Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 28 W (pat) 361/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 36 108

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung der Richterin

Schwarz-Angele als Vorsitzende, des Richters Paetzold und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild" eingetragene Marke

398 36 108

KEBA ´S STEAKLETS

ist aus zwei Marken Widerspruch eingelegt worden. Es handelt sich dabei um die

Marke DD 639 293

STEAKLETS

eingetragen für „konserviertes und tiefgekühltes Fleisch“, sowie um die Marke

856 691

Steaklets

eingetragen für „Fleischwaren“.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. „Steaklets“ bedeute soviel wie „kleine Steaks“ und trete gegenüber

dem erkennbaren Firmenhinweis KEBA in den Hintergrund. Insbesondere bei Waren der vorliegenden Art orientiere sich der Verbraucher an der Herstellerangabe,

so dass der Name des Produzenten den Gesamteindruck der Marke zumindest

mitbestimme. Bei Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit aber scheide

eine Verwechslungsgefahr aus.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Widersprechende vor,

„Steaklets“ werde von ihr seit vielen Jahrzehnten als Marke für Produkte von

Fleisch- und Geflügelgerichten verwendet, eine andere Marke mit diesem Namen

gebe es nicht. Das Wort sei weder im Deutschen noch im Englischen lexikalisch

nachweisbar, und es werde vom Verbraucher auch nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn verstanden. Zudem werde der Firmenname in aller

Regel außer Betracht gelassen, der Verkehr entnehme die eigentliche Produktkennzeichnung vielmehr der weiteren Kennzeichnung „Steaklets“. Insoweit aber

stimmten die Marken vollständig überein.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene

Marke vollumfänglich zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist dem

Termin zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

In der mündlichen Verhandlung wurden Fundstellen aus mehreren Lexika in Augenschein genommen und erörtert. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden (§ 66 MarkenG) ist nicht begründet, denn auch nach Ansicht des Senats fehlt es an den Voraussetzungen für

die Bejahung einer Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist (st Rspr. zB BGH, MarkenR 2004, 406 –

Mustang).

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist teilweise Warenidentität gegeben, so dass eine Verwechslungsgefahr nur bei Vorliegen eines deutlichen Markenabstandes und/oder eines geringen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke

verneint werden kann. Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen vor.

Anders als die Widersprechende vorträgt, hat das Wort „Steaklets“ – auch wenn

es zum Zeitpunkt der Eintragung der beiden Widerspruchsmarken 1969 und 1973

noch hinreichend eigentümlich gewesen sein mag – jedenfalls nunmehr einen unzweideutigen Begriffsinhalt. Mit „Steaklet“ bezeichnet man ein Hacksteak bzw einen flach gedrückten, kurz gebratenen Kloß aus feinem Hackfleisch (s. Duden,

Universalwörterbuch 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage, 2002;

Wahrig, Fremdwörterlexikon 1999; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Auflage, 2003; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage,

Band 8, 1999). Dieses deutsche Fremdwort ist aus dem Wort „Steak“ entstanden,

dem das im Englischen bekannte Diminutiv „let“ hinzugefügt wurde (zB leaf-let,

book-let Star-let); es ist bereits 1984 in einem deutschen Wörterbuch vermerkt

(Brockhaus Wahrig, 6. Band). Damit steht fest, dass „Steaklet“ in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen ist und vom Verbraucher verstanden wird; ein derartiger Begriff ist zur Herkunftsunterscheidung von Fleischprodukten ungeeignet.

Der Marke steht damit ein nur deutlich unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu.

Dass der Schutzumfang durch eine langjährige und intensive Benutzung als

Marke ausgeglichen sein könnte, wurde weder von der Widersprechenden ausreichend substantiiert vorgetragen (es fehlen Angaben über Umsätze und die Marktstellung), noch ist dies dem Gericht von Amts wegen bekannt.

Aufgrund dieser Kennzeichnungsschwäche ist es schon aus Rechtsgründen nicht

zulässig, in der jüngeren Marke – mit der ebenfalls Hackfleischprodukte gekennzeichnet werden können – den Bestandteil „Steaklets“ isoliert kollisionsbegründend herauszugreifen. Zwar kann der Gesamteindruck von Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, in Ausnahmefällen durch nur einen ihrer Bestandteile bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verkehr diesen

Zeichenteil im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens

auffasst (vgl BGH aaO - Mustang). Der Verbraucher muss also bereit und in der

Lage sein, das von ihm gewünschte Produkt allein an Hand dieses Zeichenteils zu

erkennen und ggfls wiederzuerkennen. Das trifft für beschreibende Markenteile

gerade nicht zu, denn solche Worte kann er auch auf anderen Produkten antreffen, womit die Gewähr für die Identifizierung der konkreten Ware entfällt. Soweit

eine weitere Kennzeichnung vorhanden ist, wird der Verbraucher diese mit heranziehen, wofür sich hier die erkennbare Herstellerangabe in der angegriffenen

Marke besonders eignet. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin betont, dass dem Namen des Unternehmens regelmäßig keine prägende

Bedeutung zukommt; in den betreffenden Streitsachen ist den Herstellerangaben

in Anbetracht der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem jeweiligen Warensektor

aber immer eine kennzeichnende Funktion beigemessen worden (vgl BGH aaO -

Mustang, für Schuhe und Schuhwaren; BGH, MarkenR 2001 – Bit/Bud, für Biere,

BGH, WRP 1998, 755 – Nitrangin und BGH, GRUR 2002, 342 – Astra/Estra-Puren

für Arzneimittel), obwohl die weiteren Bestandteile dort teilweise durchaus aussagekräftig waren. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: In Anbetracht der eindeutig beschreibenden Aussage des Wortes „Steaklets“ gewinnt jeder weitere

Markenbestandteil an Gewicht, insbesondere wenn es sich dabei um den Herstellernamen handelt, denn einen Erfahrungssatz, wonach der Name des Herstellers bei Fleischprodukten in jedem Fall unberücksichtigt bleibt, gibt es nicht. Anders als die Widersprechenden meint, orientiert sich der Verbraucher gerade bei

Tiefkühlwaren (worunter beide Warenbereiche fallen) am Namen des Produzenten. Selbst bei frischer Ware spielt der Name des Herstellers für den vermehrt ernährungsbewussten Verbraucher eine Rolle, denn weniger das Aussehen dieser

Produkte, sondern vielmehr deren Herkunft erlauben Rückschlüsse auf die Qualität. Dies gilt umso mehr für tiefgekühlte Fleisch- und Fischwaren, denn diese werden nur verpackt angeboten, so dass das gesamte Qualitätsversprechen allein mit

dem Namen des Herstellers verbunden ist. In eben diesem Sinn erfolgen auch

Marktauftritt und Bewerbung der Anbieter von Tiefkühlkost. Auf diesem Warengebiet kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Name des Herstellers

für den Verbraucher untergeordnet ist. Dies gilt umso weniger, wenn wie hier, die

übrige Kennzeichnung für die Produktidentifikation ungeeignet ist.

Bei Gegenüberstellung der jüngeren Marke in ihrer Gesamtheit mit den beiden

Widerspruchsmarken ist aber mit einer Verwechslungsgefahr weder in klanglicher,

schriftbildlicher, begrifflicher, noch gedanklicher Hinsicht zu rechnen. Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 MarkenG.

Schwarz-Angele

Paetzold

Winter

Bb