Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 32 W (pat) 76/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 76/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 63 488.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

5. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

der Waren und Dienstleistungen

„Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika;

Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletextservices, Telekommunikation mittels Computer-

Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten,

Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie

durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler

Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von

Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und

Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung,

Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern

und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;

sportliche und kulturelle Aktivitäten“

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Anmeldung der Wortmarke

The Trailer Corporation

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar hinsichtlich der

Waren und Dienstleistungen

Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger,

CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und

Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen

(insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels

Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung

von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung

von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk

sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und

Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler

Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von

Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und

Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung,

Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern

und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten

und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in

Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio-

und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle

Aktivitäten

mit Beschluss vom 5. Februar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute „Trailer-Gesellschaft“, wobei

„Trailer“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen „Bootsanhänger“ bedeute,

aber auch gleichzeitig „kurzer Werbevorfilm“. Der Verkehr werde die angemeldete

Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts ansehen, dass es sich bei den

so gekennzeichneten Waren um Trailer oder damit in Zusammenhang stehende

Produkte einer Firma handele, bzw. dass „Trailer“ der Gegenstand der Waren/Dienstleistungen einer Gesellschaft (Corporation) seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass die beanspruchte Marke als mehrdeutige Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass „Trailer“

kein deutsches Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

ergebe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister stehen für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI-

VIDUELLE).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke „The Trailer Corporation“ für die

im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische

Wort trailer bedeutet im Deutschen entweder Anhänger, insbes. für Kraftfahrzeuge, oder in der Filmbranche ein Werbefilm oder ein Nachspann („Anhänger“

zum Film). Eine Trailer Corporation wäre daher entweder eine Gesellschaft, die

sich mit Anhängern oder mit Werbefilmen befasst. Anhänger zu Kraftfahrzeugen

sind nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Produkte. Die Annahme, dass

eine Anhängergesellschaft Inhalt der beanspruchten Datenträger ist, liegt fern.

Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von trailer als Werbefilm geht, ist

zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise von den Produkten

angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der Sinngehalt der Marke

jedenfalls nicht spontan aufgeht.

2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung

solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende

Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der

Begriff Trailer in der Filmbranche bekannt ist und auch im Inland verwendet wird.

Entsprechendes gilt für das englischsprachige Wort Corporation. Daher ist „The

Trailer Corporation“ dem deutschen Begriff „Die Werbefilm-Gesellschaft“ gleichzustellen.

Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung

insbes. hinsichtlich des Ortes der Fertigung oder Erbringung der im Tenor genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung der

Marke, noch in der deutschen Übersetzung. Dafür, dass die Angabe The Trailer

Corporation künftig als Merkmalsbezeichnung für die in der Beschlussformel genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.

Die Bezeichnung „The Trailer Corporation“ (= Trailer Gesellschaft) kommt jedoch

wegen ihres für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der sprachüblichen

Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von „Videofilme“ und „Videokassetten;

Magnetaufzeichnungsträger, CD's“ und der Erbringung der Dienstleistungen „Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's

und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion“

ernsthaft in Betracht.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu