Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 8 W (pat) 302/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 100 50 410
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Das Patent 100 50 410 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 100 50 410 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen und Verfahren zu ihrer Herstellung" ist
am 12. Oktober 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte
Patenterteilung wurde am 17. Januar 2002 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
G… GmbH & Co. KG
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Inhalt der EP 0 647 738 A1 (D1) sowie dem Prospekt der Firma Mason Industries,
Inc. „MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ von 1997 (D7) ergebe und daher
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaber sind den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und führen aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand
der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe; sie beantragen,
das Patent aufrecht zu erhalten und
hilfsweise Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder, die in
eine Montageöffnung der Stahlbetonkonstruktion eingesetzt ist und
über einen Kraftübertragungsring mit zentraler Durchgrifföffnung die
von letzterer ausgehenden Lasten über Auflager-Vorsprünge eines
Auflagerringes auf einen Untergrund überträgt, dadurch gekennzeichnet, dass die Feder aus einer Elastomerfeder (3) besteht, die an ihrer Oberseite (3a) mit einer vollflächigen Lastverteilplatte (4) und darauf mit dem Kraftübertragungsring (5) versehen
ist, welcher in seiner Betriebslage mit den an seinem Außenumfang
angeordneten Lastaufnahme-Vorsprüngen
(5a) den mit der
Stahlbetonkonstruktion (2) kraftübertragend verbundenen Auflagerring (6) an dessen Auflager-Vorsprüngen (6a) untergreift und bei
Entlastung relativ zur Lastverteilplatte (4), zur Elastomerfeder (3)
und zum Auflagerring (6) um einen bestimmten Drehwinkel (α)
mittels eines Montageschlüssels (15) verdrehbar ist.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 23 wird auf die Akten Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und
auch im übrigen zulässig.
2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine
Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder, die in
eine Montageöffnung der Stahlbetonkonstruktion eingesetzt ist und
über einen Kraftübertragungsring mit zentraler Durchgrifföffnung die
von der Stahlbetonkonstruktion ausgehenden Lasten über Auflager-
Vorsprünge eines Auflagerringes auf den Untergrund überträgt.
Dabei besteht die Feder aus einer Elastomerfeder, die an ihrer
Oberseite mit einer vollflächigen Lastverteilplatte und darauf mit
dem Kraftübertragungsring versehen ist. Der Kraftübertragungsring
untergreift in seiner Betriebslage mit den an seinem Außenumfang
angeordneten Lastaufnahme-Vorsprüngen den mit der Stahlbetonkonstruktion kraftübertragend verbundenen Auflagerring an dessen
Auflager-Vorsprüngen. Außerdem ist der Kraftübertragungsring bei
Entlastung relativ zur Lastverteilplatte, zur Elastomerfeder und zum
Auflagerring um einen bestimmten Drehwinkel mittels eines Montageschlüssels verdrehbar.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift in Abs. 006 soll ein Masse-Feder-
System geschaffen werden, das bei preiswerter Herstellung leicht und einfach
einzubauen, zu nivellieren und auszutauschen ist sowie für sämtliche in Frage
kommenden Belastungen ohne Einbrüche in der Dämmung eingesetzt werden
und darüber hinaus auch nennenswerte Horizontalkräfte aufnehmen kann.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ist identisch mit dem ursprünglich eingereichten Patentannspruch 1 und ist daher zulässig.
Die Ansprüche 2 bis 23 entsprechen ebenfalls der jeweils ursprünglichen Anspruchsfassung.
4. Die Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen
gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat zwar als neu zu gelten und mag auch gewerblich
anwendbar sein. Sie beruht jedoch gegenüber dem u. a. im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach der
EP 0 647 738 A1 (D1) und dem Prospekt der Firma Mason Industries, Inc. „MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ (D7)
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die EP 0 647 738 A1 (D1) zeigt nämlich eine Vorrichtung zum Dämmen des
Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Schraubenfeder 5, die in einer Montageöffnung der Stahlbetonplatte 2 eingesetzt
ist und über einen Kraftübertragungsring mit zentraler
Durchgrifföffnung die von der Stahlbetonplatte 2 ausgehenden Lasten über
Auflagervorsprünge - vgl. Fig. 5 Draufsicht unten - eines Auflagerringes - ohne
Bezugszeichen - auf die Grundplatte 3 überträgt. Die Feder aus Stahl ist an
ihrer Oberseite mit einer Lastverteilplatte 9 und darauf mit dem
kleeblattförmigen Kraftübertragungsring (trefle 6) versehen, der in seiner
Betriebslage (Fig. 6) mit den an seinem Außenumfang angeordneten
Lastaufnahme-Vorsprüngen - vgl. Draufsicht Fig. 4 - den mit der Stahlbetonplatte 2 kraftübertragend verbundenen Auflagerring an dessen Auflagervorsprüngen untergreift. Bei Entlastung ist der Kraftübertragungsring 6 relativ
zur Feder und zum Auflagerring um einen bestimmten Drehwinkel, nämlich 60°
- Sp. 2, Z. 36 bis 39 -, verdrehbar.
Angehoben wird die Fahrwegplatte 2 durch einen hydraulischen Hebebock 7;
vgl. Sp. 2, Z. 12 bis 14 und 40 bis 50 und Fig. 5. Nach den Angaben in Sp. 2,
Z. 9 bis 11 dienen die drei Schrauben 8 u. a. dem Höhennivellement; vgl.
Sp. 2, Z. 42 bis 46. Nach den Angaben in Sp. 1, Z. 34 bis 37 kann diese bekannte Konstruktion ebenfalls Horizontalkräfte aufnehmen.
Nach Auffassung des Senats stellt die Platte 9 zum einen eine vollflächige
Platte im Sinne des Streitpatents dar, da nach den Darstellungen in Fig. 3 bis 5
das Loch in ihrer Mitte im Vergleich zur Gesamtfläche nur einen geringen Anteil hat und in der Beschreibung auch als Platte (plaque d’appui) und nicht als
Ring bezeichnet wird, und zum anderen nicht nur als Federspannplatte sondern auch als Lastverteilplatte dient. Sie verteilt nämlich die punktförmigen
Kräfte aus den Schrauben 8 auch in Ringrichtung der Feder.
Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach
dem erteilten Patentanspruch 1 demnach nur noch dadurch, dass die Feder
aus einer Elastomerfeder besteht.
Diesem Unterschied misst der Senat jedoch keine ein Patent begründende
Bedeutung zu. Vielmehr beruht die Maßnahme, die Stahlfeder bei der bekannten Vorrichtung gegen eine Elastomerfeder auszutauschen, auf einer Entscheidung, die der Fachmann, ein mit der Schwingungs- und Schallisolierung
von Stahlbetonbauwerken betrauter Bau- oder Maschinenbauingenieur FH, auf
Grund seiner Fachkenntnis, ohne erfinderische Überlegungen anzustellen,
trifft. Ihm ist nämlich die Verwendung von Stahlschraubenfedern und Elastomerfedern beim Einsatz in Masse-Feder-Systemen geläufig. Er kennt die Eigenschaften des jeweiligen Federsystems und wählt das ihm für den speziellen
Anwendungsfall am geeignetsten erscheinende System aus.
Diese Sicht bestätigt bspw. der Prospekt der Firma Mason Industries, Inc.
„MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ (D7). Dort wird auf S. 4, im Abschnitt „Vibration Isolation“ Abs. 2 und 3 der Einsatz von nivellierbaren Neoprene Federn oder Stahlfedern für bestimmte Frequenz- und Amplitudenwerte
empfohlen. Beide Arten von Federn sind in diesem Prospekt auf S. 8 unter der
jeweiligen Bezeichnung „FSN Neoprene Jack-Up Mount“ (Neoprene Feder)
und „FS Spring Jack-Up Mount“ (Stahlfedern) unter Angabe ihrer technischen
Daten abgebildet. Den Einwand der Patentinhaber, gegen die Verwendung von
Elastomerfedern habe ein Vorurteil bestanden und dieses Federmaterial sei
nicht eingesetzt worden, obwohl ein dringendes Bedürfnis nach leichten
Masse-Feder-Systemen bestanden habe, hält der Senat daher für nicht zutreffend.
Der Senat verkennt nicht die von den Patentinhabern vorgetragenen vorteilhaften Eigenschaften von Elastomer-Federn, wie eine geringe Bauhöhe und
damit die Möglichkeit der Lastübertragung im unteren Plattenbereich und eine
gute Aufnahme von Horizontalkräften sowie von Dehn- und Schwindbewegungen. Doch werden diese dem Fachmann auf Grund seiner mit dem Stand der
Technik gewonnenen Erfahrungen als bekannt unterstellt. Somit hatte er die
Möglichkeit, eine den jeweiligen technischen Anforderungen entsprechende
Wahl zu treffen. Eine solche Auswahl gehört aber zu seinen alltäglichen
Aufgaben.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Mit diesem haben
auch die Ansprüche 2 bis 23 keinen Bestand, da sie Teil desselben Antrags
sind, über den nur einheitlich entschieden werden kann.
Kowalski
Dr. Albrecht
Dr. Huber
Gießen
Cl