Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 24 W (pat) 286/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2005
Höchner
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
der KUHNEN & WACKER, Patent- und Rechtsanwaltsbüro,
Prinz-Ludwig-Straße 40A, 85354 Freising,
Widersprechende und Beschwerdeführerin,
g e g e n
Herrn Dr. Marcus Willamowski, Obere Weinbergstraße 3, 93128 Regenstauf,
Markeninhaber und Beschwerdegegner,
betreffend die Marke 301 71 092 6.70
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die farbige Bildmarke
ist als Kennzeichnung für die Dienstleistungen
"Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Rechtsberatung,
Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung"
unter der Nummer 301 71 092 im Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke Nr. 849 208
die u.a. für die Dienstleistungen
"Betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung, insbesondere zu betrieblichen Innovationsstrukturen
und Know-How-Trägern; Verwaltung fremder Sachen, insbesondere von Modellen, Prototypen, Mikroorganismen,
Stoffen, Proben und Programmen, Zeichnungen etc. für die
Innovationsberatung; Büroarbeiten; Vervielfältigung von Dokumenten.
Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere zu Innovationen.
Aus- und Weiterbildung auch in Form von Fernkursen, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Film- und Videoproduktion.
Dienstleistungen eines
Ingenieurs, Physikers und/oder
Chemikers; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten;
Recherchen (technische und rechtliche), insbesondere in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung sowie gutachterliche Tätigkeit; Anfertigung
von technischen Zeichnungen, insbesondere Patentzeichnungen; Dolmetschen; Übersetzungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verwaltung fremder
Rechte, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten"
registriert ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt
mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluß
vom 25. August 2003 zurückgewiesen. Zwar könnten sich die gegenseitigen Marken bei identischen Dienstleistungen begegnen, was Verwechslungen begünstige.
Trotzdem reiche der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke aus. Während es sich bei der Widerspruchsmarke um die eindeutig erkennbare Kombination eines Zahnradkranzes mit einem integrierten Paragraphen-
Symbol handele, stelle die jüngere Marke eine mehrdeutige Abbildung dar, die zB
sowohl als Darstellung eines Rettungsringes als auch als Paragraphen-Symbol innerhalb einer dünnstrichigen Kreisumrahmung interpretiert werden könne. Aber
selbst wenn in beiden Marken verschiedene Darstellungen eines Paragraphen gesehen würden, genüge dies noch nicht für eine markenrechtliche Ähnlichkeit, weil
es sich hierbei um ein rein beschreibendes Symbol für die Tätigkeit der Rechtsberatung handele, aus dem keine Rechte hergeleitet werden könnten. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei vielmehr auf die besondere Bildwirkung beschränkt. In ihrer Ausgestaltung aber unterschieden sich die Zeichen so stark, daß
selbst aus der unsicheren Erinnerung heraus unmittelbare Verwechslungen ausgeschlossen seien. Eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide wegen der
deutlich unterschiedlichen Gestaltung des Motivs ebenfalls aus.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die vorträgt, zwischen den Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe teilweise Identität und teilweise hochgradige Ähnlichkeit. Die Rechtsberatungs- und betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen der Widersprechenden seien eng mit den Dienstleistungen des Inhabers der jüngeren
Marke verknüpft. Den danach erforderlichen großen Abstand halte die jüngere
Marke nicht ein. Die Marken wiesen eine nahezu identische Formgebung der Umrahmungen, der Position und Größe der Paragraphen auf und stimmten in der
suggerierten Dynamik einer Drehbewegung und dem aus der Kombinationswirkung der Elemente resultierenden Gesamteindruck überein. Dabei sei zu beachten, daß die jeweilige Umrandung, auf die sich die Abweichungen im wesentlichen
beschränkten, im Gesamteindruck zurückträten. Die angegriffene Marke sei auch
nicht unterschiedlich interpretierbar. Die Widersprechende benutzte die Widerspruchsmarke seit fünf Jahren mit ca. … € Umsatz jährlich, so daß auf
Grund dieser Bekanntheit auch in der jüngeren Marke ein Hinweis auf den Widersprechenden gesehen werde.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, zwischen den Dienstleistungen "Rechtsberatung" der jüngeren Marke und der Dienstleistung "Nachforschung in Rechtsangelegenheiten" des
Widersprechenden bestehe ein beachtlicher Abstand, weil Rechtsberatung besonderen Vorschriften unterworfen sei. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich weiterer Dienstleistungen der jüngeren Marke wie Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung etc., da die Widersprechende nicht auf dem betreffenden Gebiet tätig
sei. Die Marken seien auch nicht ähnlich. Die Bildelemente der Widerspruchsmarke hätten lediglich einen geringen Schutzumfang. Außerdem sei nicht eindeutig, daß es sich bei der jüngeren Marke um ein Paragraphenzeichen handele. Eine
Ähnlichkeit zwischen der kreisförmigen Umrahmung der angegriffenen Marke und
dem als solchem ohne weiteres erkennbaren Zahnrad, das den Paragraphen in
der Widerspruchsmarke umrahme, sei nicht erkennbar. Auch sei die Symmetrie
der Marken unterschiedlich. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Marken
dadurch, daß es sich bei der angegriffenen Marke um ein einheitliches, abstraktes,
farbiges geometrisches Symbol handele, das vielen Interpretationen zugänglich
sei, während die Widerspruchsmarke eine aus zwei Teilen bestehende konkrete
Abbildung eines Zahnrades und eines Paragraphen darstelle. Die Darstellungen
von Paragraphenzeichen in runden Umrahmungen seien auf den betreffenden
Dienstleistungsgebieten verbreitet, so daß diese Gemeinsamkeiten für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichten. Insbesondere sei eine in beiden Darstellungen eventuell symbolisierte "Dynamik der Drehbewegung" zwangsläufig mit der
kreisrunden Form verbunden und könne keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Recherche des Senats zur Verwendung von Paragraphen- und Zahnradsymbolen Bezug
genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden
ist.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässig,
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, besteht zwischen den Bildmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 125b Nr. 1 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an,
wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389
f
"Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784
"NEURO-FIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"). Die
Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So
kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901
"Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen
Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.
Die gegenüberstehenden Marken können sich teilweise in Verbindung mit Dienstleistungen begegnen, die im mittleren Ähnlichkeitsbereich liegen, relativ speziell
sind und bei denen die Anbieter durch den Kunden mit Sorgfalt ausgesucht werden.
Die Widerspruchsmarke ist aus kennzeichnungsschwachen Elementen gebildet.
Sie besteht aus einem deutlich erkennbaren Zahnrad, in dem sich ein Paragraph
befindet. Darstellungen von Paragraphen dienen häufig dazu, auf Gesetze, Justiz
und Dienstleistungen, die damit zusammenhängen, hinzuweisen und finden sich
zB. auf den Internetseiten von Rechtsanwaltskanzleien, wie bereits die Markenstelle festgestellt hat. Stilisierte Zahnraddarstellungen werden als Symbol für
Technik, insbesondere für Maschinenbau, verwendet und finden etwa bei technischen Hochschulen, dem technischen Hilfswerk oder Maschinenbaubetrieben
Verwendung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichten Rechercheergebnisse des Senats). Demnach kann allein die besondere graphische Verbindung des Paragraphenzeichens mit dem Zahnrad als Schutzgegenstand der Widerspruchsmarke deren Schutzumfang bestimmen, ohne daß auf die Grundgestaltung dieser Symbole als solcher zurückgegriffen werden darf. Der Schutz beschränkt sich auf die schutzbegründende Darstellung und Ausgestaltung (vgl.
BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1"; GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir /Antivirus";
BGH GRUR 2004, 775, 777 "EURO 2000"). Eine Ausnahme könnte lediglich dann
vorliegen, wenn sich der betreffende Zeichenbestandteil für die Widersprechende
im Verkehr durchgesetzt hätte (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 1040, 1043 "kinder/Kinder Kram"). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.
Abgesehen davon, daß sich der von der Widersprechenden genannte Umsatz auf
die Benutzung der Marke in ihrer Gesamtheit und in ihrer konkreten Ausgestaltung
bezieht und schon deshalb keine Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft deren Einzelelemente erlaubt, ist unklar, auf welche der zum Teil den Dienstleistungen der jüngeren Marke nur entfernt ähnlichen oder unähnlichen Dienstleistungen
sich die Zahlen beziehen.
Bei dieser Ausgangslage besteht keine Verwechslungsgefahr. Zwar wird der Verkehr die angegriffene Marke gerade in Verbindung mit Dienstleistungen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, als Paragraphendarstellung in einer Umrahmung
auffassen können. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Ähnlichkeit bzw. die
Übereinstimmung der Zeichen jedoch auf das für sich gesehen nicht schutzfähige
Paragraphensymbol als solches und die zum werbeüblichen Formenschatz gehörige kreisförmige Form der Gesamtzeichen. In der konkreten Ausgestaltung dieser
Elemente bestehen jedoch markante Abweichungen, die eine bildliche Verwechslungsgefahr ausschließen. Die angegriffene Marke enthält einen leicht schräg gestellten Paragraphen, dessen Schleife in der Mitte kreisförmig gestaltet ist. Die
oberen und unteren Bögen gehen jeweils in einen Kreisbogen über, der eine Umrahmung des Gesamtzeichens bildet, wobei die Striche relativ dünn gehalten sind
und an Pinselstriche erinnern. Die Widerspruchsmarke besteht dagegen aus einem relativ schmalen, lang gezogenen, fett gedruckten Paragraphen in üblicher
Schreibschrift – ähnlich der Schriftart Times New Roman - mit einer langgezogenen, ovalen Schleife in der Mitte. Dieser Paragraph scheint räumlich vor einem stilisierten Zahnrad zu schweben. In ihrem Gesamteindruck erscheint die Gemeinschaftsmarke im Gegensatz zu der eher filigran wirkenden angegriffenen Marke
kompakt und massiv.
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, weil begriffliche
Klammer für beide Zeichen lediglich das schutzunfähige Paragraphensymbol darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 143 "Biovital").
Eine Gefahr, daß die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden, liegt ebenfalls nicht vor, weil die Marken lediglich in schutzunfähigen Motiven übereinstimmen und auch nicht ersichtlich ist, daß diese sich aufgrund der
wiederholten Verwendung als Stammbestandteil im Verkehr für die Widersprechende durchgesetzt haben (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 608, 611 "ARD-1";
GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling").
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Es besteht kein Anlaß, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb