Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 29 W (pat) 293/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 399 36 525
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005 durch den Richter
Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Fink und die Richterin am
Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 3:
Putz-, Polier-, Fettentfernungs-
und Schleifmittel; Seifen,
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer, Zahnputzmittel, einschließlich Zahnbürsten,
Zahnpasta und sonstiger Zahnpflegemittel;
Klasse 5
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster,
Verbandmaterial;
Klasse 9:
bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,
insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten
und -bänder; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form
von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Radio- und Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und
Instrumente für die elektronische Datenverarbeitung einschließlich
dafür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Brillen, Brillengestelle;
Klasse 12: Fahrzeuge einschließlich Fahrräder, Motorräder, Mofas, Mopeds,
Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Wasserfahrzeuge; Autozubehör, nämlich
Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Kopfstützen,
Sicherheitskindersitze; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze,
-gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen;
Klasse 14: Juwelier- und Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren, Sammlermünzen;
kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände aus Edelmetallen
und deren Legierungen, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke),
Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis aus
Edelmetall;
Klasse 16: Papierwaren nämlich Schreibpapier, Umschläge, Notizpapier und -
blocks, Einwickelpapier, Einbindepapier, Packpapier, Bastelpapier,
Kreppapier für Dekorations- und Bastelzwecke, Papiertischdecken
und -untersetzer, Papierservietten und -handtücher, Filterpapier,
Papiertaschentücher, Toilettenpapier; Verpackungstüten und -behälter aus Papier und Pappe; Drucksachen, Briefpapier,
Druckschriften, Zeitungen, Bücher, Schreibgeräte, Poster, Abzeichen, Aufkleber aus Papier zum Aufbügeln, Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), nämlich Kinderbücher,
Magazine und Informationsblätter, Malbücher, Bastelbücher, Markier-
und Buntstifte, Malsets für Kinder, Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Kalender, Haftaufkleber, Schreibunterlagen;
Fotografien, Dekoration für Partyzwecke aus Papier, Spielkarten;
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und
Folien; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte;
Klasse 18: Leder und Lederimitationswaren, nämlich Gürtel, Handtaschen,
Reisetaschen; Kleinleder- und Kleinlederimitationswaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Schirme und
Spazierstöcke;
Klasse 21: kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche, Behälter (nicht
aus Edelmetall oder plattiert) für Haushalt und Küche, Geschirr,
Kämme, Bürsten; Glaswaren, keramische Waren, Porzellanwaren
(für den Haushalt); Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und
Steingut;
Klasse 24: Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher aus
textilem
Material;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Badekleidung;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Puppen, Turn- und Sportgeräte, Christbaumschmuck; elektrische und elektronische Spiele, auch solche mit
Bildschirm oder Displays;
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Getreidepräparate (ausgenommen
Futtermittel), Brot- und Backwaren; Konditorwaren, Schokoladewaren, Zuckerwaren, Essig, Saucen
(Würzmittel), Gewürze,
Speiseeis;
Klasse 32: Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte und
Fruchtgetränke, alkoholfreie Mischgetränke; Biere;
Klasse 35: Unternehmens- und Organisationsberatung; Marketing; Vermittlung
von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren;
Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung,
insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung; Werbevermarktung in vorgenannten Medien auch in Form von Product
Placement, Bartering und Sponsorship;
Klasse 38: Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und/oder Satellitenfunk
sowie durch Videotext und ähnliche technische Einrichtungen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten, Funkdienste;
Klasse 41: Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung,
sportlichen und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion,
Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen
bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltungen
und Darbietungen von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur
Aufzeichnung oder Livesendung
in Rundfunk und Fernsehen;
Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung
von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur-
und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Produktion und
Reproduktion, Vorführung, Vermietung und Verleih von Filmen und
Tonträgern; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und
Bildaufnahmen auf Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-,
Bänder- und Plattenform; Theateraufführungen, Musikdarbietungen;
Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
Klasse 42: Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten
sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte, insbesondere in Form
von Merchandising; Fotografieren
registrierte Wortmarke Nr. 399 36 525
PAPA LÖWE
ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke Nr. 396 08 291
Löwen
die für die Waren und Dienstleistungen
Geld- und geldwertmäßig betätigte Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten, Kinderunterhaltungsautomaten sowie Teile
dieser Waren, Kompaktsportautomaten, Kompaktsportgeräte für Sport auf
kleinem Raum, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-
Billard, Snooker, Schießstände, wie Laser-Shooting, sowie Teile dieser
Waren, soweit in Klasse 28 enthalten, Automaten zum Verkauf von Waren
und/oder zur Ausgabe von Karten, Tickets und/oder Ausgabe und
Rücknahme von Waren, elektrotechnische und elektronische Apparate,
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild
sowie Teile dieser Waren, Computer, Mikroprozessoren, Datenaufzeichnungsgeräte, Multimediageräte/-systeme, Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von
Ausweis- und Kreditkarten und Geldscheinen sowie Münzgeld, durch
Eingabe von Magnetkarten und/oder durch Mikroprozessor-Chipeinrichtungen betätigbare Apparate, Mechaniken für geldbetätigte Apparate
einschließlich Münzschaltgeräten, Banknotenprüfgeräte, Geldwechsel-
Automaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit
Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger, gedruckte
elektronische Schaltungen, vorgenannte Waren auch in Verbindung mit
Geld-
und
geldwertmäßig
betätigten
Unterhaltungsautomaten,
Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten und/oder Anlagen von Geld- und geldwertmäßig
betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten,
Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten, Geräte zum Speichern
und Archivieren digitaler Daten; alle vorgenannten Waren der Klasse 09
ausgenommen für Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-
Endgeräte
mit
TV-Hochfrequenz-Empfangsteil,
HiFi-Anlagen,
Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate
und Telefonanrufbeantworter; Programme
für Datenverarbeitungsgeräte; Reparaturwesen, nämlich Reparatur und Wartung elektromechanischer Geräte und
Bauteile sowie von Geräten zum Speichern und Archivieren digitaler Daten;
Telekommunikation; Schulung; Ausbildung; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, Werbung, Gestaltung und Verteilung von
Werbemitteln, Marketing, betriebswirtschaftliche und organisatorische
Projektorganisation, Sponsoring
in Form von Unternehmensberatung
einschließlich der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
und/oder Projekten, Verwaltungs- und Bürotätigkeit für Unternehmen,
Gesellschaften und Vereine; Dienstleistungen eines Franchisegebers für
Turnierveranstalter, nämlich kaufmännische, betriebswirtschaftliche und
technische Beratung bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von
Turnieren und Freizeitgestaltungen; Organisation, Durchführung, Werbung,
Veranstaltung
und Durchführung
von Sportreiseveranstaltungen;
Kunststoffteile, Kunststoff-Schäumteile, Blechteile, Stanzteile, Kabelbäume,
bestückte Leiterplatten und Kombination hieraus aus Baugruppen und
Geräte, soweit in den Klassen 6, 9, 20, 28 und 40 enthalten; technische
Entwicklungsdienstleistungen
der Klassen 6; 9; 37; 38; 41; 42; 35; 28; 39 und 20 eingetragen ist, sowie aus der
älteren Wortmarke Nr. 1093761
LOEWE
die für die Waren
wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte; elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit
in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und
Fernsehempfangsgeräte, Bild- und/oder Tonaufnahme- und
-wiedergabegeräte, Plattenspieler, Kombinationsgeräte zwischen den einzelnen
unterhaltungselektronischen Geräten, nämlich Radio-Tonbandgeräte und
Uhrenradios;
Nachrichtenübermittlungsgeräte
und
Datenverarbeitungsgeräte, Computer, wie Personal- und Home-Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Fernsehkameras, Kleinfunkgeräte,
Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, gedruckte Leiterplatten,
Monitore und Datenanzeigegeräte sowie elektronische Textverarbeitungsgeräte und Sichtschirmtelefone; auf Datenträger aufgezeichnete
Computerprogramme, Rechner zum Erstellen und Austesten von
Computerprogrammen; Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte,
optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und
Drucker
der Klasse 9 eingetragen ist.
Der Widerspruch aus der Marke Nr. 396 08 291 „Löwen“ richtete sich gegen die
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 der angegriffenen Marke,
der Widerspruch aus der Marke Nr. 1093761 gegen alle gleichen oder ähnlichen
Waren und Dienstleistungen und ist auf alle gleichen oder ähnlichen Waren der
älteren Marke gestützt.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung
führt die Markestelle aus, dass sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarken „Löwen“ und „LOEWE“ auf identischen oder ähnlichen Waren oder
Dienstleistungen begegnen können. Eine Verwechslungsgefahr bestehe aber
nicht. Maßgeblich sei der Gesamteindruck der Vergleichszeichen. Eine Prägung
der jüngeren Marke durch einen Bestandteil sei nicht gegeben, da sie einen ohne
weiteres verständlichen Gesamtbegriff bilde. „PAPA LÖWE“ bestehe aus dem
Kosenamen für Vater und einer Raubkatzenart und verschmelze zu einer
phantasievollen Gesamtheit, die Erinnerungen an die Märchen- oder Fabelwelt
weckten. Von der Widerspruchsmarke 396 08 291, die lediglich die Pluralform von
„Löwe“ sei, unterscheide sich die jüngere Marke in schriftbildlicher, klanglicher und
begrifflicher Hinsicht deutlich. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe nicht,
weil ein möglicherweise anzuerkennender Stammbestandteil „Löwen“ in der
jüngeren Marke nicht so enthalten sei und deren völlig anderer Begriffsinhalt
gegen eine Assoziation mit der Widerspruchsmarke spreche. Zwischen der
Widerspruchsmarke 1093761 „LOEWE“ und dem jüngeren Zeichen bestehe aus
denselben Gründen keine Verwechslungsgefahr. Aus dem angegriffenen Mehrwortzeichen könne nicht willkürlich ein Bestandteil herausgegriffen werden. Die
gegen die Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Erinnerungen hat die
Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschuss
vom 17. September 2002 im Wesentlichen unter Verweisung auf die Gründe des
angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen.
Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden verfolgen die Widersprechenden
ihre Löschungsbegehren eingeschränkt weiter.
Die Widersprechende aus der Marke Nr. 396 08 291 „Löwen“ und Beschwerdeführerin zu 1) ist der Auffassung, dass jedenfalls hinsichtlich der Waren
„Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild, Computer und Programmen
für
Datenverarbeitungsgeräte“
Identität bestehe und die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen
im Ähnlichkeitsbereich
lägen. Die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sei zumindest durchschnittlich, so dass die
jüngere Marke einen insgesamt deutlichen Abstand zum Widerspruchszeichen
einhalten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. In der angegriffenen Marke
trete der Bestandteil „PAPA“ hinter dem Bestandteil „LÖWE“ zurück, da „PAPA“
kennzeichnungsschwach sei und einen beschreibenden Anklang habe. Zudem
werde sich der zu prägnanten Bezeichnungen neigende Verkehr ähnlich wie bei
einer Zusammensetzung aus Vor- und Nachnamen an dem prägenden Bestandteil
„LÖWE“ orientieren. „LÖWE“ und „Löwen“ seien klanglich kaum voneinander zu
unterscheiden. Soweit die Markenstelle davon ausgegangen sei, dass der
Bestandteil
„LÖWE“ wegen seines beschreibenden Charakters nicht als
Stammbestandteil geeignet sei, treffe dies im Hinblick auf die hier relevanten
Waren und Dienstleistungen nicht zu. Die von der Markenstelle angenommene
Assoziation der Stärke sei fernliegend. Die Marken der Widersprechenden
enthielten stets den Bestandteil „Löwen“ mit einem kennzeichnungsschwachen
Zusatz, so dass diese Zeichen vom Bestandteil „Löwen“ geprägt würden. Die
beteiligten Verkehrskreise gingen davon aus, dass das jüngere Zeichen ein
weiteres in der Zeichenserie der Widersprechenden sei, da es den Bestandteil
„Löwe“ wesensgleich enthalte. Damit sei auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtpunkt des Serienzeichens gegeben.
Die Widersprechende aus der Widerspruchsmarke 1093761 „LOEWE“ und
Beschwerdeführerin zu 2) macht eine erhöhte Kennzeichnungskraft für ihre Marke
auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und der Multimediaprodukte geltend.
Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die jüngere Marke durch ihren Bestandteil
„LÖWE“ geprägt werde. „PAPA“ diene nur dazu, den Bestandteil „LÖWE“ in seiner
väterlichen Figur zu umschreiben, der damit das maßgebliche Individuum und
Objekt und
für das Gesamtzeichen markant und prägend sei. Als rein
geschlechtsspezifischem Zusatz komme
„PAPA“ von Haus aus keine
Unterscheidungskraft zu. Mit der Bezeichnung „PAPA“ werde nur der Eindruck
erweckt, dass es um die Familie „LOEWE“ gehe, also um einen Teil des
Sortiments der Marke LOEWE. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass der
Verkehr dazu neige, Bezeichnungen
in einer die Aussprechbarkeit und
Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen – hier auf den kennzeichnungs-
und unterscheidungskräftigen Bestandteil „LÖWE“. Wenn man den Bestandteil
„PAPA“ im Sinne eines Vornamens interpretiere, wäre dieser Bestandteil als
Allgemeinbezeichnung für einen väterlichen Löwen nicht zur Individualisierung
geeignet, vielmehr begründe die Ähnlichkeit im Nachnamen, an dem sich der
Verkehr orientieren dürfte, die Zeichenähnlichkeit. Zumindest liege ein Fall einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, da der Verkehr auf Grund der
Branchennähe wegen der teilweise identischen Markenbezeichnungen „LÖWE“
und „LOEWE“ organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgern
werde. Jedenfalls aber bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des
Serienzeichens. Die Beschwerdeführerin zu 2) verfüge über die Zeichen Loewe
Systems, Loewe Classic, Loewe Concept, Loewe Premium und Loewe Opta. Die
beteiligten Verkehrskreise würden daher davon ausgehen, dass das jüngere
Zeichen ein weiteres in der Zeichenserie der Widersprechenden sei.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt,
den Beschluss des Erstprüfers und des Erinnerungsprüfers aufzuheben und
die Eintragung der Marke für die Waren
bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,
insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten
(Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten und -bänder;
belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Multimediageräte, Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Radiogeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die
elektronische Datenverarbeitung einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte
zu versagen.
Weiterhin regt die Beschwerdeführerin zu 1) die Rechtsbeschwerde an zu
der Frage, inwieweit geschlechtsspezifische Zusätze die Verwechslungsgefahr auszuschließen vermögen.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 2) beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.06.2001
und vom 17.09. 2002 aufzuheben und die Anmeldemarke zu löschen für die
Waren und Dienstleistungen
Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten
Computerprogrammen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Radio- und Rechengeräte; Computer sowie
sonstige Apparate und Instrumente für die elektronische Datenverarbeitung
einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und
Unterhaltungsautomaten;
Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen
und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und
Ausstrahlung
von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender,
unterrichtender und unterhaltender Art,
Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich
entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben
im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich;
Produktion und Reproduktion sowie Ton- und Bildaufnahmen auf
Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder- und Plattenform;
Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde schließt sie sich der Beschwerdeführerin zu 1) an.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie ist in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Widersprechenden in
allen Punkten
entgegengetreten,
insbesondere
dem Vorbringen
der
Beschwerdeführerinnen zur Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil
„Löwe“. Die Behauptung der Beschwerdeführerin zu 2), die Widerspruchsmarke
„Löwen“ verfüge über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, hat die Beschwerdegegnerin bestritten.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat die Widersprüche zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG miteinander verwechselt werden, besteht unter keinem Gesichtspunkt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff – Lloyd/Loints)
und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. GRUR 2003, 332 – Abschlussstück) ist die
Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen
den
in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der
Identität oder
Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f – Canon; BGH GRUR 1999, 731 – Canon II; MarkenR 2001, 311 ff – Dorf MÜNSTER-
LAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der
Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf
den Abnehmerkreis der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wirkt (vgl. BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f
- Innovadiclophont).
1.
Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist bezüglich
der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der
Registerlage auszugehen.
Zwischen den von der Beschwerdeführerin zu 1) noch angegriffenen Waren
der jüngeren Marke „bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger
aller Art,
insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder,
Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten
und -bänder; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von
auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Radiogeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die
elektronische Datenverarbeitung einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte“ sowie den durch die Marke „Loewe“ geschützten Waren
„Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Bild- und/oder Tonaufnahme- und
-wiedergabegeräte, Plattenspieler, Kombinationsgeräte zwischen den
einzelnen unterhaltungselektronischen Geräten, nämlich Radio-Tonbandgeräte und Uhrenradios; Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Computer, wie Personal- und Home-Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Fernsehkameras, Kleinfunkgeräte, Fernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte sowie elektronische
Textverarbeitungsgeräte und Sichtschirmtelefone; auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Rechner zum Erstellen und Austesten von
Computerprogrammen; Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte,
optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und
Drucker“ besteht teilweise Identität, teilweise eine enge Ähnlichkeit. Auch
bezüglich der von der Beschwerdeführerin zu 2) noch angegriffenen Waren
und Dienstleistungen der jüngeren Marke „Videospiele (Computerspiele) in
Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die
elektronische Datenverarbeitung
einschließlich
dafür
bestimmter
Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen und
kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung
von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und
unterhaltender Art, Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;
Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-
, Kultur- und Sportbereich; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und
Bildaufnahmen auf Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-,
Bänder- und Plattenform; Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks“
besteht teilweise Identität oder enge Ähnlichkeit mit den durch die Marke
„Löwen“ geschützten Waren und Dienstleistungen
„Geld- und
geldwertmäßig
betätigte Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten,
Musikautomaten, Kinderunterhaltungsautomaten sowie Teile dieser Waren,
Kompaktsportautomaten, Kompaktsportgeräte für Sport auf kleinem Raum,
insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker,
Schießstände, wie Laser-Shooting, sowie Teile dieser Waren, soweit in
Klasse 28 enthalten, Automaten zum Verkauf von Waren und/oder zur
Ausgabe von Karten, Tickets und/oder Ausgabe und Rücknahme von
Waren, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Teile
dieser Waren, Computer, Mikroprozessoren, Datenaufzeichnungsgeräte,
Multimediageräte/-systeme, Datendrucker, automatische Apparate zur
Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und
Kreditkarten und Geldscheinen sowie Münzgeld, durch Eingabe von
Magnetkarten und/oder durch Mikroprozessor-Chipeinrichtungen betätigbare Apparate, Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich
Münzschaltgeräten, Banknotenprüfgeräte, Geldwechsel-Automaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger, gedruckte elektronische
Schaltungen, vorgenannte Waren auch in Verbindung mit Geld- und
geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten und/oder
Anlagen von Geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten,
Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten, Geräte zum Speichern und Archivieren digitaler Daten;
alle vorgenannten Waren der Klasse 09 ausgenommen für Rundfunk- und
Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-Endgeräte mit TV-Hochfrequenz-
Empfangsteil, HiFi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Programme
für Datenverarbeitungsgeräte; Reparaturwesen, nämlich Reparatur und Wartung
elektromechanischer Geräte und Bauteile sowie von Geräten zum
Speichern und Archivieren digitaler Daten; Telekommunikation; Schulung;
Ausbildung; Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung,
Werbung, Gestaltung und Verteilung von Werbemitteln, Marketing,
betriebswirtschaftliche
und
organisatorische
Projektorganisation,
Sponsoring
in Form von Unternehmensberatung einschließlich der
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und/oder Projekten,
Verwaltungs- und Bürotätigkeit für Unternehmen, Gesellschaften und
Vereine; Dienstleistungen eines Franchisegebers für Turnierveranstalter,
nämlich kaufmännische, betriebswirtschaftliche und technische Beratung
bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von Turnieren und
Freizeitgestaltungen; Organisation, Durchführung, Werbung, Veranstaltung
und Durchführung von Sportreiseveranstaltungen“.
2.
Die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit muss hier aber
ebenso wenig vertieft werden wie die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken. Für die Widerspruchsmarke
„Löwen“ wurde schriftsätzlich zunächst nur eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft geltend gemacht, für die in der mündlichen Verhandlung behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft fehlt ein schlüssiger
Sachvortrag sowohl zu den diese begründenden Umständen als auch zum
zeitlichen Rahmen. Da es sich bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft
um eine anhand von vorgetragenen Tatsachen zu beurteilende Rechtsfrage
handelt, kommt es darauf, dass die Markeninhaberin die erhöhte
Kennzeichnungskraft der Marke „Löwen“ in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich bestritten hat, nicht entscheidend an. Soweit für eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Marke „LOEWE“ für Geräte der Unterhaltungselektronik vor der Markenstelle das Imagegutachten aus dem Jahr 2001
vorgelegt wurde, fehlt es an einem konkreten Warenbezug. Die im
Beschwerdeverfahren vorgetragenen Produktionszahlen und Werbeausgaben könnten darüber hinaus eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke im
Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke im Jahr 1999 nicht belegen (vgl.
Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, Rn 297, 304 zu § 9). Letztlich
kann dies aber offen bleiben. Denn auch wenn zu Gunsten der
Widerspruchsmarken insgesamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt wird, besteht mangels Ähnlichkeit der Vergleichszeichen keine
Verwechslungsgefahr, da die jüngere Marke den insoweit erforderlichen
deutlichen Abstand einhält.
a)
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht. Die
angegriffene Marke
„PAPA LÖWE“ unterscheidet sich
in
schriftbildlicher Hinsicht deutlich von den Widerspruchsmarken schon
auf Grund der unterschiedlichen Längen der Vergleichszeichen. Bei
der jüngeren Marke handelt es sich um ein aus zwei Wörtern
bestehendes Zeichen, während die Widerspruchsmarken jeweils
Einwortmarken sind. Darüber hinaus unterscheidet sich der
Zeichenanfang der jüngeren Marke „PAPA“ in seinem bildlichen
Gesamteindruck erheblich von dem der jeweiligen Zeichenanfänge
der Widerspruchsmarken, die mit „LOE“ bzw. mit Lö“ beginnen.
Dieser Unterschied der üblicher Weise stärker beachteten
Wortanfänge schließt auch eine klangliche Verwechslungsgefahr
aus. In begrifflicher Hinsicht besteht durch den personifizierenden
Zusatz „PAPA“ in der angegriffenen Marke keine Ähnlichkeit mit den
Widerspruchsmarken.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird das jüngere
Zeichen „PAPA LÖWE“ auch nicht durch seinen Bestandteil „LÖWE“
geprägt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Auszugehen
ist grundsätzlich von der registrierten Marke in ihrer Gesamtheit und
davon, dass die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen
Marke durch einen Bestandteil eine Ausnahme darstellt
(Ströbele/Hacker MarkenG a.a.O. Rn 381 zu § 9). Eine Prägung
setzt insbesondere voraus, dass dem betreffenden Markenteil eine
so eigenständig kennzeichnende und das Gesamtzeichen dominierende Bedeutung zukommt, dass darin der markenmäßige
Schwerpunkt des Gesamtzeichens zu sehen ist und der verbleibende
Rest demgegenüber in den Hintergrund tritt. Dies ist jedoch
vorliegend nicht der Fall. Weder die Bezeichnung „Papa“ noch die
Bezeichnung „Löwe“ sind für die durch die zulässige Beschränkung
der Beschwerden noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen der
jüngeren Marke beschreibend. Dies
ist
zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens auch nicht
streitig. Das angesprochene breite Publikum hat demzufolge keine
Veranlassung, aus diesem Grund nur dem einen der beiden
Bestandteile des angegriffenen Zeichens eine kennzeichnende
Wirkung beizumessen. Dies umso weniger, als „PAPA LÖWE“ ein
ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff
ist, der aus dem
Kosenamen für Vater und einer Raubkatzenart besteht und zu einer
phantasievollen Gesamtheit verschmilzt. Soweit die Beschwerdeführerinnen den Umstand hervorgehoben haben, dass der
Bestandteil „Papa“ nur den Bestandteil „Löwe“ näher bezeichnet und
als geschlechtsspezifischer Hinweis keine Unterscheidungskraft
aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Die angesprochenen
breiten Verkehrskreise werden in dem Zusatz „Papa“ gerade keine
bloße geschlechtsspezifische oder gattungsmäßige Unterscheidung
sehen. Denn die Koseform „Papa“ beinhaltet anders als in den von
der Beschwerdeführerin zu 1) u.a. gebildeten Beispielen mit den
Anreden „Herr“ oder „Frau“ oder mit der Bezeichnung „Kind“ mehr als
nur eine neutrale Zuordnung als Vater und männliches
Familienmitglied. Die Koseform „Papa“ weist vielmehr auf weitere,
positive Attribute wie Güte, Fürsorge o.ä. hin. Durch diese
Charakterisierung wird nicht auf irgendeinen beliebigen Löwen
hingewiesen, es entsteht vielmehr mit „PAPA LÖWE“ ein konkret
besetzter Gesamtbegriff, der wesentlich und inhaltlich untrennbar
von dem Bestandteil „Papa“ bestimmt wird. Mit der Bezeichnung
„PAPA LÖWE“ werden die hier
relevanten Waren und
Dienstleistungen auf eine unübliche Art und Weise personifiziert.
Eine Praxis, einzelne Produkte insbesondere in Produktfamilien, in
den hier relevanten ausschließlich auf technischem Gebiet liegenden
Bereichen mit Bezeichnungen
von Familienmitgliedern
zu
personifizieren und so zu unterscheiden, konnte nicht belegt werden.
Auch die Beschwerdeführerinnen haben nichts dergleichen
vorgetragen. Da die Marke
„PAPA LÖWE“ demnach einen
ungewöhnlichen Gesamtbegriff
bildet,
kann
nicht
davon
ausgegangen werden, dass sich der Verkehr nur an einem
Markenbestandteil, hier an dem Begriff „LÖWE“, orientieren wird.
Damit tritt insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes,
dass die Prüfung der prägenden Eigenschaft eines Markenteils in
erster Linie anhand der Gestaltung der Marke selbst zu erfolgen hat
(BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze), der Bestandteil
PAPA“ weder gegenüber dem Bestandteil „Löwe“ in den Hintergrund
noch kann „LÖWE“ der markenmäßige Schwerpunkt des jüngeren
Zeichnens sein.
Auch
die
Annahme
einer
erhöhten
Bekanntheit
der
Widerspruchsmarken - gegen die die o.g. Bedenken bestehen -
würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar beinhaltet eine
besondere Kennzeichnungskraft einen erweiterten sachlichen
Schutzumfang, der auch die Verwendung solcher Kombinationszeichen erfassen kann, bei denen für sich betrachtet das
übereinstimmende ähnliche Element keine das Kombinationszeichen
prägende Bedeutung aufweist (BGH a.a.O. - Springende Raubkatze). Voraussetzung für diesen erhöhten materiellen Schutz ist
aber die Verwendung ähnlicher, abgewandelter Bezeichnungen
(BGH a.a.O. - Springende Raubkatze). Vorliegend kann aber die
jüngere Marke als konkreter phantasievoller Gesamtbegriff (vgl. auch
BGH GRUR 1999, 241 ff - Lions; GRUR 1999, 568 – White Lion“;
GRUR 1999, 733 - LionDrivers), zu dem es keinerlei Entsprechung in
den Widerspruchszeichen gibt, nicht als ähnliches oder
abgewandeltes Zeichen angesehen werden, das vom Schutz der
älteren Marken umfasst wird.
b)
Die Gefahr, dass die jüngere Marke mit den Widerspruchsmarken
gedanklich in Verbindung gebracht wird, besteht ebenfalls nicht. Die
von den Widersprechenden geltend gemachte mittelbare
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts
für die punkt der
Serienzeichen setzt voraus, dass die Widersprechenden dem
Publikum gegenüber mit entsprechend gebildeten Serienmarken
aufgetreten sind.
aa) Die Widersprechende aus der Marke
„LOEWE“ hat
im
Beschwerdeverfahren
vorgetragen, dass
sie über eine
Zeichenserie aus den Zeichen Loewe Systems; Loewe Classic,
Loewe Concept, Loewe Premium und Loewe Opta verfüge. Die
Benutzung dieser Zeichen ist im Beschwerdeverfahren aber nicht
liquide (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 300 zu § 9). Die Widersprechende hat die Benutzung dieser Zeichen nicht einmal
behauptet, sondern sich nur allgemein auf den kennzeichenrechtlichen Schutz berufen. Als Begründung, warum sich der
Verkehr an den Wortstamm „LOEWE“ gewöhnt habe, hat sie auf
die Bekanntheit dieses Zeichens Bezug genommen. Aus den von
der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen lässt sich die
Benutzung der zusammengesetzten Zeichen zur Produktkennzeichnung ebenfalls nicht ersehen. Darüber hinaus stünde einer
mittelbaren Verwechslungsgefahr die
konkrete Art der
Markenbildung entgegen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 491 zu
§ 9). Denn in den von der Widersprechenden behaupteten
Zeichen steht der Bestandteil „Loewe“ am Zeichenanfang und die
hinzugefügten Wörter an zweiter Stelle. Im Gegensatz dazu ist
die Stellung der Bestandteile
in der angegriffenen Marke
umgekehrt, was der Annahme, die Zeichen könnten einer
gemeinsamen Serie angehören, entgegensteht. Hierbei
ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die unter dem
Gesichtspunkt der Serienmarke vorgenommene Zuordnung
unterschiedlicher Marken zu einem Unternehmen detaillierte
Überlegungen und eine beachtliche Branchenkenntnis sowie eine
sorgfältige Prüfung voraussetzt, was einer Markenverwechslung
entgegensteht (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 470 zu § 9).
Gegen eine solche Verwechslung spricht außerdem, dass die
jüngere Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff bildet, dessen
dargestellter ungewöhnlicher personifizierender Charakter, der
ohne Entsprechung in der Zeichenserie der Widersprechenden
ist, von der Annahme eines Serienzeichens wegführt (vgl.
Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 493 zu § 9).
bb) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke „Löwen“ aus. Zunächst ist auch hier für die in
das Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle eingeführte
Zeichenserie mit dem Bestandteil „Löwen“ die Benutzung nicht
liquide. Es fehlt jeglicher Vortrag, dass die Widersprechende mit
einzelnen oder sämtlichen der genannten 13 Marken am Markt
aufgetreten ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Verkehr eine solche Serie kennt. Zum anderen stehen
der mittelbaren Verwechslungsgefahr die unterschiedliche
Markenbildung und die Gesamtbegrifflichkeit der jüngeren Marke
entgegen.
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung der jüngeren
Marke
liegt
im Wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat
in seiner
Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prägung von
Kombinationsmarken durch einzelne Bestandteile und auch nicht von denen zur
Beurteilung von Gesamtbegriffen abweicht (vgl. insoweit die in der mündlichen
Verhandlung angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR
1999, 241 – LIONS, GRUR 1999, 586 – White Lion und GRUR 1999, 733 – LION
DRIVER).
Baumgärtner
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
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