Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 32 W (pat) 72/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 72/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 476.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
– Markenstelle
für Klasse 41 –
vom
31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
der Waren und Dienstleistungen
"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika;
Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von
Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie
durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler
Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von
Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und
Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung,
Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern
und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;
sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Clip Manufacturer
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger,
CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten);
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und
Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate)
in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate,
geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-
Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation,
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-
Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit
in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und
Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,
Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch
über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch
Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch
pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen
über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC
mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden
Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih,
Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und
Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe
von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen,
Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren
Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten
mit Beschluss vom 31. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Clip Hersteller (Clip englisch für "Ohrclip", "Klammer" oder als Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip"). Der
Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts
ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Hersteller von Videoclips stammten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und
Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches
Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung
des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Clip Manufacturer" für die im
Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische
Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. Soweit es um
die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht
nur sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern
auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder
mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht
spontan aufgeht.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende
Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der
Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksektor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Daher ist "Clip Manufacturer" dem deutschen Begriff "Video-" bzw. "Ohrclip- Hersteller" gleichzustellen.
a) Es war nicht feststellbar, dass Anbieter der im Tenor genannten Produkte gegenwärtig als Clip Manufacturers bezeichnet werden. Dafür, dass Clip Manufacturer künftig als Merkmal für die in der Beschlussformel genannten Produkte dienen
könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.
b) Die Bezeichnung "Clip Manufacturer" kommt jedoch auf dem Film- und
Schmucksektor wegen des für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der
sprachüblichen Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von "Videofilme und
Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14
enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Betracht.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu