit

Omnibussen; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Veranstaltung von

Reisen und Ausflugsfahrten; Buchung von Reisen; Beförderung

von Reisenden; Beförderung von Personen mit Eisenbahnen;

Beförderung von Personen mit Schiffen; Beförderung von

Personen mit Flugzeugen; Betrieb von Vergnügungsparks;

Unterhaltung; Veranstaltungen von Wettbewerben (Erziehung und

Unterhaltung); Betrieb von Varietétheatern; Produktion von

Shows; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Spielcasinos;

Betrieb von Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb von

Discotheken; Glücksspiele; Betrieb von Golfplätzen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltungen von Schönheitswettbewerben; Veranstaltungen von Lotterien; Veranstaltungen von Unterhaltungsshows; Betrieb von Spielhallen; Zimmervermittlung (Hotels; Pensionen); Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von

Gästen in Caféterias; Betrieb von Hotels; Verpflegung von Gästen

in Restaurants; Zimmerreservierung in Pensionen; Zimmerreservierung in Hotel; Zimmerreservierung"

am 7. März 2000 eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren

"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere

Haarpflegemittel, Hautpflegemittel, nichtmedizinische Zahncremes; Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen für Geschirr und

Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Putz- und Poliermittel, Reinigungsmittel

für Glas, Kunststoff und

lackierte Oberflächen;

Desinfektionsmittel"

eingetragenen Wortmarke 1 148 378

und der u.a. für die Waren

"POLY"

"Mittel zum Pflegen, Reinigen und Tönen, Blondieren, Festigen

und dauerhaften Formverändern (Wellen) der Haare"

"POLY"

registrierten EU- Marke 68 973

Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen bestehender

Verwechslungsgefahr mit den widersprechenden Marken hinsichtlich der Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfüm; Parfümeriewaren"

angeordnet.

Ausgehend von überwiegend identischen oder hochgradig ähnlichen Waren sowie

normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken in

klanglicher Hinsicht nicht den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand voneinander ein. Der angesprochene Verkehr, dem das

Kürzel "Euro" als europaweite Verbreitung der Waren bzw eine europaweite

Geschäftstätigkeit geläufig sei, werde seine Aufmerksamkeit verstärkt dem weiteren, mit den Widerspruchsmarken übereinstimmenden Wortteil "Poly" zuwenden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke.

Nach seiner Auffassung besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die angegriffene Marke weiche von den Widerspruchsmarken als zweisilbiges

Wort deutlich erkennbar ab. Auch sei Europoly eine eigenständige Marke, die

nicht nur für Ausfuhrartikel auf dem europäischen Markt gedacht sei. Bekannte

nationale Marken, zu denen auch die Widerspruchsmarken gehörten, seien in

ihrer Marktdurchdringung nicht auf den nationalen Markt beschränkt, sondern

operierten in ganz Europa und sogar weltweit. Es bestehe daher für den

Verbraucher kein Anlass, in der Ergänzung "euro-" einen Hinweis auf die internationale Verwendung einer nationalen Marke zu sehen.

Es könne zwar denkbar sein, dass im Geschäftsverkehr Parfüms/Parfümeriewaren

der Gruppe der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zugeordnet würden. Nach

der

internationalen Warenklassifikation hätten aber beide Kategorien

unterschiedliche Basisnummern und seien daher keine identischen Waren. Hilfsweise bestehe die Bereitschaft die Waren der angegriffenen Marke "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" durch den Zusatz "ausgenommen Haarpflegemittel

und nichtmedizinische Cremes" einzuschränken.

Er stellt den (sinngemäßen) Antrag,

den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in dem

angefochtenen Beschluss. Ergänzend verweist sie auf die Entscheidung des

Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 22.12.2003, in der unter den

gleichen Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall die Verwechslungsgefahr der

sich gegenüberstehenden Marken festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache

keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken

Verwechslungsgefahr iSd Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit

die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von

den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen

den genannten Faktoren (vgl. ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22)

"Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; BGH GRUR

2002, 626, 627 "IMS"; WRP 2004, 763, 764 "d-c-fix/CD-FIX"; GRUR 2004, 598,

599 "Kleiner Feigling").

Die Waren, hinsichtlich derer der angefochten Beschluss die teilweise Löschung

der jüngeren Marken angeordnet hat, sind einerseits (Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege) identisch mit den Waren der Widerspruchsmarken, andererseits

(Parfüms, Parfümeriewaren) liegen sie im engeren Ähnlichkeitsbereich.

Die vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgeschlagene Einschränkung würde

letztlich die Identität der Waren, nicht jedoch den engeren Ähnlichkeitsbereich aufheben und damit zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen. Im übrigen ist

fraglich, ob sog. Disclaimer noch zulässig sind (vgl. EuGH GRUR 2004, 674

- Postkantoor, Nrn. 113-117).

Die Widerspruchsmarken sind zwar dem Verkehr weitgehend als griechische Vorsilbe in zahlreichen fremdsprachlichen Wortzusammensetzungen in der Bedeutung "viel-" bekannt. Im vorliegenden Fall darf aber nicht übersehen werden, dass

es sich bei der EU-Marke der Widersprechenden um eine Marke handelt, die auf

dem Sektor der Haarpflegemittel einen erhöhten Bekanntheitsgrad und damit auch

eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die aufgezeigte

Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen kollisionsrelevanten Faktoren sind

daher strenge Anforderungen an den von Marken einzuhaltenden Abstand zu

stellen. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand der Marken erachtet der

Senat als nicht gewahrt. Die Marken unterliegen der sog. assoziativen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz.

Diese Regelung im Markengesetz hat im wesentlichen diejenigen Verwechslungsfälle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt, die vor der Einführung des Gesetzes von der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

entwickelten mittelbaren Verwechslungsgefahr umfasst waren. Danach setzt die

Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr voraus, dass die beteiligten

Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennen

und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in

beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des

Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon

die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder

Dienstleistungen aus dem Geschäftsbereich der älteren Marke ansehen (vgl. BGH

GRUR 1999, 240,241 STEPHANSKRONE).

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Markeninhaber den Verkehr

bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt hat, wenn es sich bei dem Element

um einen sonst mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil handelt

oder wenn sonstige Umstände (zB die Art der abweichenden Markenteile) diesen

Schluss aufdrängen.

Die Widersprechende verwendet ihre Marke "POLY" als Schlüsselwort einer die

verschiedensten Zusätze umfassenden Markenserie. Dies hat sie durch die Vorlage einer umfangreichen Liste der von ihr benutzten "Poly-Marken" untermauert.

Nicht zuletzt aus diesem Umstand ergibt sich, dass die Widerspruchsmarken

zumindest auf dem Gebiet der Haarpflegemittel eine erhöhte Verkehrsgeltung erlangt haben.

Selbst wenn unterstellt werden könnte, dass – wie der Markeninhaber ausführt –

Marken mit dem Bestandteil "Euro-" in verschiedener Art eingetragen sind und

darin keineswegs immer der Hinweis auf die europaweite Verwendung einer nationalen Marke gesehen werden kann, wird doch ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise den in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil "Poly" als Stammzeichen der Inhaberin der älteren Marke werten, diesen

Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und durch diesen Umstand dazu neigen, den Zusatz in der jüngeren Marke

"Euro-" lediglich als Hinweis auf "europaweite" Verwendung zu sehen.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1

MarkenG besteht keine Veranlassung.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu