Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 27 W (pat) 145/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 723 882
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Schwarz und der Richterin
Prietzel-Funk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 25 IR vom 3. September 2001 und
29. März 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Schutzausdehnung der für
"3:
Préparations pour blanchir et autres substances pour lessiver; préparations pour nettoyer,
polir, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions
pour les cheveux; dentifrices
9:
Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle
(inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement,
la transmission, la reproduction du son ou des
images; supports d'enregistrement magnétiques, disques acoustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à
calculer, équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs
14:
Métaux précieux et leurs alliages et produits
en ces matières ou en plaqué non compris
dans d'autres classes; joaillerie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques
16:
Papier, carton et produits en ces matières,
non compris dans d'autres classes; produits
de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériel
pour les artistes; pinceaux; machines à écrire
et articles de bureau (à l'exception des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement
(à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans
d'autres classes); cartes à jouer; caractères
d'imprimerie; clichés
18:
Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes;
peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie
Tissus et produits textiles non compris dans
d'autres classes; couvertures de lit et de table
Vêtements, chaussures, chapellerie
24:
25:
35:
Services relatifs à la gestion de magasins de
parfums et cosmétiques, lunettes, appareils et
instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques, photographiques, cinématographiques, véhicules, montres, papeterie, articles fabriqués en cuir, peau et leurs imitations, tissus et produits textiles, vêtements et
chaussures, jeux, jouets, articles de sport"
in den Farben "Blanc et gris" international registrierten Marke 723 882
auf Deutschland.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
den angefochtenen Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der Marke den Schutz teilweise für die Waren
"3: savons; cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices; 14:
joaillerie, pierres précieuses; horlogerie et instruments chronométriques; 16: Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d'autres classes; produits de l'imprimerie; articles pour
reliures; photographies; papeterie; matériel pour les artistes; pinceaux; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des
appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises
dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés; 18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non
compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie; 24: Tissus
et produits textiles non compris dans d'autres classes; couvertures
de lit et de table; 25: Vêtements, chaussures, chapellerie"
wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Farben" verständliche Begriff "CO-
LORS" stelle sich für die vorgenannten Waren als unmittelbar beschreibende Angabe dar. In Zusammenhang mit den Kosmetika weise er in schlagwortartiger
Form darauf hin, dass sie Farben erzeugten bzw reproduzieren könnten oder dazu
dienten. In Verbindung mit den Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren, Zeitmeßgeräten, Bekleidungsstücken, Schuhen, Kopfbedeckungen und Textilprodukten und
den Waren der Klasse 18 sei der Begriff "COLORS" beschreibend, weil diese Waren verschiedene Farben aufwiesen und im Erscheinungsbild gerade durch die
Verwendung und das Zusammenspiel mehrerer Farben gekennzeichnet seien. Bei
den Waren der Klasse 16 weise der Begriff nur auf deren Inhalt, Gegenstand und
ihren Verwendungszweck hin, da sie sich thematisch mit Farben, deren Zusammenstellung und Wirkung befassen könnten. Die grafische Ausgestaltung verleihe
der Marke ebenfalls nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft,
da sie angesichts des glatt beschreibenden Begriffsinhalts nicht über eine hinreichende Eigentümlichkeit verfüge, die als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet
sei. Wegen der bereits nachweisbaren tatsächlichen Verwendung des Begriffs "COLORS" sei auch ein Freihaltebedürfnis gegeben. Auch der Hinweis der
Markeninhaberin auf § 23 MarkenG gehe fehl, da es Aufgabe der Prüfung im Registerverfahren sei, die Entstehung von Fehlmonopolisierungen zu vermeiden.
Auch die Schutzgewährung der IR-Marke 633 967 rechtfertige keine andere Beurteilung, weil diese Marke eine andere grafische Gestaltung habe und im übrigen
Eintragungen anderer Marken die Registerbehörde nicht bänden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie führt hierzu aus:
Bei dem Wort "COLORS" handele es sich um den Plural des amerikanischen Wortes für "Farben"; da hierzulande jedoch die englische Schreibweise "colours" gelehrt werde, werde der Verkehr die Marke als falsch geschrieben auffassen, sofern
ein Zusammenhang mit "colours" überhaupt erkannt werde; bereits dieser
"Schreibfehler" verleihe ihr die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus
erhalte sie wegen des Plurals eine gewisse Unbestimmtheit, da der Begriffsinhalt
von "Farben", der regelmäßig auf Waren erscheine wie sie in Malergeschäften verkauft würden, ein anderer sei als beispielsweise "farbig". Da jeder Gegenstand
von Haus aus eine Farbe habe, drücke das Wort "Farbe" eine Selbstverständlichkeit aus, ohne dass man einen Hinweis auf eine warenspezifische Eigenschaft erhalte. Für die Schutzfähigkeit spreche auch die etikettartigartige Aufmachung, welche dem Verbraucher üblicherweise nur bei der Kennzeichnung von Waren mit einem Herkunftshinweis begegne. Schließlich sei der IR-Marke 633 967, welche
sich lediglich geringfügig in der grafischen Gestaltung von der vorliegenden Marke
unterscheide, in Deutschland voller Schutz gewährt worden. Die beanspruchte Bezeichnung sei auch nicht freihaltebedürftig.
In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin, die im übrigen ihren
Standpunkt aufrechterhalten und hierzu insbesondere auf die Schutzerstreckung
in zahlreichen Drittstaaten hingewiesen hat, das Schutzersuchen, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, auf folgende Waren beschränkt:
"14: instruments chronométriques; 16: produits de l'imprimerie, à
savoir journaux et magazines; photographies; pinceaux; matériel
d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés; 18: cannes; fouets".
II
Die zulässige Beschwerde ist nach der Einschränkung des von der Schutzverweigerung betroffenen Warenverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung begründet, weil der Schutzerstreckung der IR-Marke für die noch beanspruchten Waren
keine absoluten Schutzhindernisse nach § 113 Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Der in der Marke enthaltene Begriff "COLORS" ist, wie auch die Markeninhaberin
nicht in Abrede stellt, die amerikanische Schreibweise des englischen Wortes "colours" und bedeutet "Farben". Wegen der großen Bedeutung, die der amerikanischen Sprache im Inland insbesondere im Geschäftsleben zukommt, ist sogar davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des Verkehrs die amerikanische
Schreibweise für die allein zutreffende erachten. Jedenfalls wird der ganz überwiegende Teil der Verkehrskreise die Bedeutung "Farben" des Markenwortes ohne
weiteres Nachdenken erkennen.
Dem englischsprachlichen Begriff für "Farben" kann indessen für die Waren "Zeitmessinstrumente; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften und Magazin; Photographien; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Spazierstöcke; Peitschen" weder die erforderliche Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel abgesprochen werden noch
stellt er eine die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren beschreibende Angabe dar, die zugunsten der Mitbewerber freigehalten werden müsste. Zwar
ist es in zahlreichen Produktbereichen wie ua Kosmetika, Bekleidung, Schmuck,
Uhren, Papier und Papierwaren, Heimtextilien üblich, die Waren in vielen verschiedenen Farben oder kompletten Farbpaletten anzubieten, die dem Verbraucher eine seinen individuellen Bedürfnissen entsprechende breite Farbauswahl ermöglichen. Mit Farben kann darüber hinaus auch eine über die bloße farbige Gestaltung der Ware verbundene Bedeutung verbunden sein, die dem Verkehr eine Aussage über die Beschaffenheit der Waren vermittelt, zB über den Duft von Mitteln
zur Körper- und Schönheitspflege.
Diese Gesichtspunkte spielen aber bei den noch beanspruchten Waren keine erkennbare Rolle. Sie werden weder typischerweise in verschiedenen Farben angeboten noch verbindet der Verkehr mit der konkreten Farbe der Ware die Vorstellung einer bestimmten Eigenschaft. Allein die Tatsache, dass sie, wie alle Gegenstände, farbig sein können, verleiht der Bezeichnung "COLORS" nicht den Charakter einer beschreibenden Angabe, weil es nicht üblich ist, auf die normale farbige Gestaltung einer Ware mit dem Begriff "Farbe" noch dazu in der Pluralform
"COLORS" hinzuweisen. Was Zeitschriften und Magazine betrifft, vermittelt der
Begriff "COLORS" auch keine aus sich heraus verständliche konkrete Aussage
über Inhalt oder Thema der betreffenden Druckereierzeugnisse. Für den Verkehr
liegt es daher nicht nahe, das Markenwort "COLORS" bei den noch beanspruchten Waren als bloßen Sachhinweis auf ein Angebot in vielen Farben anzusehen,
wobei die grafische Ausgestaltung, die für sich genommen nicht über eine werbeübliche Gestaltung hinausgeht und daher nicht allein schutzbegründend sein kann
(vgl BGH GRUR 2001, 1201, 1202 – antiKALK), zusätzlich zu dem Eindruck eines
betrieblichen Herkunftshinweises beiträgt.
Da der Schutzgewährung für das eingeschränkte Warenverzeichnis nicht die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen,
waren auf die Beschwerde der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse
der Markenstelle aufzuheben.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Schwarz
Pü