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BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 29 W (pat) 166/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung 300 33 250

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 02. Februar 2005 unter Mitwirkung des Richters

Baumgärtner als Vorsitzendem, der Richterin Fink und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der in schwarz, grau, gelb gehaltenen Wort-/ Bildmarke

300 33 250.5

für die Dienstleistungen

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,

Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte,

Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation;

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 399 80 554

proconcept

eingetragen für die Dienstleistungen der

Klassen 35, 37, 41, 42: Unternehmensberatung, insbesondere Consulting und PR-

Beratung; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für

Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern;

Veranstalten von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke;

Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, insbesondere Telefonmarketing

und in elektronischen Medien; Marktforschung; Führung und Leitung von Unternehmen sowie Hilfe bei der Geschäftsführung (Managementdienstleistungen),

insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Sport; wirtschaftliche und

organisatorische Beratung und Vertretung von Einzelsportlern, Mannschaften und

Sportverbänden; Vermittlung von Personal, Sportlern und Künstlern; Dienstleistungen einer Arbeitsagentur, nämlich Anwerbung, Verleih und Vermittlung von Arbeitskräften; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Planung, Konzeption, Organisation, Durchführung von Ausbildungs-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren auf dem Gebiet der Publicrelation, des

Marketings, der Werbung, der Unternehmensführung und -beratung, der Informationsverarbeitung, der Telekommunikation und der Kommunikationstechnologie;

Durchführung, Werbung und Marketing für und gewerbliche Betreuung von Sport-

und Kulturveranstaltungen aller Art; Dienstleistungen eines Systemhauses, nämlich Beratung von Dritten auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und der

Kommunikationstechnologie, Konzeption, Entwicklung und Installation von Software und Hardware für die Informationsverarbeitung und Telekommunikationstechnologie, der Netzwerktechnik und der Datenbankanwendungen sowie von

Multimedia-Applikationen; technische Beratung; Konzeption, Entwicklung und Installation von Soft- und Hardware auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und der Datenübertragung, insbesondere im Intranet/Internet, Extranet

und im E-Business; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratungs-, Konzeptions- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der elektronischen

Datenverarbeitung und Datenübertragung, insbesondere im Intranet/Internet,

Extranet und im E-Business; Dienstleistung eines Netzwerkbetreibers (soweit in

Klasse 42 enthalten), Dienstleistungen einer Webfactory (soweit in Klasse 42 enthalten), Dienstleistungen eines Webproviders (soweit in Klasse 42 enthalten),

Konzeption, Erstellung und Vermietung von Netzwerkseiten, von Netzwerkdomains und Netzwerkhomepages, insbesondere durch Bereitstellen derselben, Bereitstellung von Software- und Hardwaresupport; Konzeption, Entwurf, Gestaltung

und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte; Vermittlung und

Verwaltung, Marketing und Werbung für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Medienrechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und gewerblichen Schutzrechten; Veranstalten von Messen und

Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 19.06.2002 zurückgewiesen, da trotz einer

- unterstellten - hohen Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und Dienstleistungen

die Zeichen einen ausreichenden Abstand einhalten würden. Es bestehe weder

eine schriftbildliche noch eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Zeichen. Sie stimmten zwar in den Anfangssilben „procon“ überein, die Endsilben „-nect“ bzw. „-cept“ würden sich jedoch deutlich unterscheiden. Beiden Begriffen komme im übrigen ein leicht verständlicher Sinngehalt zu. Die Vorsilbe

„pro“ sei ein übliches Wortbildungselement und stehe für „professionell, Profi“ oder

„für“. Die Worte „connect“ für „verbinden” bzw. „concept” für „Konzept“ gehörten

dagegen zum englischen Grundwortschatz, seien gängige Werbesprache und

dem Verkehr ohne weiteres verständlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom

29.07.2002 (Bl. 5 d. A.). Weder der Widerspruch noch die Beschwerde wurden

begründet.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Eine Begründung liegt ebenfalls nicht vor.

II.

1. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen. Nach Auffassung des Senats besteht

zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen im Sinn von

§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 Abs. 1 lit. b

MarkenRL, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung

erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung

ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen

gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke und der

Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden

Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie

die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH

GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont).

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine

gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihr gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int.

1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 2000, 899 - Adidas/Marca Moda; BGH

GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHE/ TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud

m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht

gegeben.

2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind die

Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehören insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie die

Frage, ob es sich um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen handelt. Eine die Verwechslungsgefahr begründende

Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum annimmt, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (st. Rsp; vgl. BGH WRP 2004, 357/359 - GeDIOS). Identität der

Dienstleistungen besteht in Klasse 35 für „Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“, da sie in beiden Verzeichnissen komplett enthalten sind.

Die Dienstleistung „Telekommunikation“ der jüngeren Marke liegt im Ähnlichkeitsbereich mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke in Klasse 42. Denn unter den Oberbegriff der Telekommunikation fallen auch Internetdienste, wie das

Bereitstellen von Internetzugängen und Datendienste, die im engen Sachzusammenhang mit den Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung und Informationsverarbeitung stehen. Insbesondere Internetprovider bieten häufig neben

den technischen Übertragungsdiensten ergänzende Softwareentwicklungen an, so

dass der Verkehr die Herkunft aus einem gemeinsamen Unternehmen annehmen

wird. Ob noch eine entfernte Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“ besteht, kann dahinstehen, da die jüngere Marke in jedem Fall den erforderlichen Abstand einhält.

3. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke unterdurchschnittlich ist. Das Zeichen ist nämlich - aufgrund

der beschreibenden Verwendung in Verbindung mit den fraglichen Dienstleistungen - weniger geeignet, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke

einzuprägen. „Proconcept“ wird vom Verkehr nur so verstanden werden, dass ein

„Konzept“, d. h. ein Entwurf oder eine Planung, erstellt wird, um eine Aufgabe

möglichst effizient zu erfüllen. Die Vorsilbe „pro“ kann sowohl für „professionell“

stehen, aber auch im Sinne des lateinischen Begriffs „für“ verstanden werden. Der

Gesamtbegriff bleibt nämlich in beiderlei Hinsicht beschreibend, da „proconcept“

sowohl ein „professioneller Plan“ wie auch „ein Entwurf für ....“ eine bestimmte

Aufgabe oder Sache sein kann. Beide Wortbestandteile, „pro“ und „concept“ sind

kennzeichnungsschwach und enthalten als Gesamtzeichen keine zusätzliche Bedeutung, die über die Aussagekraft des einzelnen Wortelements hinausginge.

Im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 gibt es weiterhin

373 Eintragungen von „concept“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit einem

anderen Begriff. Eingetragene Drittmarken, deren Benutzung nicht liquide ist, vermögen zwar die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht unmittelbar zu

schwächen, sind aber - insbesondere bei Vorliegen in großer Anzahl - ein Indiz für

einen von vorneherein bestehenden Originalitätsmangel, mit der Folge eines

geringeren Schutzumfanges der älteren Marke (Ströbele/ Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 9 Rn. 318). Gerade im Segment Werbung und Geschäftsführung sind

Schlagworte wie Konzept, Strategie, Bedarfsermittlung, Controlling, Marketing etc.

zu Allgemeinplätzen geworden, um dem Adressaten prägnant zu vermitteln, mit

welcher Idee man zum gewünschten Ergebnis gelangen kann. Bei der Eingabe

von „Werbung“ und „Konzept“ in die Suchmaschine G… werden als Ergebnis

962.000 einschlägige Seiten angezeigt.

„Proconcept“ ist auf dem Telekommunikations-, Werbungs-, Bau-, Unternehmensberatungs- und Ausbildungsdienstleistungssektor als Begriff „verbraucht“. Der

Schutzumfang, den die Widerspruchsmarke damit beanspruchen kann, ist damit

so weit verringert, dass sich der zwischen den Vergleichszeichen bei Dienstleistungsidentität erforderliche große Abstand auf einen normalen Abstand reduziert.

4. Die Prüfung der Zeichen „

“ und „proconcept“ auf ihre Ähnlichkeit in

klanglicher, begrifflicher oder schriftbildlicher Hinsicht ergibt offensichtlich keine

unmittelbare Verwechslungsgefahr. Optisch werden die beiden Marken nicht verwechselt werden, da es sich bei „proconcept“ um eine reine Wortmarke handelt.

Von ihr unterscheidet sich das jüngere Zeichen „ProConnect“ deutlich durch seine

graphische und farbliche Gestaltung. Es kann auch nicht von einer Prägung des

jüngeren Zeichens durch seinen Wortbestandteil ausgegangen werden. Vielmehr

entsteht durch die Kombination aus Wort und Bild ein besonderer, von beiden

Elementen geprägter Gesamteindruck. Die Symbolik der Verbindung, die sprachlich durch „connect“ ausgedrückt wird, wird bildlich aufgenommen durch die beiden Telefonhörer, die über ein Kabel und einen Stecker miteinander verbunden

sind. Dadurch ergibt sich eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung.

Auch klanglich sind die Zeichen nicht zu verwechseln. Beim Zusammentreffen von

Wort- und Bildbestandteilen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine in klanglicher

Hinsicht prägende Bedeutung zumisst (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,

§ 9 Rn. 434). Danach stehen sich „proconcept“ und „ProConnect“ gegenüber.

Beide Wörter stimmen zwar in den beiden ersten Silben, nämlich „pro-con...“

überein. Auch gilt der Grundsatz, dass Wortanfänge mehr beachtet werden als

nachfolgende Wortteile als Indiz für eine Zeichenähnlichkeit. Allerdings können die

Vergleichszeichen nicht in die Teile „procon-“ und in der jüngeren Marke „-nect“,

oder bei der Widerspruchsmarke „-cept“ aufgespalten werden. Dies widerspräche

dem erkennbaren Sinngehalt der Vergleichszeichen, der erheblich voneinander

abweicht und somit einer Verwechslungsgefahr entgegensteht (Ströbele/ Hacker,

a. a. O., § 9 Rn. 223). Beide Zeichen beginnen mit dem Präfix „pro“, das ein

übliches Wortbildungselement

ist, und entweder „für“ bedeutet, oder als

Abkürzung für „professionell“ (s. o.) steht. Dies hat im Sprechrhythmus eine

erkennbare Zäsur zu den folgenden Wortteilen zur Folge.

Bei „proconcept“ ist klanglich das Wort „Konzept“ deutlich herauszuhören, das es

als deutsches Wort - allerdings in leicht anderer Schreibweise mit „K“ und „z“ -

gibt. „Konzept“ heißt „Entwurf, Plan“ (Wahrig, Universalwörterbuch, 2002, S. 605)

und ist bei G… mit 4,2 Millionen Einträgen auf deutschen Seiten vertreten. In

der englischen Schreibweise als „concept“ gibt es auf deutschen Seiten 1,5 Millionen Einträge, so dass davon auszugehen ist, dass es sich dem Sinngehalt nach

um ein allgemein verständliches Wort handelt, das der durchschnittliche Verbraucher mit dem richtigen „Inhalt“ füllen kann.

Das englische Wort „connect“ bedeutet „verbinden, in Verbindung oder Zusammenhang bringen“ (Collins, Globalwörterbuch Englisch, 2001, Band 1, S. 241) und

kommt im deutschen Wörterbuch nicht als Verb, sondern nur als Substantiv „Connection“ vor, was mit „vorteilhafte Beziehung“ (Wahrig, a. a. O., S. 257) wiedergegeben wird. Auf den deutschsprachigen Seiten der Suchmaschine G… gibt es

1,29 Millionen Einträge bei der Suchanfrage nach „connect“. Im Bereich der

Dienstleistungen der Telekommunikation ist es schon wegen des gleichnamigen

Titels „connect“ von Europas größtem Magazin in diesem Bereich ein Begriff. Zu

berücksichtigen ist außerdem, dass gerade bei den Dienstleistungen der Klasse 35 häufig fremdsprachige Begriffe anzutreffen sind, da „Fremdwörter eine

Signalfunktion haben, d. h., sie können zur Erregung von Aufmerksamkeit

eingesetzt werden. Dementsprechend finden sich Fremdwörter - heute vor allem

Anglizismen - häufig in der Kommunikationsbranche, im Marketing und in der

Werbung (Business Class, Global Call, New Economy, Service Point).“ (Jochen A.

Bär, Fremdwortprobleme: Sprachsystematische und historische Aspekte in: Der

Sprachdienst, 2001, S. 121, 129). Es ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr, der - wie der EuGH formuliert (WRP 1999, 806 - Lloyd) -Marken regelmäßig

als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet, die beiden zu

vergleichenden Zeichen nicht als „procon - cept“ bzw. „Procon - nect“, sondern in

der ihm verständlichen sinnhaften Bedeutung von „pro - concept“ und „Pro - Connect“ verstehen wird.

Hinzu kommt beim Vergleich der klanglichen Verwechselbarkeit außerdem ein

phonetischer Unterschied, der darin besteht, dass das „c“ in der jüngeren Marke

vor dem Konsonanten „t“ wie ein „k“ ausgesprochen wird, in der Widerspruchsmarke vor dem Vokal „e“ wie ein „z“, was einen signifikanten Unterschied in der

Aussprache bedeutet und die Gefahr von Verwechslungen ebenfalls ausschließt.

Aus den genannten Gründen besteht auch begrifflich nicht die Gefahr, die Zeichen

„ProConnect“ und „proconcept“ zu verwechseln. Selbst bei einer weitgehenden

Zeichenähnlichkeit kann die Verwechslungsgefahr nämlich dann verneint werden,

wenn die Zeichen über einen für jedermann verständlichen Sinngehalt verfügen,

der auch bei flüchtiger Wahrnehmung erfasst wird (Ingerl/Rohnke, MarkenG,

2. Aufl., § 14 Rn. 586; Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 224).

Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass die Gefahr einer fehlerhaften Zuordnung selbst im Falle der Dienstleistungsidentität aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des ausreichenden Zeichenabstands zu verneinen war.

5. Die Entscheidung ergeht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

02.02.2005, zu der keine der Parteien erschienen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sein Fernbleiben schriftsätzlich angekündigt. Der Vertreter des Markeninhabers wurde lediglich telefonisch vom Termin verständigt. Er war nicht ordnungsgemäß geladen, da sämtliche Ladungen an den Markeninhaber persönlich

gerichtet wurden. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass der vorstehende

Beschluss trotz der fehlenden Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten im

Termin mangels ordnungsgemäßer Ladung ergehen konnte. Der Markeninhaber

ist durch die Entscheidung des Gerichts, mit der die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen wird, in der Sache nicht beschwert, da er obsiegt und

seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird.

Baumgärtner

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl