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BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 27 W (pat) 47/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 47/04 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 06 111.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 1. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter

Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

TANGALINE

als Wortmarke für „Hemden, Hemd-Höschenkombinationen, Jerseykleidung, Korsettleibchen, Korsetts, Leibwäsche, Trikots, Trikotkleidung, T-

Shirts, Unterbekleidungsstücke, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidung)“ zur

Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.

Ihrer Ansicht nach kommt der Anmeldemarke jedenfalls ein Minimum an

Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung "Tangaline“ sei mehrdeutig;

selbst wenn die Bezeichnung "Tanga“ für Minislips nachweisbar sei, sei jedenfalls kein Nachweis dafür erbracht, dass die angemeldete Bezeichnung

insgesamt ohne gedankliche Deduktion und analysierende Betrachtungsweise als beschreibende Sachangabe angesehen werden könne. Auch ein

Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, denn es seien keine Tatsachen

festgestellt worden, die einen konkreten Anhaltspunkt für eine gegenwärtige

oder künftige Benutzung der Marke als Sachangabe böten.

Die Markenstelle habe die Zurückweisung der Anmeldung ungenügend und

widersprüchlich begründet und zudem den Vortrag der Anmelderin, dass

„Tangaline“ weder als beschreibende Angabe im Verkehr verwendet werde

noch Anhaltspunkte für eine künftige derartige Entwicklung bestünden,

pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Infolgedessen beruhe der unrichtige Beschluss auch auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs und damit einer

Grundrechtsverletzung, sodass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr,

die die Anmelderin beantragt, gerechtfertigt sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st.

Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH, GRUR 2001,

162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR

2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt im

Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung zu verneinen (vgl. BGH a.a.O.

– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 64 –

INDIVIDUELLE; 2003, 1050 - Cityservice). Nach diesen Grundsätzen ist die

Anmeldemarke nicht schutzfähig.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der inländische Verkehr, zu

dem wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher gehören, die Anmeldemarke ohne weiteres Nachdenken als eine im

Vordergrund stehende Sachangabe auffassen, mit der lediglich darauf hingewiesen wird, dass die so gekennzeichneten Waren einer Produktserie

zugehören, die durch Stilelemente des "Tanga“ gekennzeichnet ist. Dieser

Begriff ist, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, dem Verkehr allgemein als Gattungsbezeichnung für einen knapp geschnittenen Minislip geläufig. Der Verkehr ist im Modebereich auch daran gewöhnt, dass

einzelne Bekleidungsstücke häufig im Rahmen von Kollektionen angeboten

werden, die durch eine gemeinsame stilistische Ausrichtung und eine gemeinsame Bezeichnung gekennzeichnet sind, für die die Benennung mit

dem englischen Wort „line“ geläufig ist (vgl. die von der Markenstelle bereits

zitierte Entscheidung des BGH GRUR 1996, 68 - „COTTON LINE; ferner

auch BGH GRUR 1998, 398 – Active Line“). Daher wird er ohne weiteres

aus dem Begriff „Tangaline“ darauf schließen, dass es sich bei mit dieser

Bezeichnung versehenen Kleidungsstücken um solche handelt, die zum

Tanga passen oder in sonstiger Weise durch Stilelemente des Tanga gekennzeichnet sind, also beispielsweise durch besonders knappen Schnitt

und dünne Träger ("Spaghettiträger“).

Die Anmeldemarke ist auch nicht derart mehrdeutig dass ihr im Hinblick auf

die betreffenden Waren keinerlei beschreibender Sinngehalt zugeordnet

werden könnte. Es mag sein, dass ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, in

welcher Weise in den betreffenden Kleidungsstücken eine Tanga-Charakteristik verkörpert ist, doch ist dies im Hinblick auf die markenrechtliche Unterscheidungskraft ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass

die englische Bezeichnung "line“ auch als Linie im Sinne eines grafischen

Elementes oder auch als Verbindungenstrecke von Verkehrsmitteln verstanden werden kann. Eine Marke ist vielmehr bereits dann als schutzunfähig anzusehen, wenn eine ihrer möglichen Bedeutungen sich zwanglos als

die Bezeichnung von Eigenschaften oder Merkmalen der damit zu bezeichnenden Waren und Dienstleistungen darstellt (vgl. EuGH, MarkenR 2004,

450, 453 – DOUBLEMINT). Das aber ist, wie dargelegt, hier der Fall. Damit

ist die angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit eine schutzunfähige

Angabe, die dem Verkehr keine Veranlassung bietet, in dieser Kennzeichnung einen Hinweis auf das anbietende Unternehmen zu vermuten. Gerade

dies aber wäre die Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung

als Marke (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR

2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline).

Der Frage eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter nachzugehen.

Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht von der

Eintragung ausgeschlossen hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde

der Anmelderin ebenso zurückzuweisen wie der Antrag auf Rückzahlung

der Beschwerdegebühr.

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na