Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 31.01.2005 – 30 W (pat) 15/04

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 15/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 14 961.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle

für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom

11. Juni 1996 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Marke C-4 alloy ist am 6. April 1995 beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Sie war zunächst für eine Fülle

von Waren der Klassen 6, 7 und 9 bestimmt, unter ihnen "unedle Metalle und deren Legierungen".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Buchstaben-Zahlen-Kombination für die beanspruchten Waren eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht

unterscheidungskräftige Sachangabe sei. Die hiergegen eingelegt Beschwerde

hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, weil die Anmeldung jeglicher Unterscheidungskraft entbehre (26 W (pat) 6/99).

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung

und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren auf "Nickellegierungen, roh oder teilweise bearbeitet, insbesondere in Form von Pulvern, Stangen, Drähten (nicht für

elektrische Zwecke), Blechen, Platten, und Rohren" eingeschränkten Warenverzeichnisses ist in den Entscheidungsgründen sinngemäß ausgeführt:

Die Annahme, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle,

halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der angemeldeten Bezeichnung

könne kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Verneinung der Unterscheidungskraft könne auch nicht damit begründet werden, dass der angesprochene

Fachverkehr wegen der beschreibenden Verwendungen von Buchstaben und

Zahlen auf dem einschlägigen Warengebiet auch bei der angemeldeten Marke

einen beschreibenden Inhalt vermute. Eine solche Schlussfolgerung möge im

Einzelfall gerechtfertigt sein, müsse

jedoch durch besondere

tatsächliche

Umstände begründet werden, etwa damit, dass die fragliche Bezeichnung in einer

Weise gebildet sei, die den Bezeichnungsgewohnheiten für beschreibende

Angaben auf dem betreffenden Warengebiet entspreche, denn zumindest davon

habe der Fachverkehr Kenntnis. Feststellungen dieser Art seien nicht getroffen. Es

sei insbesondere nicht geprüft, ob die angemeldete Bezeichnung irgendwelche

Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit Bezeichnungssystemen aus

einschlägigen DIN-Normen aufweise. Die vorgelegten Materialien ließen einen

derartigen Schluss auch nicht zu. Die Annahme, der Fachverkehr werde bei der

angemeldeten Marke einen beschreibenden Inhalt unterstellen, stehe demzufolge

nicht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Hinsichtlich der näheren

Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs I ZB 017/99 vom 14. März 2002 Bezug genommen.

Die Anmelderin hält die Marke C-4 alloy mit näheren Ausführungen für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Mit den insoweit durchgeführten Ermittlungen hat der Senat nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass vom Bundesgerichtshof genannte Umstände vorliegen, die Anlaß zu der Annahme geben könnten, die Buchstaben-

Zahlen-Kombination C-4 alloy in ihrer vollständigen angemeldeten Form sei eine

beschreibende Sachangabe.

In der vorausgegangenen Entscheidung des BPatG hatte der Senat zu den Bezeichnungsgewohnheiten bereits verschiedene Feststellungen zur Bedeutung einzelner Großbuchstaben und nachgestellter Ziffern getroffen. Diese Feststellungen

rechtfertigen es nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an die der erkennende Senat gebunden ist, nicht, dem Zeichen Unterscheidungskraft abzusprechen. Es kommt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs insbesondere darauf an, ob Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten mit den aus

den DIN-Normen für Legierungen entnehmbaren Bezeichnungssystemen bestehen. Das ist wohl so zu verstehen, dass dann, wenn für die konkrete Buchstaben-

/Zahlenkombination keine beschreibende Bedeutung belegt werden kann, dem

Zeichen Unterscheidungskraft nur dann mangelt, wenn sich das Zeichen zwanglos

in eine bereits existierende, beschreibend verwendete Bezeichnungsreihe einordnen lässt.

Solche Feststellungen hat der Senat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

nicht treffen können. Mit den für Nickellegierungen in den sie betreffenden DIN-

Normen angeführten Kurzbezeichnungen bestehen keine ausreichenden strukturellen Ähnlichkeiten. Nach Friedrich, Tabellenbuch Metall- und Maschinentechnik,

bestehen die dort angeführten Kurznamen (nach DIN) jeweils aus Ni (offensichtlich für Nickel) und dem entsprechenden weiteren Kürzel der zusätzlichen Metalle

(z. B. Cr, Ma, Fe etc) und gegebenenfalls einer dem Metallanteil voran- oder auch

nachgestellten kleineren oder auch größeren Zahl. Das hier maßgebende Zeichen

würde sich in diese Tabelle nicht einreihen lassen, ohne dass dies auffiele.

Internetrecherchen führten für die hier maßgebenden Waren nur zu auf die Anmelderin zurückführenden Verwendungen des Zeichens, denen auch kein beschreibender Sinn zugrunde liegt, so dass von einer kennzeichnenden Verwendung auszugehen ist.

Im Verfahren 30 W (pat) 16/04 hat die Anmelderin umfangreiches Material zu den

Bezeichnungen von Nickellegierungen vorgelegt. Daraus lässt sich keine einheitliche Linie für Bezeichnungen erkennen, insbesondere nicht, dass auch mehrere

Mitbewerber der Anmelderin Nickellegierungen mit Zeichen benennen, die aus der

Kombination der Großbuchstaben B, C, D oder HR und einer anschließenden einstelligen oder dreistelligen Zahl bestehen. Soweit ersichtlich lassen die Drittbezeichnungen kein bestimmtes System erkennen, sondern wirken ebenso wie die

von der Anmelderin gewählten Buchstaben-/Zahlenkombinationen eher willkürlich.

Die Anmelderin hat auch belegt, dass zahlreiche ähnlich gebildete Zeichen als

Marken eingetragen sind, so dass für den hier maßgebenden, recht eingeschränkten Fachverkehr es durchaus nahe liegt, dass er bei Begegnung mit dem

Zeichen an eine Marke denkt und nicht an eine übliche (beschreibende) Kurzbezeichnung einer Nickellegierung, die ihm lediglich noch nicht bekannt ist.

Der Senat hat davon abgesehen, zur Frage der Bezeichnungsgewohnheiten auf

dem Gebiet der Nickellegierungen eine Stellungnahme eines Fachverbandes oder

ein Gutachten einzuholen. Stellungnahmen eines Fachverbandes erscheinen hier

wenig hilfreich, weil dem Verband als solchem nach den Erfahrungen des Senats

die eigene Sachkunde fehlt und er in aller Regel nur Befragungen der Verbandsmitglieder durchführt und zusammengestellt. Diese Auskünfte können somit die

erforderliche Neutralität nur gewährleisten, wenn es um Fragen geht, die alle Mitglieder betreffen, nicht aber, wenn es um Fragen geht, die unmittelbar den Wettbewerb zwischen einzelnen Mitgliedern betreffen.

Eine Beweiserhebung durch Einholen eines Gutachten eines freien Sachverständigen ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht veranlasst, zumal die Kosten eines

Gutachtens die Staatskasse tragen müsste (vgl für den ähnlich gelagerten Fall des

Sachverständigen im Patenterteilungsverfahren: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ,

6. Aufl, § 80 Rdn 45 "Sachverständiger"). Die möglichen Interessen der hier

maßgebenden Verkehrskreise, die auf die Hersteller und Verwender von Nickellegierungen, also im wesentlichen auf Mitbewerber der Anmelderin beschränkt sind,

sollten jedoch kostenmäßig nicht zu Lasten der Staatskasse und damit der Allgemeinheit berücksichtigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einem

Sachverständigen von vornherein wesentlich andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen könnten. Bezüglich der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem hier

maßgebenden Gebiet lagen die Kurzbezeichnungen der DIN, auf die der Bundesgerichtshof in erster Linie abstellt, dem Senat vor. Die sonstigen Bezeichnungen

ließen sich über das Internet ebenfalls recherchieren. Bezeichnungen, die nicht

auch im Internet erscheinen, dürften kaum als allgemein üblich einzustufen sein.

Wie der Bundesgerichtshof stets betont, ist das Eintragungsverfahren auch nicht

geeignet, sämtlichen Behinderungsgefahren bereits in diesem Stadium zu begegnen. Soweit deshalb dem Senat bei der Entscheidung wesentliche Umstände verborgen geblieben sein sollten, und sich die Interessen der Mitbewerber auch nicht

durch strenge Anforderungen an den markenrechtlichen Gebrauch und eine sachgerechte Anwendung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ausreichend von denen der Anmelderin abgrenzen lassen, bleibt den Mitbewerbern gegebenenfalls

noch die Möglichkeit der Löschungsklage.

Der Eintragung entgegenstehende Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wie auch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind damit nicht feststellbar.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu