Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 26 W (pat) 249/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 249/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 27 618

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie

Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere;

frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen

und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

eingetragene Marke 399 27 618

COPACABANA SUNRISE

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 394 00 431

die ua für die Waren "frisches Obst und Gemüse" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich

gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer

und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so daß angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein

erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von

Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke

jedoch ein. Zwar werde die Widerspruchsmarke als Wort-/Bildzeichen von dem

englischen Wort "SUNRISE" mit der Bedeutung "Sonnenaufgang" geprägt. Die

angegriffene Marke "COPACABANA SUNRISE" bestehe jedoch aus gleichgewichtigen Wortbestandteilen, so daß sie entgegen der Ansicht des Widersprechenden

nicht von dem Bestandteil "SUNRISE" beherrscht werde. Die "Copacabana" sei

ein Stadtteil der brasilianischen Metropole Rio de Janeiro mit einem mehrere Kilometer langen, sehr bekannten Sandstrand. Es erscheine deshalb fernliegend, daß

der Verkehr diesen Bestandteil als geographische Herkunftsangabe für frisches

Obst und Gemüse auffassen werde. Damit bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Von einer Begründung seines Rechtsmittels hat er abgesehen. Er beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich darauf beschränkt, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2004 zu den Akten

zu reichen, mit der in dem Verfahren R 429/203-2 die Beschwerde aus der hier in

Rede stehenden Widerspruchsmarke 394 00 431 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr 138 205 - COPACABANA SUNRISE zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,

387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden

Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "frisches

Obst und Gemüse" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

ist als durchschnittlich zu bewerten. An den Abstand der Vergleichsmarken sind

zwar überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene

Marke aber auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht

wird.

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, könnte im vorliegenden

Fall eine Verwechslungsgefahr nur dann angenommen werden, wenn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke "COPACABANA SUNRISE" von dem Wortbestandteil "SUNRISE" geprägt würde (vgl dazu BGH GRUR 2000, 223

- RAUSCH/ELFI RAUCH). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der

Widersprechende kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der weitere Markenbestandteil "COPACABANA" für "frisches Obst und Gemüse" als ernsthafte

geographische Herkunftsangabe in Betracht kommen könnte. Kein Verbraucher,

dem eine derart gekennzeichnete Frucht begegnet, wird realistischerweise annehmen, daß sie von dem berühmten Strand Rio de Janeiros stammt. Zur weiteren

Begründung wird auf die bereits angeführte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2004 verwiesen, deren Ausführungen sich der

Senat in vollem Umfang zu eigen macht.

Da auch für das etwaige Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr keine

Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte die Beschwerde keinen Erfolg

haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

bestand kein Anlaß.

Albert

Eder

Kraft

Ja/Fa