Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.01.2005 – 24 W (pat) 270/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 270/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 21 209 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2004 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 302 21 209 aufgrund des
Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
302 21 209 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat
ihren Widerspruch
zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 369 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb