Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.01.2005 – 24 W (pat) 270/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 270/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 21 209 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2004 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 302 21 209 aufgrund des

Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke

302 21 209 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat

ihren Widerspruch

zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 369 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb