Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 32 W (pat) 27/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 27/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 63 501.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter

Müllner und Kruppa

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 30 –

vom

20. November 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

"Eishäuser"

Die Anmeldung der Marke

für die Waren

"Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver,

Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze; Kühleis; Biere,

Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

ist durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes der Markenstelle für

Klasse 30 vom 20. November 2002 zurückgewiesen worden.

Die Zurückweisung wird mit fehlender Unterscheidungskraft der Marke begründet.

Bei der Bezeichnung "Eishäuser" handle es sich um ein Ortsadjektiv für die

Gemeinde "Eishausen". Nach dem Gesamteindruck der Marke werde der Verkehr

darin auch ohne nähere Kenntnis von deren Lage und wirtschaftlicher Bedeutung

einen bloßen Hinweis auf den Ort der Herstellung der beanspruchten Waren

sehen, nicht aber ein betriebliches Unterscheidungsmittel. Aufgrund des Marktauftritts bei Lebensmitteln und Getränken kenne der Verkehr eine Fülle regionaler

oder auch lokaler Spezialitäten mit Besonderheiten hinsichtlich Zutaten und

Rezepturen, die meist mit Hilfe geographischer Angaben in ihrer Beschaffenheit

unterschieden werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem

Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Anmeldemarke die Eintragung zu gewähren.

Eine angekündigte Begründung der Beschwerde ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht kein Rechtshindernis entgegen. Insbesondere kann dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine Angabe i.S.v.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Dabei kommt es für die Frage, ob eine angemeldete Marke zur Bezeichnung der

geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann und

deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, nicht nur darauf an, ob die fragliche Benutzung als geographische

Herkunftsangabe bereits zu beobachten ist, sondern auch, ob sie in Zukunft

jederzeit erfolgen kann. Dabei bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des

Schutzhindernisses der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung

vernünftigerweise zu erwarten ist. Insbesondere ist die Annahme dieses Schutzhindernisses nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis beschränkt (BGH,

GRUR 2003,883 – Lichtenstein).

Wie das Deutsche Patent- und Markenamt in dem angefochtenen Beschluss

bereits zu recht ausführt, besitzt "Eishausen" – eine Gemeinde mit ca. 900

Einwohnern – für Lebensmittel und Getränke weder einen besonderen Bekanntheitsgrad noch eine wirtschaftliche Bedeutung. Es fehlt auch an Anhaltspunkten

dafür, dass für andere Gemeinden (oder Ortsteile) dieses Namens Abweichendes

gelten könnte.

Abgesehen davon, dass die geographische Herkunftsangabe für Waren aus der

Gemeinde "Eishausen" wohl eher "Eishausener" lauten würde und die Bezeichnung "Eishäuser" als übliche Mehrzahlform des Begriffs "Eishaus" fast als Phantasiebezeichnung wirkt, bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass "Eishäuser" als geographische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist.

Damit kann aber nicht angenommen werden, dass der angemeldeten Marke

jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder dass einer Eintragung ein Allgemeininteresse ab der Freihaltung entgegensteht.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu