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BPatG Urteil vom 25.01.2005 – 1 Ni 18/03 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. Januar 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 628 015

(= DE 593 01 172)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 durch den Präsidenten Dr. Landfermann

und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing. Frühauf, Rauch und

Dipl.-Ing. Pontzen

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 628 015 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 7 bis 10 sowie der Patentansprüche 5

und 6, soweit diese beiden Patentansprüche nicht auf einen

der Ansprüche 3 und 4 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Februar 1993 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. Februar 1992 angemeldeten und ua mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

0 628 015 (Streitpatent). Das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichte

Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

593 01 172 geführt wird, trägt die Bezeichnung "Betriebsstartverfahren und Betriebseinrichtung für eine gesteuert und/oder geregelt betriebene Schiebetür". Es

umfasst 10 Patentansprüche. Mit der Klage werden die Ansprüche 1, 2, 7 bis 10

sowie 5 und 6, soweit diese beiden Ansprüche nicht auf einen der Ansprüche 3

und 4 zurückbezogen sind, angegriffen.

Die erteilten Patentansprüche lauten:

1. Betriebsstartverfahren für eine gesteuert und/oder geregelt

betriebene Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, zum

Betriebsstart nach der Montage oder einer Reparatur mit

Betriebsdatenänderung und zum nachfolgenden Betrieb,

wobei die Tür einen Antriebsmotor mit digitalem Impulsgeber sowie eine programmierbare elektronische Steuerungseinheit aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

daß die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene Testlaufroutine die Türparameter aus einer unbestimmten Öffnungsposition heraus selbst ermittelt und einem nicht-flüchtigen Speicher, z.B. einem seriellen EE-

PROM, als Parameter für die Türsteuerung und ggf. -regelung aufgibt.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Tür zum Betriebsstart in einen vorherbestimmten

Öffnungsbereich, vorzugsweise in eine weite Öffnungsposition gebracht wird, dort eingeschaltet wird und dann einen

Schließrichtungs-Erkennungslauf durchführt.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schließrichtungs-Erkennung durch automatische

Testläufe mit sich vorgegeben vergrößernder Amplitude erfolgt.

4. Verfahren nach Anspruch 1, 2 oder 3,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Schließrichtungserkennung mit einer Bewegung der

Tür über eine kleine vorgewählte Distanz, z.B. 10 cm beginnt, daß nach Durchlaufen der vorgewählten Distanz ohne Erreichen der Öffnungsendposition eine automatische

Umsteuerung erfolgt und daß dann die Türbewegung, ggf.

wiederholt vergrößert, z.B. verdoppelt wird, bis die Öffnungsposition erreicht ist und gespeichert wird.

5. Verfahren nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Tür anschließend an die Schließrichtungs-Erkennung einen Türgrößen-Erkennungslauf durchführt, wobei

aus der Öffnungsposition durch einen Türschließvorgang

mit langsamer Geschwindigkeit die Schließstellung der Tür

ermittelt und in dem nichtflüchtigen Speicher abgelegt wird.

6. Verfahren nach Anspruch 1, 2, 3, 4 oder 5,

dadurch gekennzeichnet,

daß mittels eines weiteren Testlaufs aus dem Motorstrom

und dem erreichten Türgeschwindigkeitsverlauf über die

Türmasse die kinetische Energie der Tür, insbesondere bei

der Schließbewegung, ermittelt und ggf. begrenzt wird.

7. Betriebseinrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche zur Durchführung des Betriebsstart-

und des Betriebsverfahrens für eine Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, mit einem Antriebsmotor mit digitalem

Impulsgeber und einer programmierbaren elektronischen

Steuerungseinheit mit nichtflüchtigem Speicher, wobei der

nichtflüchtige Speicher, z.B. ein EE-PROM, für eine Selbstparametrierung mit den Türparametern eingerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß in ihm die, durch eine Testlaufroutine, die mit einer

Schließrichtungs-Erkennung beginnt, ermittelten Türparameter abgelegt sind.

8. Betriebseinrichtung nach Anspruch 7,

dadurch gekennzeichnet,

daß sie einen Prozessor zur Ermittlung der geometrischen

und dynamischen Türparameter, wie Öffnungsweite, kinetische Energie etc. aufweist, der nach Anforderungsvorgaben

eine, insbesondere geschwindigkeitsgeregelte, Fahrkurve

selbsttätig einhält.

9. Betriebseinrichtung für eine Schiebetür, insbesondere Aufzugstür, dadurch gekennzeichnet,

daß sie einen Prozessor aufweist, der zur automatischen

Ermittlung von Türparametern durch Testlaufroutinen, wie

z.B. Öffnungsrichtung -, Schließrichtung, Öffnungs- und

Schließposition, Türgewicht, etc. verwendet wird.

10. Betriebseinrichtung nach Anspruch 9,

dadurch gekennzeichnet,

daß sie einen Prozessor aufweist, der unter Verwendung

der durch Testlaufroutinen ermittelten Türparameter die Tür

gesteuert und/oder geregelt, insbesondere geschwindigkeitsgeregelt, öffnet und schließt.

Die Klägerin führt aus, dass die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche

nicht neu seien, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Sie verweist hierzu u.a. auf folgende Druckschriften:

(K7) britische Patentanmeldung 2 189 906

(K8) britische Patentanmeldung 2 103 710

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 628 015 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 7 bis 10 sowie der Patentansprüche 5 und 6,

soweit diese beiden Patentansprüche nicht auf einen der Ansprüche 3 und 4 zurückbezogen sind, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat schriftsätzlich einen Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge angekündigt, den ersten Hilfsantrag aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die mit Schriftsatz

vom 12. Mai 2004 eingereichte Fassung des Patents gemäß

dortigem Hauptantrag,

hilfsweise gemäß dortigem zweiten Hilfsantrag,

weiter hilfsweise gemäß dortigem drittem Hilfsantrag,

höchst hilfsweise, soweit sie sich gegen den in der mündlichen

Verhandlung vom 25. Januar 2005 überreichten vierten Hilfsantrag richtet,

wobei Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag und zweitem Hilfsantrag sowie Patentanspruch 6 gemäß drittem und viertem

Hilfsantrag durch die erteilte Fassung des Patentanspruchs 7

ersetzt werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag stimmt mit dem erteilten Anspruch 1

wörtlich überein. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 12 des Hauptantrags

wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag lautet:

1. Betriebsstartverfahren für eine gesteuert und/oder geregelt

betriebene Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, zum

Betriebsstart nach der Montage oder einer Reparatur mit

Betriebsdatenänderung und zum nachfolgenden Betrieb,

wobei die Tür einen Antriebsmotor mit digitalem Impulsgeber sowie eine programmierbare elektronische Steuerungseinheit aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene Testlaufroutine selbstätig mehrere Türparameter ermittelt, wobei die Testlaufroutine ausgehend von einer unbestimmten Öffnungsposition mit einem Schließrichtungs-Erkennungslauf startet und die ermittelten Türparameter einem nichtflüchtigen Speicher, z.B. einem seriellen EE-

PROM, als Parameter für die Türsteuerung und ggf. -regelung aufgibt.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 12 des zweiten Hilfsantrags wird auf

die Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag lautet:

1. Betriebsstartverfahren für eine gesteuert und/oder geregelt

betriebene Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, zum

Betriebsstart nach der Montage oder einer Reparatur mit

Betriebsdatenänderung und zum nachfolgenden Betrieb,

wobei die Tür einen Antriebsmotor mit digitalem Impulsgeber sowie eine programmierbare elektronische Steuerungseinheit aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene Testlaufroutine selbstätig mehrere Türparameter ermittelt, wobei die Testlaufroutine ausgehend von einer unbestimmten Öffnungsposition mit einem Schließrichtungs-Erkennungslauf startet und die ermittelten Türparameter einem nichtflüchtigen Speicher, z.B. einem seriellen EE-

PROM, als Parameter für die Türsteuerung und ggf. -regelung aufgibt, wobei die Tür zum Betriebsstart in einen vorherbestimmten Öffnungsbereich, vorzugsweise

in eine

weite Öffnungsposition gebracht wird, dort eingeschaltet

wird und dann von der Testlaufroutine der Schließrichtungs-

Erkennungslauf durchgeführt wird und die ermittelte

Schließrichtung dem Speicher aufgegeben wird.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 11 des dritten Hilfsantrags wird auf die

Akte verwiesen.

Die Patentansprüche gemäß viertem Hilfsantrag lauten in der geänderten Fassung, in der dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist:

1. Betriebsstartverfahren für eine gesteuert und/oder geregelt

betriebene Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, zum

Betriebsstart nach der Montage oder einer Reparatur mit

Betriebsdatenänderung und zum nachfolgenden Betrieb,

wobei die Tür einen Antriebsmotor mit digitalem Impulsgeber sowie eine programmierbare elektronische Steuerungseinheit aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene Testlaufroutine selbstätig mehrere Türparameter ermittelt, wobei die Testlaufroutine ausgehend von einer unbestimmten Öffnungsposition mit einem Schließrichtungs-

Erkennungslauf startet und die ermittelten Türparameter einem nichtflüchtigen Speicher, z.B. einem seriellen EE-

PROM, als Parameter für die Türsteuerung und ggf. -regelung aufgibt, wobei die Tür zum Betriebsstart in einen vorherbestimmten Öffnungsbereich, vorzugsweise

in eine

weite Öffnungsposition gebracht wird, dort eingeschaltet

wird und dann von der Testlaufroutine der Schließrichtungs-

Erkennungslauf durchgeführt wird und die unabhängig von

hardwaremäßigen Voreinstellungen ermittelte Schließrichtung dem Speicher aufgegeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Schließrichtungs-Erkennung durch automatische

Testläufe mit sich vorgegeben vergrößernder Amplitude erfolgt.

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Schließrichtungserkennung mit einer Bewegung

der Tür über eine kleine vorgewählte Distanz, z.B. 10 cm

beginnt,

dass nach Durchlaufen der vorgewählten Distanz ohne Erreichen der Öffnungsendposition eine automatische Umsteuerung erfolgt

und dass dann die Türbewegung, ggf. wiederholt vergrößert, z.B. verdoppelt wird, bis die Öffnungsposition erreicht

ist und gespeichert wird.

4. Verfahren nach Anspruch 1, 2 oder 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Tür anschließend an die Schließrichtungs-Erkennung einen Türgrößen-Erkennungslauf durchführt, wobei

aus der Öffnungsposition durch einen Türschließvorgang

mit langsamer Geschwindigkeit die Schließstellung der Tür

ermittelt und in dem nichtflüchtigen Speicher abgelegt wird.

5. Verfahren nach Anspruch 1, 2, 3 oder 4,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass mittels eines weiteren Testlaufs aus dem Motorstrom

und dem erreichten Türgeschwindigkeitsverlauf über die

Türmasse die kinetische Energie der Tür, insbesondere bei

der Schließbewegung, ermittelt und ggf. begrenzt wird.

6. Betriebseinrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche zur Durchführung des Betriebsstart-

und des Betriebsverfahrens für eine Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür, mit einem Antriebsmotor mit digitalem

Impulsgeber und einer programmierbaren elektronischen

Steuerungseinheit mit nichtflüchtigem Speicher, wobei der

nichtflüchtige Speicher, z.B. ein EE-PROM, für eine Selbstparametrierung mit den Türparametern eingerichtet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß in ihm die, durch eine Testlaufroutine, die mit einer

Schließrichtungs-Erkennung beginnt, ermittelten Türparameter abgelegt sind.

7. Betriebseinrichtung nach Anspruch 6,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass sie einen Prozessor zur Ermittlung der geometrischen

und dynamischen Türparameter, wie Öffnungsweite, kinetische Energie etc. aufweist, der nach Anforderungsvorgaben

eine, insbesondere geschwindigkeitsgeregelte, Fahrkurve

selbsttätig einhält.

8. Betriebseinrichtung für eine Schiebetür, insbesondere Aufzugstür, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass sie einen Prozessor aufweist, der zur automatischen

Ermittlung von Türparametern durch Testlaufroutinen verwendet wird, wobei die Türparameter zumindest die Öffnungsrichtung – Schließrichtung umfassen.

9. Betriebseinrichtung nach Anspruch 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Türparameter ferner die Öffnungs- und Schließposition umfassen.

10. Betriebseinrichtung nach Anspruch 8 oder 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Türparameter ferner das Türgewicht umfassen.

11. Betriebseinrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass sie einen Prozessor aufweist, der unter Verwendung

der durch Testlaufroutinen ermittelten Türparameter die Tür

gesteuert und/oder geregelt, insbesondere geschwindigkeitsgeregelt, öffnet und schließt.

Die Klägerin hält ihren Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit auch gegen die

verteidigten Fassungen aufrecht und äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der

Ansprüche 1 und der jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art II § 6 Abs 1 Nr 1, IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, Art 52

Abs 1, Art 54 Abs 1 und 3, Art 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist begründet.

I

Das Streitpatent betrifft ein Betriebsstartverfahren und eine Betriebseinrichtung für

eine gesteuert und/oder geregelt betriebene Schiebe-, insbesondere eine Aufzugstür.

Nach der Streitpatentschrift ist es bekannt, dass zum Betriebsstart nach der Montage oder einer Reparatur einer Aufzugstür, die einen Antriebsmotor mit digitalem

Impulsgeber sowie eine elektronische Steuerungseinheit aufweist, aus einer maximalen Öffnungsposition der Tür ein Parametrierungs-Schließvorgang durchgeführt

wird, um einen Mikrokontroller mit den Türparametern zu versorgen (s Oberbegriff

des erteilten Patentanspruchs 1 iVm Sp 1 Z 52 bis 57 der Streitpatentschrift).

Nachteilig am Stand der Technik sei die noch immer erforderliche sorgfältige Voreinstellung der Tür von Hand, weshalb mit Inbetriebsetzungsfehlern gerechnet

werden müsse. Die Aufgabe der Erfindung bestehe daher darin, eine kostengünstigere und vor allen Dingen sicherere Inbetriebnahme-Lösung anzugeben, die insbesondere für den späteren Betrieb von Aufzugstüren besonders vorteilhaft sei.

Insbesondere bei Aufzugstüren komme es häufig zu Voreinstell- oder Montagefehlern (s Sp 1 Z 28 bis 38 der Streitpatentschrift).

Die Lösung dieser Aufgabe soll schließlich mit Betriebsstartverfahren und Betriebseinrichtungen nach den Ansprüchen des Streitpatents erfolgen.

Kern der Erfindung ist dabei die selbsttätige Ermittlung von Türparametern durch

eine vorgegebene Testlaufroutine aus einer unbestimmten Öffnungsposition heraus und die Ablage der ermittelten Parameter in einem nichtflüchtigen Speicher.

Durch das selbsttätige Ermitteln der Türparameter werden laut Streitpatentschrift

alle Voreinstellfehler sowie die mit einer Voreinstellung verbundenen Kosten vermieden. Auch auftretende Parameterdriften sollen ausgeglichen werden können

(s Sp 1 Z 45 bis 51).

II

1. Zum Hauptantrag:

1.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist unstrittig gewerblich anwendbar. Er mag auch neu sein, er stellt jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit dar, weil er sich für den Fachmann - einen Dipl.-Ing.

der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit Erfahrung in der Steuerung von

automatisch betätigten Türen - am Prioritätstag des Streitpatents in nahe liegender

Weise aus dem Stand der Technik ergab.

Die vorveröffentlichte britische Patentanmeldung 2 103 710 (Druckschrift K8) beschreibt bereits eine Vorrichtung und ein Verfahren zum automatischen Einlernen

der Abfolge des Türöffnungs- und -schließvorgangs nach einem Betriebsstart einer Schiebetür 10 ( s S 1 Z 3 bis 7 iVm Fig 1 in K8). Die bekannte Vorrichtung

weist einen Antriebsmotor M mit digitalem Impulsgeber (encoder E) sowie eine

programmierbare elektronische Steuerungseinheit (control unit 20) auf (s Fig 4

und zugehörige Beschreibung in K8). Das Ermitteln der Türparameter (hier: Türgewicht, Schließposition und Türöffnungsweite) geschieht mit einer vorgegebenen

Testlaufroutine (learn control program), die mittels eines Schalters SS1 gestartet

wird.

Die Beklagte sieht einen erfinderischen Unterschied des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zum Gegenstand nach der K8 darin, dass die Testlaufroutine beim

Streitpatent aus einer unbestimmten Türposition startet und die ermittelten Türparameter einem nichtflüchtigen Speicher aufgegeben werden.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum einen startet entgegen dem

Vortrag der Beklagten das aus K8 bekannte learn control program nicht zwingend

aus der geschlossenen Türposition. Dies ergibt sich aus Seite 3 Zeilen 45 bis 71

der K8. Die Tür kann nach dem Einbau zwar in die geschlossene Position gesetzt

werden. Das Verfahren soll jedoch ausdrücklich auch dann anwendbar sein, wenn

die Türposition aufgrund einer vorherigen Betriebsstörung nicht bestimmt ist. Folglich wird die Tür (aus dieser unbestimmten Position) nach dem Start des learn

control program zuerst ein Stück weiter geöffnet, und zwar um mehrere Zentimeter

weg von der Schließposition und mit vorgegeben niedriger Geschwindigkeit, und

dann angehalten (s Fig 5 (i)). Nach Zeitablauf wird die Tür in Schließrichtung bewegt. Aus dem Verlauf der Geschwindigkeit (s curve a, b, c in Fig. 5 (ii)) bis zu einer vorgegebenen niedrigen Schließgeschwindigkeit wird das Türgewicht ermittelt.

Dieses wird in einem Speicher 28 abgelegt (s S 3 Z 53 bis 66). Bei Erreichen der

Schließposition wird die Tür angehalten und die ermittelte Schließposition in dem

Speicher 28 abgelegt (s S 3 Z 66 bis 71). Würde, wie die Beklagte vorträgt, das

learn control program aus der Schließposition gestartet, wäre diese Schließposition bereits bekannt und ihre Ermittlung mit dem learn control program gar nicht

erforderlich.

Zum anderen ist der Speicher 28 der aus K8 bekannten Vorrichtung, dem die ermittelten Türparameter aufgegeben werden, zwar nicht näher spezifiziert. Insofern

besteht ein Unterschied zu dem nichtflüchtigen Speicher des Streitpatents. Doch

gerade weil die Lehre der K8 keinen speziellen Speicher vorschreibt, ist der Fachmann gehalten, aus den ihm mit allen Vor- und Nachteilen bekannten Speichermedien dasjenige auszuwählen, das den gestellten Anforderungen genügt. Will

der Fachmann bspw. das allgemein bekannte Problem des Datenverlustes bei

Energieausfall vermeiden, so liegt die Wahl eines nichtflüchtigen Speichers im Bereich seines fachüblichen Handelns.

Die Argumentation der Beklagten, dass der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents einen nichtflüchtigen Speicher deshalb nicht verwendet hätte, weil der Aufwand des Löschens der Daten eines EPROM als zu hoch angesehen wurde und

der einfach, weil elektrisch löschbare EEPROM nach dem Vortrag der Beklagten

erst seit kurzem auf dem Markt war, kann nicht überzeugen. Der Fachmann wird

gerade die neueren Entwicklungen (hier: EEPROM) in seine engere Wahl einbeziehen, wenn diese Entwicklungen Vorteile gegenüber dem bisher Bekannten

aufweisen. Darüber hinaus ist der Einsatz eines EEPROM als nichtflüchtiger Speicher im angegriffenen Patentanspruch 1 nur fakultativ angegeben.

1.2. Die angegriffenen Unteransprüche in der hauptsächlich verteidigten Fassung

bedürfen keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den Fall, dass der hauptsächlich verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, Patentschutz in

Form ihres hilfsweise verteidigten Anspruchssatzes gemäß zweitem Hilfsantrag

beantragt.

2. Zum zweiten Hilfsantrag:

2.1. Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags stellt eine zulässige Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 dar. Die ursprüngliche Offenbarung

des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags ist unstrittig.

Auch eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents ist nicht gegeben.

Im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags ist angegeben, "dass die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene

Testlaufroutine selbsttätig mehrere Türparameter ermittelt, wobei die Testlaufroutine ausgehend von einer unbestimmten Öffnungsposition … startet und die ermittelten Türparameter einem nicht-flüchtigen Speicher ... aufgibt". Im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 heißt es, "dass die elektronische Steuerungseinheit durch eine vorgegebene Testlaufroutine die Türparameter aus einer

unbestimmten Öffnungsposition heraus selbst ermittelt und einem nichtflüchtigen

Speicher ... aufgibt". Diese Merkmale unterscheiden sich lediglich sprachlich voneinander, ein inhaltlicher Unterschied ist nicht gegeben. Beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags erfolgt die Ermittlung der Türparameter,

wie beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, durch die elektronische

Steuerungseinheit und aus einer unbestimmten Öffnungsposition heraus, da die

(vom Fachmann als ein Programm der programmierbaren elektronischen Steuerungseinheit verstandene) Testlaufroutine, durch die die Türparameter selbsttätig

ermittelt werden, ausgehend von einer unbestimmten Öffnungsposition startet.

Auch die Aufgabe der ermittelten Türparameter auf den nichtflüchtigen Speicher

erfolgt sowohl beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags,

als auch beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Testlaufroutine.

Der Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich daher vom erteilten Patentanspruch 1 und damit vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags gegenständlich nur durch das aus dem erteilten Patentanspruch 2 stammende zusätzliche und den Schutz weiter beschränkende Merkmal, wonach die Testlaufroutine "mit einem Schließrichtungs-Erkennungslauf" startet.

2.2. Dem Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags fehlt jedoch

die Patentfähigkeit. Das den Gegenstand dieses Anspruchs gegenüber dem nicht

patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags unterscheidende Merkmal, wonach die Testlaufroutine "mit einem Schließrichtungs-Erkennungslauf" startet, vermag die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

In der vom Senat in Übereinstimmung mit den Parteien als nächst kommender

Stand der Technik angesehenen Druckschrift K8 ist beim Start des learn control

program die Schließrichtung mittels eines Richtungs-Auswahl-Schalters (direction

selection switch SS3) gesetzt. Die K8 lehrt den Fachmann also, vor dem automatischen Ermitteln weiterer Türparameter die Schließrichtung vorzugeben.

Die britische Patentanmeldung 2 189 906 (Druckschrift K7) beschreibt eine programmierbare elektronische Türsteuerung, die als ein besonderes Merkmal eine

Funktion zum Einlernen der Türcharakteristik (door characteristic

learning

function) besitzt (s S 2 Z 50 bis 52), die entsprechend der Terminologie des Streitpatents als Testlaufroutine bezeichnet werden kann. Diese Lernfunktion dient u.a.

der Lösung des Problems, auch aufgrund veränderter Bedingungen wie Alter der

Tür und Führungsschienenbeschaffenheit oder klimatischer Veränderungen (entsprechend den Parameterdriften des Streitpatents) erforderliches aufwendiges

Einstellen von Schaltern, Sensoren und Last-Überwachungseinrichtungen sowie

fehlerhaftes Auslösen des Türmechanismus zu vermeiden (s S 1 Z 34 bis 45). Der

Fachmann ist somit auch von der Aufgabe her zu einer Zusammenschau der K7

mit der K8 angeregt.

Wird die aus K7 bekannte Türsteuerung in der "door characteristic learning

function" betrieben, so wird u.a. über mindestens zwei opto-elektronische Sensoren die Bewegungsrichtung der Tür erfasst (s S 2 Z 60 bis S 3 Z 4). Die K7 lehrt

den Fachmann daher, auch die Richtungserfassung der Türbewegung automatisch durch das Lernprogramm durchführen zu lassen. Die nahe liegende Anwendung dieser Lehre der K7 bei dem Gegenstand nach der K8 führt dazu, mit der zur

automatischen Ermittlung der Türparameter dienenden Testlaufroutine auch den

Schließrichtungs-Erkennungslauf durchzuführen, und zwar entsprechend der Lehre der K8 vor der Ermittlung weiterer Türparameter, d.h. die Testlaufroutine mit einem Schließrichtungs-Erkennungslauf zu starten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags ist aus diesen

Erwägungen nahe gelegt.

2.3. Die angegriffenen Unteransprüche in der hilfsweise verteidigten Fassung des

zweiten Hilfsantrags bedürfen wiederum keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den Fall, dass dieser verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann,

Patentschutz in Form ihres weiter hilfsweise verteidigten Anspruchssatzes gemäß

drittem Hilfsantrag beantragt.

3. Zum dritten Hilfsantrag:

3.1. Der Patentanspruch 1 des dritten Hilfsantrags stellt ebenfalls eine zulässige

Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 dar. Er ist gebildet aus den Merkmalen

der unstrittig ursprünglich offenbarten erteilten Patentansprüche 1 und 2 mit

gegenständlich unbedeutenden sprachlichen Änderungen und einer Ergänzung

durch das einschränkende Merkmal, dass "die ermittelte Schließrichtung dem

Speicher aufgegeben wird". Dieses Merkmal

ist unstrittig sowohl

in der

Streitpatentschrift (s Sp 2 Z 28 bis 39) als auch in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart.

3.2. Auch bei diesem Anspruch fehlt jedoch die Patentfähigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des dritten Hilfsantrags ist gegenüber

dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 des zweiten Hilfsantrags weiter beschränkt durch die zusätzlichen Merkmale: "wobei die Tür zum Betriebsstart in einen vorherbestimmten Öffnungsbereich, vorzugsweise in eine weite

Öffnungsposition gebracht wird, dort eingeschaltet wird und dann von der Testlaufroutine der Schließrichtungs-Erkennungslauf durchgeführt wird und die ermittelte

Schließrichtung dem Speicher aufgegeben wird." Dieser Gegenstand mag neu

und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Nach der Lehre der K8 kann sich die Tür nach einem Energieausfall in einer unbestimmten und damit auch in einer weiten Öffnungsposition befinden. Die Lernroutine wird dann aus dieser weiten Öffnungsposition gestartet (s S 3 Z 45 bis 50).

Darüber hinaus muss auch beim Gegenstand nach der K8 die mittels Richtungs-

Auswahlschalter SS3 gesetzte Schließrichtung für die weiteren Funktionsabläufe

der Türsteuerung zur Verfügung stehen und folglich, für den Fachmann platt

selbstverständlich, einem Speicher aufgegeben sein. Die für den Fachmann naheliegende Zusammenschau der K8 mit der K7 (s Ziffer 2.2.) führt dann wieder ohne

weiteres zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des

dritten Hilfsantrags.

3.3. Die angegriffenen Unteransprüche in der verteidigten Fassung des dritten

Hilfsantrags bedürfen wiederum keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den

Fall, dass dieser verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, Patentschutz in Form ihres höchst hilfsweise verteidigten Anspruchssatzes gemäß viertem Hilfsantrag beantragt.

4. Zum vierten Hilfsantrag:

4.1. Zur Zulässigkeit der Ansprüche des vierten Hilfsantrags:

Der Patentanspruch 1 des vierten Hilfsantrags ist gebildet aus den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 des dritten Hilfsantrags, dessen Gegenstand mit einer Ergänzung dem des erteilten Patentanspruchs 2 entspricht (s Ziffer 3.1.), und dem zusätzlichen Merkmal einer unabhängig von hardwaremäßigen Voreinstellungen ermittelten Schließrichtung. In der Aufnahme dieser Merkmale liegt keine zulässige

Beschränkung.

Unter "hardware" werden allgemein Metallwaren oder Beschläge und im Computerbereich die Geräte oder Computerteile verstanden. Daher ist nicht eindeutig,

was unter hardwaremäßigen Voreinstellungen in Zusammenhang mit der Ermittlung der Schließrichtung einer Schiebetür zu verstehen ist, weshalb zur Auslegung

des Patentanspruchs die Beschreibung heranzuziehen ist.

Die Beklagte leitet die Offenbarung des strittigen Merkmals gemäß ihrem Vortrag

in der mündlichen Verhandlung aus Sp 1 Z 23 und 24 der Streitpatentschrift her.

Diese unstrittig auch ursprünglich offenbarte Textstelle gehört zu einem Absatz, in

dem beschrieben ist, was bisher bei elektronischen Türsteuerungen allgemein üblich gewesen sei. In diesem Absatz wird die hardwaremäßige Voreinstellung der

Türparameter durch das Montagepersonal, z.B. über Potentiometer, von der Montage der Endschalter entsprechend den betrieblichen Anforderungen unterschieden. Bei der Endschaltermontage komme es weniger häufig zu Fehlern als bei der

hardwaremäßigen Voreinstellung. Hieraus lässt sich ableiten, dass eine Endschaltermontage keine hardwaremäßige Voreinstellung iSd Streitpatents darstellt und

dass unter "unabhängig von hardwaremäßigen Voreinstellungen" iSd Streitpatents

auch eine Endschaltermontage fällt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anspruch 1 in der Fassung des vierten Hilfsantrags - in Übereinstimmung mit dem erteilten Anspruch 2 - ausdrücklich voraussetzt, dass "die Tür zum Betriebsstart in einen vorherbestimmten Öffnungsbereich,

vorzugsweise in eine weite Öffnungsposition gebracht wird". Damit wird - entgegen der Zielsetzung des Streitpatents, alle Voreinstellfehler zu vermeiden (Sp 1

Z 45 bis 48) - doch wieder eine Voreinstellung eines mechanischen Bauteils verlangt. Nach Auffassung der Beklagten soll offenbar auch diese Voreinstellung der

Tür keine "hardwaremäßige Voreinstellung" sein.

Aus welchen Gründen dieser Begriff weder eine Endschaltermontage noch die

Voreinstellung einer Tür erfassen soll und wie überhaupt die Abgrenzung zwischen einer "hardwaremäßigen Voreinstellung" und anderen Artern von mechanischer Voreinstellung verlaufen soll, ist nicht erkennbar. Für den Fachmann war

aus den ursprünglichen Unterlagen ein klarer Inhalt dieses Begriffs nicht zu entnehmen. Die beschränkte Verteidigung eines Anspruchs ist aber nur zulässig,

wenn die Formulierung des verteidigten Anspruchs deutlich und klar ist (Schulte,

PatG, 7. Aufl, § 81, Rdn 129). Aus diesem Grund kann mit den Worten "unabhängig von einer hardwaremäßigen Voreinstellung" keine zulässige Beschränkung

des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents vorgenommen werden.

Da die Unzulässigkeit der Beschränkung auf der Aufnahme eines Merkmals in den

Patentanspruch 1 beruht, das ursprünglich und in der Streitpatentschrift nicht mit

einem klaren Inhalt offenbart war, sind auch alle auf diesen Patentanspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 unzulässig, da ihre Gegenstände gleichfalls das

strittige Merkmal aufweisen. Ob die Ansprüche 2 und 3 des vierten Hilfsantrags

auch deshalb unzulässig sind, weil sie - von der Bezugnahme auf andere Ansprüche abgesehen - inhaltlich mit den nicht angegriffenen Ansprüchen 3 und 4 des

Streitpatents übereinstimmen und damit als beschränkte Verteidigung nicht angegriffener Ansprüche angesehen werden können, kann dahinstehen.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche 6 bis 11 des vierten Hilfsantrags, mit denen

Vorrichtungen beansprucht werden, ist nicht bestritten. Die Merkmale der Patentansprüche 6 und 7 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 7 und 8. Allerdings sind die neuen Ansprüche 6 und 7 rückbezogen auf das Verfahren nach

den erteilten Ansprüchen 1 bis 5, die ihrerseits in unzulässiger Weise beschränkt

sind. Das Verfahren, das mit einer Vorrichtung betrieben werden soll, hat jedoch

nicht zwangsläufig Einfluss auf die gegenständlichen Merkmale der Vorrichtung.

Der Patentanspruch 8 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 9

durch seine Nummerierung und die Umwandlung von fakultativen Merkmalen

("wie z.B. Öffnungsrichtung - Schließrichtung") in zwingende Merkmale ("zumindest die Öffnungsrichtung - Schließrichtung") und die Streichung weiterer fakultativer Merkmale ("wie z.B. …, Öffnungs- und Schließposition, Türgewicht, etc."), welche in neuen, auf den Patentanspruch 8 zurückbezogenen Patentansprüchen 9

und 10 als zwingende Merkmale beansprucht werden. Derartige Änderungen des

Patents stellen regelmäßig keine Erweiterung des Schutzbereichs dar (s Schulte

aaO, § 22, Rdn 21). Der Patentanspruch 11 entspricht inhaltlich dem erteilten Patentanspruch 10, allerdings rückbezogen auf die neuen Ansprüche 8 bis 10.

Letztlich kann die Zulässigkeit der Ansprüche 6 bis 11 des vierten Hilfsantrags jedoch dahin stehen, da es jedenfalls an der Patentfähigkeit fehlt

4.2. Zur Patentfähigkeit der Ansprüche des vierten Hilfsantrags:

Die Patentfähigkeit der Gegenstände der unzulässigen Patentansprüche 1 bis 5

des vierten Hilfsantrags kann dahinstehen. Das Patent kann im Umfang dieser Ansprüche schon wegen der unzulässigen Erweiterung nicht verteidigt werden.

Die Gegenstände der Patentansprüche 6 bis 11 mögen neu und gewerblich anwendbar sein, sie sind jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 6 ist als Vorrichtungsanspruch formuliert. Die beanspruchte

Betriebseinrichtung dient entsprechend der unstrittigen Auslegung des Oberbegriffs des Patentanspruchs 6 zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Verfahrensansprüche 1 bis 5. Da mit diesem Patentanspruch 6 eine Sache, aber

nicht deren Betriebsweise unter Schutz steht, ist das Kennzeichen des Anspruchs

so zu verstehen, dass in dem Speicher die ermittelten Türparameter ablegbar

sind.

Wie unter Ziffer 1.1. ausführlich dargelegt, beschreibt die Druckschrift K8 bereits

eine Betriebseinrichtung für eine Schiebetür, mit einem Antriebsmotor mit digitalem Impulsgeber und einer programmierbaren elektronischen Steuerungseinheit

mit einem Speicher. Da die bekannte Betriebseinrichtung der Selbstparametrierung von Türparametern dient und diese Türparameter in dem Speicher abgelegt

werden, ist dieser Speicher für eine Selbstparametrierung mit den Türparametern

eingerichtet und die ermittelten Türparameter sind in dem Speicher ablegbar. Damit unterscheidet sich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 6 von

der bekannten Vorrichtung nach der K8 noch dadurch, dass der Speicher als ein

nichtflüchtiger Speicher ausgebildet ist. In der Speicherwahl liegt jedoch, wie unter

Ziffer 1.1. ebenfalls bereits ausführlich dargelegt, keine erfinderische Tätigkeit des

hier zuständigen Fachmanns.

Die Steuerungseinheit 20 der aus K8 bekannten Betriebseinrichtung kann, wie auf

S 4 Z 41 bis 47 der K8 beschrieben, als Mikrocomputer ausgebildet sein. Ein solcher weist entsprechend dem angegriffenen Patentanspruch 7 einen Prozessor

(als platt selbstverständlich vorhandene zentrale Funktionseinheit eines jeden

Mikrocomputers) auf. Dieser bekannte Prozessor dient wie der beanspruchte zur

Ermittlung von geometrischen und dynamischen Türparametern, z.B. Schließposition, Öffnungsweite, Beschleunigungswerte zur Errechnung des Türgewichts und

Bremspunkt in Abhängigkeit vom Türgewicht (s S 3 Z 53 bis 101). Nach entsprechenden Anforderungsvorgaben bspw durch den Benutzer durch Betätigung des

Schalters S0 wird auch eine Fahrkurve selbsttätig eingehalten (s S 1 Z 10 bis 12

sowie S 3 Z 129 bis S 4 Z 5).

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 ist wiederum als Vorrichtungsanspruch

formuliert, weshalb der Anspruch so zu verstehen ist, dass der Prozessor der Betriebseinrichtung zur automatischen Ermittlung von Türparametern durch Testlaufroutinen verwendbar ist. Ein solcher Gegenstand ist durch die K8 hinlänglich bekannt. Die dort beschriebene Betriebseinrichtung für eine Schiebetür weist, wie

vorstehend ausgeführt, einen Prozessor auf, der als zentrale Funktionseinheit des

die Steuerungseinheit 20 bildenden Mikrocomputers zur Durchführung sämtlicher

Funktionen der Steuerungseinheit und damit auch zur automatischen Ermittlung

von Türparametern durch Testlaufroutinen verwendbar ist. Das Einbeziehen der

Ermittlung der Öffnungsrichtung – Schließrichtung in die automatische Ermittlung

der Türparameter durch eine Testlaufroutine stellt, wie unter 2.2. dargelegt, wegen

der aus der Druckschrift K7 bekannten Lehre keine erfinderische Tätigkeit dar.

Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 9 und 10, wonach die Türparameter die Öffnungs- und Schließposition bzw das Türgewicht umfassen, sind

wie die des Patentanspruchs 11, wonach der Prozessor unter Verwendung der

ermittelten Türparameter die Tür gesteuert und/oder geregelt, insbesondere geschwindigkeitsgeregelt, öffnet und schließt, wieder durch die K8 vorweggenommen (s S 3 Z 65, 70 und 78 bzw S 3 Z 129 bis S 4 Z 5 iVm Fig 3), weshalb diese

Merkmale wiederum keinen Beitrag zu einer erfinderischen Tätigkeit leisten.

Die Patentansprüche 6 bis 11 des vierten Hilfsantrags sind aus diesen Erwägungen nicht patentfähig.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG in Verbindung mit § 91

Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99

Abs 1 PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Dr. Landfermann

Dr. Pösentrup

Frühauf

Rauch

Pontzen

Be