Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 29 W (pat) 41/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 41/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 33 454.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des
Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-
Huber 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. August 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und
für die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Ton- und Bildübertragung durch Satelliten, Ausbildung, Erziehung,
Unterricht, Weiterbildung; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für
Unterrichtszwecke“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
FashionDirectory
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in
Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Kalender, Landkarten; Buchbinderartikel; Photographien; Glückwunschkarten; Schreibwaren;
Schreib- und Malstifte, Schreib- und Zeichengeräte, Schulbedarf
(soweit in Klasse 16 enthalten); Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial
aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Tragetaschen, Tragebeutel, Tüten; Schaufensterschilder und Schaufensterbänder aus Papier; Spielkarten; Farbdrucke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; redaktionelle Bearbeitung von Druckschriften, insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung;
Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb
eines Fernsprechnetzes), Funkdienst
(Nachrichtenübermittlung);
Sammeln und Liefern von Nachrichten; Ton- und Bildübertragung
durch Satelliten; Bereitstellen von Nachschlagewerken, insbesondere
für Endverbraucher der Modebranche; Systematisieren, Katalogisieren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere
im Internet;
Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Weiterbildung; Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten;
Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für
kulturelle und Unterrichtszwecke; Büchervermietung; Filmproduktion;
Filmvermietung; Veranstaltung von Filmvorführungen, Musikdarbietungen und Theateraufführungen; Künstlervermittlung; Vermietung
von Bühnendekorationen, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, insbesondere Modehandbüchern;
Klasse 42: Pressearbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen,
Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von
Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation
und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit
Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-Fragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Kostüm- und Kleidervermietung; Bereitstellen eines Internetsuchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. August 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Druckwaren,
Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Geschäftsführung; redaktionelle Bearbeitung von
Druckschriften, insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften; Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes),
Funkdienst (Nachrichtenübermittlung); Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Bereitstellen von Nachschlagewerken,
insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Systematisieren, Katalogisieren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet;
Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Weiterbildung; Unterhaltung; Veranstaltung und
Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Büchervermietung; Künstlervermittlung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, insbesondere Modehandbüchern; Pressearbeit, insbesondere Ausarbeitung von Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation
und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-
Fragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Kostüm- und Kleidervermietung; Bereitstellen eines Internetsuchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten“. Insoweit fehle dem angemeldeten Zeichen
jegliche Unterscheidungskraft, da es sich in der Beschreibung von Inhalt, Thema
oder Gegenstand der Waren und Dienstleistungen erschöpfe. Die englische Wortkombination bedeute „Modeverzeichnis“ und werde von den inländischen Verkehrskreisen in diesem Sinn verstanden, da beide Zeichenbestandteile Eingang in
die deutsche Sprache gefunden hätten. Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten ein solches Modeverzeichnis zum Inhalt oder als Thema haben.
Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass das Zeichen auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Dabei sei davon auszugehen, dass die englischsprachige Wortfolge von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres verstanden werde. Zwar werde der
Begriff „Fashion“ im deutschen Sprachraum häufig als Synonym für „Mode“ verwendet und sei daher bekannt. Dass „Directory“ im Sinn von „Verzeichnis“ ebenso
ohne weiteres verstanden werde, könne dagegen nicht angenommen werden. „Directory“ bezeichne primär spezielle Verzeichnisse wie Adress- oder Telefonbücher
oder Branchenverzeichnisse und werde im Computerbereich im Sinne eines Inhaltsverzeichnisses verwendet. Im alltäglichen Geschäftsleben und in der Werbesprache begegne das Wort „directory“ dem Durchschnittsverbraucher nicht, so
dass er diesem Begriff keinen konkreten Begriffsinhalt zuordne. Das Zeichen in
seiner Gesamtheit enthalte keine waren- und dienstleistungsbezogene Sachaussage, sondern sei vage und mehrdeutig. Dementsprechend bestehe auch kein
Freihaltebedürfnis. Schließlich werde die Eintragbarkeit durch die Voreintragungen
vergleichbarer Zeichen indiziert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da dem angemeldeten Zeichen „FashionDirectory“ für den überwiegenden Teil der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, außerdem
besteht ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1.
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG. ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art,
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int.
2004, 410 – BIOMILD). Dies trifft vorliegend auf die Waren „Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ zu.
Das angemeldete Zeichen setzt sich - durch die Binnengroßschreibung des
Wortes „Directory“ deutlich erkennbar - aus den englischsprachigen Bestandteilen „Fashion“ und „Directory“ zusammen. „Fashion“ gehört mit der
Bedeutung „Mode“ nicht nur zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett,
Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch 1999), sondern hat
auch Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000). Das Wort „directory“ bedeutet „Inhaltsverzeichnis“ und gehört ebenfalls zum Grundwortschatz der englischen
Sprache (vgl. Klett a.a.O.). Die sich daraus ergebende beschreibende Bedeutung „Modeverzeichnis“ erschließt sich den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres. Bei diesen Verkehrskreisen handelt es sich zum einen
um das modeinteressierte allgemeine Publikum und zum anderen um Fachkreise aus der Modebranche sowie um Mitbewerber auf dem Gebiet der
Printmedien, bei denen die entsprechenden Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden können. Denn Englisch ist in der Modebranche Fach- und
Werbesprache. Aus der Internetrecherche in der Suchmaschine Google
zum Suchbegriff „FashionDirectory“ geht insoweit hervor, dass eine Suche
nach Websites „aus Deutschland“ eine Vielzahl von Treffern mit englischsprachigen Seiten ergibt, die sich an die inländischen Verkehrskreise richten und deren Topleveldomain eine ausländische Herkunft ausweisen.
Bezogen auf die beanspruchten „Druckereierzeugnisse, Druckwaren,
Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ bezeichnet „FashionDirectory“
deren Art und Inhalt und wird - insbesondere wegen der internationalen
Ausrichtung der Modeindustrie - als englische Bezeichnung von Modeverzeichnissen benötigt. Wie die Internetrecherche zeigt, wird die angemeldete
Wortfolge bereits entsprechend verwendet z.B. „The Vintage FASHION
DIRECTORY“, „swiss textiles & fashion directory“ und „designer man fashion directory (vgl. http: //images-eu.amazon.com; www.http:// swisstextiles.ch; www.http://legionworks.com/ german).
2. Des weiteren fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft
gem. § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG für die genannten Waren und für die Dienstleistungen „Werbung; redaktionelle Bearbeitung von Druckschriften, insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften; Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereitstellen von Nachschlagewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche; Systematisieren, Katalogisieren, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen,
insbesondere im Internet; Unterhaltung; Büchervermietung; Künstlervermittlung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, insbesondere Modehandbüchern; Pressearbeit, insbesondere Ausarbeitung von
Pressemitteilungen, Features, Reportagen, Planung, Organisation und
Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen,
Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation
mit Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung
in allen PR-Fragen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Kostüm- und Kleidervermietung; Bereitstellen eines Internetsuchsystems,
insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten“.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice, BGH
GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch
sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398
- LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick
auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187ff - Linde, Winward
und Rado, Rn. 41; EuGH MarkenR 2004, 116 ff Rn. 50 - Waschmittelflasche).
Entsprechend dem oben dargestellten Verständnis der fachkundigen Verkehrskreise hat „FashionDirectory“ einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Für die Waren „Druckereierzeugnisse, Druckwaren, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften“ ergibt er sich ohne weiteres aus dem oben Gesagten. Für die Dienstleistung „Werbung“ weist „FashionDirectory“ auf das Medium hin, in dem und mit dem die Werbung platziert wird. Bezüglich der „redaktionellen Bearbeitung von Druckschriften“
nimmt das Zeichen lediglich beschreibend auf Sparte und Inhalt Bezug, wie
auch der Zusatz „insbesondere Mode-, Fach- und Endverbraucherzeitschriften“ zeigt. Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Bereitstellen von
Nachschlagewerken, insbesondere für Endverbraucher der Modebranche;
Büchervermietung; Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften, insbesondere Modehandbüchern“ und „Bereitstellen eines Internetsuchsystems, insbesondere im Zusammenhang mit Modeprodukten“. Im
Zusammenhang mit der letztgenannten Dienstleistung steht auch die beanspruchte Dienstleistung „Pressearbeit“ und die hier mit „insbesondere“ im
einzelnen aufgeführten Tätigkeiten „Ausarbeitung von Pressemitteilungen,
Features, Reportagen, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und anderen PR-Veranstaltungen, Organisation und Durchführung von Redaktionsbesuchen, Kommunikation mit Journalisten von
Presse, Funk und Fernsehen, Unternehmensberatung in allen PR-Fragen“
sowie die Dienstleistungen „Systematisieren, Katalogisieren, Bereitstellen
und Übermitteln von Informationen, insbesondere im Internet“ (vgl. hier
auch die Web-Site http://www.fashion-links.de) und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“. Auch insoweit hat „FashionDirectory“
lediglich die Aussage zum Inhalt, dass sich die Dienstleistungen mit den
Voraussetzungen und/oder der Verbreitung von Modeverzeichnissen befassen. Dies gilt gleichermaßen für den thematischen Bereich der „Unterhaltung“ und „Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“. In Verbindung mit der Dienstleistung „Kostüm- und Kleidervermietung“ stellt das Zeichen lediglich den Hinweis auf die
Aufstellung der verfügbaren Kleidungsstücke dar, im Rahmen der „Künstlervermittlung“ bezieht sich das Verzeichnis auf für die Modebranche tätige
Models (vgl. „The Fashion Directory – Model Photography“ unter http://
www.convergentus.se). Die angemeldete Marke ist daher für diese Waren
und Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen.
3.
Dies gilt nicht, soweit „FashionDirectory“ für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ und für die Dienstleistungen „ Geschäftsführung, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Ton- und Bildübertragung durch Satelliten, Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Weiterbildung;
Veranstaltung und Durchführung sportlicher Aktivitäten; Veranstaltung und
Durchführung von Messen und Ausstellungen für Unterrichtszwecke“ angemeldet worden ist. Insoweit verfügt das Zeichen über die erforderliche
geringe Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Allgemein
haben diese Waren und Dienstleistungen keinen erkennbaren unmittelbaren Bezug zum Bereich der Mode, mit Ausnahme der mit der Ausbildung im
Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen. Es ist hier aber
ebenfalls nicht ersichtlich, welchen im Vordergrund stehenden sachlichen
Gehalt „FashionDirectory“ besitzt. Insoweit eignet sich die Wortfolge auch
nicht als Werbewort, so dass sie für diese Waren und Dienstleistungen vom
Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Mangels
sachbeschreibenden Inhalts sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung
der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, nicht
erkennbar, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht besteht.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl