Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 32 W (pat) 77/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 77/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 63 489.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und

Richter Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

– Markenstelle

für Klasse 41 –

vom

1. Februar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

der Waren und Dienstleistungen

"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika;

Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von

Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von

Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie

durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler

Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von

Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und

Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung,

Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern

und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;

sportliche und kulturelle Aktivitäten

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

The Clip Corporation

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der

Waren und Dienstleistungen

Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger,

CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten);

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und

Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate)

in Form von

Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten,

geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und

Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit

Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-

Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation,

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-

Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit

in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und

Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,

Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch

über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische

Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch

pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen

über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC

mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden

Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen

auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih,

Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und

Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe

von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und

Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen,

Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren

Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten

mit Beschluss vom 1. Februar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der

Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Clipgesellschaft, wobei

Clip sowohl im Englischen als auch im Deutschen "Clip" oder "Klammer" bedeute,

aber auch gleichzeitig das Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip" sei. Der Verkehr

werde die angemeldete Marke daher lediglich als anpreisende Sachangabe des

Inhalts ansehen, dass die so gekennzeichneten Clips und die damit in Zusammenhang stehenden Produkte Gegenstand der Waren/Dienstleistungen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und

Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unterscheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches

Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung

des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen

weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI-

VIDUELLE).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "The Clip Corporation" für die

im Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische

Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. The Clip

Corporation wäre daher eine Gesellschaft, die sich entweder mit Videoclips oder

mit Ohrclips befasst. Soweit es um die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht,

ist zu berücksichtigen, dass nicht nur sprachkundige Fachkreise mit den

Produkten angesprochen werden, sondern auch das breite Publikum, dem

mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder mangels Sprachgefühls der

Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht spontan aufgeht.

2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung

solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem

Schutzhindernis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die

beschreibende Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres

der Fall, da der Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf

dem Schmucksektor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland

verwendet wird. Daher ist "The Clip Corporation" der deutschen Übersetzung "Die

Videoclip Gesellschaft" bzw. „Die Ohrclip Gesellschaft“ gleichzustellen.

a) Es war nicht feststellbar, dass die Marke gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung insbes. für den Ort der Fertigung oder Erbringung der im Tenor

genannten Produkte gebräuchlich ist, und zwar weder in der englischen Fassung

der Marke, noch in der deutschen Übersetzung (Video-) Clip- bzw. (Ohr-) Clip-

Gesellschaft. Dafür, dass The Clip Corporation künftig als Merkmal für die in der

Beschlussformel genannten Produkte dienen könnte, liegen keine zuverlässigen

Anhaltspunkte vor.

b) Die Bezeichnung "The Clip Corporation" (= Clip Gesellschaft) kommt jedoch

wegen des für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der sprachüblichen

Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von "Videofilme und Videokassetten;

Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie

daraus hergestellte und damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten);

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentlichung und

Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Betracht.

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu