Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.02.2005 – 29 W (pat) 293/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 36 525

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2005 durch den Richter

Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Fink und die Richterin am

Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 3:

Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel; Seifen,

Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer, Zahnputzmittel, einschließlich Zahnbürsten,

Zahnpasta und sonstiger Zahnpflegemittel;

Klasse 5

diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster,

Verbandmaterial;

Klasse 9:

bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,

insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten

und -bänder; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form

von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Radio- und Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und

Instrumente für die elektronische Datenverarbeitung einschließlich

dafür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Brillen, Brillengestelle;

Klasse 12: Fahrzeuge einschließlich Fahrräder, Motorräder, Mofas, Mopeds,

Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Wasserfahrzeuge; Autozubehör, nämlich

Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Kopfstützen,

Sicherheitskindersitze; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze,

-gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen;

Klasse 14: Juwelier- und Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren, Sammlermünzen;

kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände aus Edelmetallen

und deren Legierungen, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke),

Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis aus

Edelmetall;

Klasse 16: Papierwaren nämlich Schreibpapier, Umschläge, Notizpapier und -

blocks, Einwickelpapier, Einbindepapier, Packpapier, Bastelpapier,

Kreppapier für Dekorations- und Bastelzwecke, Papiertischdecken

und -untersetzer, Papierservietten und -handtücher, Filterpapier,

Papiertaschentücher, Toilettenpapier; Verpackungstüten und -behälter aus Papier und Pappe; Drucksachen, Briefpapier,

Druckschriften, Zeitungen, Bücher, Schreibgeräte, Poster, Abzeichen, Aufkleber aus Papier zum Aufbügeln, Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), nämlich Kinderbücher,

Magazine und Informationsblätter, Malbücher, Bastelbücher, Markier-

und Buntstifte, Malsets für Kinder, Tafeln und Tafelkreide, Bucheinbände, Lesezeichen, Kalender, Haftaufkleber, Schreibunterlagen;

Fotografien, Dekoration für Partyzwecke aus Papier, Spielkarten;

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und

Folien; Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte;

Klasse 18: Leder und Lederimitationswaren, nämlich Gürtel, Handtaschen,

Reisetaschen; Kleinleder- und Kleinlederimitationswaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Schirme und

Spazierstöcke;

Klasse 21: kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche, Behälter (nicht

aus Edelmetall oder plattiert) für Haushalt und Küche, Geschirr,

Kämme, Bürsten; Glaswaren, keramische Waren, Porzellanwaren

(für den Haushalt); Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und

Steingut;

Klasse 24: Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher aus

textilem

Material;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Badekleidung;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Puppen, Turn- und Sportgeräte, Christbaumschmuck; elektrische und elektronische Spiele, auch solche mit

Bildschirm oder Displays;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Getreidepräparate (ausgenommen

Futtermittel), Brot- und Backwaren; Konditorwaren, Schokoladewaren, Zuckerwaren, Essig, Saucen

(Würzmittel), Gewürze,

Speiseeis;

Klasse 32: Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte und

Fruchtgetränke, alkoholfreie Mischgetränke; Biere;

Klasse 35: Unternehmens- und Organisationsberatung; Marketing; Vermittlung

von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren;

Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung,

insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Printwerbung; Werbevermarktung in vorgenannten Medien auch in Form von Product

Placement, Bartering und Sponsorship;

Klasse 38: Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und/oder Satellitenfunk

sowie durch Videotext und ähnliche technische Einrichtungen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten, Funkdienste;

Klasse 41: Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung,

sportlichen und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion,

Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen

bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltungen

und Darbietungen von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen zur

Aufzeichnung oder Livesendung

in Rundfunk und Fernsehen;

Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung

von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur-

und Sportbereich; Veranstaltung von Fernkursen; Produktion und

Reproduktion, Vorführung, Vermietung und Verleih von Filmen und

Tonträgern; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und

Bildaufnahmen auf Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-,

Bänder- und Plattenform; Theateraufführungen, Musikdarbietungen;

Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks; Veröffentlichung und

Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;

Klasse 42: Verwaltung und Verwertung von Urheber-/Leistungsschutzrechten

sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte, insbesondere in Form

von Merchandising; Fotografieren

registrierte Wortmarke Nr. 399 36 525

PAPA LÖWE

ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke Nr. 396 08 291

Löwen

die für die Waren und Dienstleistungen

Geld- und geldwertmäßig betätigte Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten, Kinderunterhaltungsautomaten sowie Teile

dieser Waren, Kompaktsportautomaten, Kompaktsportgeräte für Sport auf

kleinem Raum, insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-

Billard, Snooker, Schießstände, wie Laser-Shooting, sowie Teile dieser

Waren, soweit in Klasse 28 enthalten, Automaten zum Verkauf von Waren

und/oder zur Ausgabe von Karten, Tickets und/oder Ausgabe und

Rücknahme von Waren, elektrotechnische und elektronische Apparate,

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild

sowie Teile dieser Waren, Computer, Mikroprozessoren, Datenaufzeichnungsgeräte, Multimediageräte/-systeme, Datendrucker, automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern einschließlich von

Ausweis- und Kreditkarten und Geldscheinen sowie Münzgeld, durch

Eingabe von Magnetkarten und/oder durch Mikroprozessor-Chipeinrichtungen betätigbare Apparate, Mechaniken für geldbetätigte Apparate

einschließlich Münzschaltgeräten, Banknotenprüfgeräte, Geldwechsel-

Automaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit

Programmen

versehene maschinenlesbare Datenträger, gedruckte

elektronische Schaltungen, vorgenannte Waren auch in Verbindung mit

Geld-

und

geldwertmäßig

betätigten

Unterhaltungsautomaten,

Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten und/oder Anlagen von Geld- und geldwertmäßig

betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten,

Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten, Geräte zum Speichern

und Archivieren digitaler Daten; alle vorgenannten Waren der Klasse 09

ausgenommen für Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-

Endgeräte

mit

TV-Hochfrequenz-Empfangsteil,

HiFi-Anlagen,

Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate

und Telefonanrufbeantworter; Programme

für Datenverarbeitungsgeräte; Reparaturwesen, nämlich Reparatur und Wartung elektromechanischer Geräte und

Bauteile sowie von Geräten zum Speichern und Archivieren digitaler Daten;

Telekommunikation; Schulung; Ausbildung; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, Werbung, Gestaltung und Verteilung von

Werbemitteln, Marketing, betriebswirtschaftliche und organisatorische

Projektorganisation, Sponsoring

in Form von Unternehmensberatung

einschließlich der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

und/oder Projekten, Verwaltungs- und Bürotätigkeit für Unternehmen,

Gesellschaften und Vereine; Dienstleistungen eines Franchisegebers für

Turnierveranstalter, nämlich kaufmännische, betriebswirtschaftliche und

technische Beratung bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von

Turnieren und Freizeitgestaltungen; Organisation, Durchführung, Werbung,

Veranstaltung

und Durchführung

von Sportreiseveranstaltungen;

Kunststoffteile, Kunststoff-Schäumteile, Blechteile, Stanzteile, Kabelbäume,

bestückte Leiterplatten und Kombination hieraus aus Baugruppen und

Geräte, soweit in den Klassen 6, 9, 20, 28 und 40 enthalten; technische

Entwicklungsdienstleistungen

der Klassen 6; 9; 37; 38; 41; 42; 35; 28; 39 und 20 eingetragen ist, sowie aus der

älteren Wortmarke Nr. 1093761

LOEWE

die für die Waren

wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte; elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit

in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und

Fernsehempfangsgeräte, Bild- und/oder Tonaufnahme- und

-wiedergabegeräte, Plattenspieler, Kombinationsgeräte zwischen den einzelnen

unterhaltungselektronischen Geräten, nämlich Radio-Tonbandgeräte und

Uhrenradios;

Nachrichtenübermittlungsgeräte

und

Datenverarbeitungsgeräte, Computer, wie Personal- und Home-Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Fernsehkameras, Kleinfunkgeräte,

Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, gedruckte Leiterplatten,

Monitore und Datenanzeigegeräte sowie elektronische Textverarbeitungsgeräte und Sichtschirmtelefone; auf Datenträger aufgezeichnete

Computerprogramme, Rechner zum Erstellen und Austesten von

Computerprogrammen; Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte,

optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und

Drucker

der Klasse 9 eingetragen ist.

Der Widerspruch aus der Marke Nr. 396 08 291 „Löwen“ richtete sich gegen die

Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 der angegriffenen Marke,

der Widerspruch aus der Marke Nr. 1093761 gegen alle gleichen oder ähnlichen

Waren und Dienstleistungen und ist auf alle gleichen oder ähnlichen Waren der

älteren Marke gestützt.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung

führt die Markestelle aus, dass sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarken „Löwen“ und „LOEWE“ auf identischen oder ähnlichen Waren oder

Dienstleistungen begegnen können. Eine Verwechslungsgefahr bestehe aber

nicht. Maßgeblich sei der Gesamteindruck der Vergleichszeichen. Eine Prägung

der jüngeren Marke durch einen Bestandteil sei nicht gegeben, da sie einen ohne

weiteres verständlichen Gesamtbegriff bilde. „PAPA LÖWE“ bestehe aus dem

Kosenamen für Vater und einer Raubkatzenart und verschmelze zu einer

phantasievollen Gesamtheit, die Erinnerungen an die Märchen- oder Fabelwelt

weckten. Von der Widerspruchsmarke 396 08 291, die lediglich die Pluralform von

„Löwe“ sei, unterscheide sich die jüngere Marke in schriftbildlicher, klanglicher und

begrifflicher Hinsicht deutlich. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe nicht,

weil ein möglicherweise anzuerkennender Stammbestandteil „Löwen“ in der

jüngeren Marke nicht so enthalten sei und deren völlig anderer Begriffsinhalt

gegen eine Assoziation mit der Widerspruchsmarke spreche. Zwischen der

Widerspruchsmarke 1093761 „LOEWE“ und dem jüngeren Zeichen bestehe aus

denselben Gründen keine Verwechslungsgefahr. Aus dem angegriffenen Mehrwortzeichen könne nicht willkürlich ein Bestandteil herausgegriffen werden. Die

gegen die Zurückweisung der Widersprüche gerichteten Erinnerungen hat die

Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschuss

vom 17. September 2002 im Wesentlichen unter Verweisung auf die Gründe des

angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen.

Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden verfolgen die Widersprechenden

ihre Löschungsbegehren eingeschränkt weiter.

Die Widersprechende aus der Marke Nr. 396 08 291 „Löwen“ und Beschwerdeführerin zu 1) ist der Auffassung, dass jedenfalls hinsichtlich der Waren

„Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton und Bild, Computer und Programmen

für

Datenverarbeitungsgeräte“

Identität bestehe und die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen

im Ähnlichkeitsbereich

lägen. Die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sei zumindest durchschnittlich, so dass die

jüngere Marke einen insgesamt deutlichen Abstand zum Widerspruchszeichen

einhalten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. In der angegriffenen Marke

trete der Bestandteil „PAPA“ hinter dem Bestandteil „LÖWE“ zurück, da „PAPA“

kennzeichnungsschwach sei und einen beschreibenden Anklang habe. Zudem

werde sich der zu prägnanten Bezeichnungen neigende Verkehr ähnlich wie bei

einer Zusammensetzung aus Vor- und Nachnamen an dem prägenden Bestandteil

„LÖWE“ orientieren. „LÖWE“ und „Löwen“ seien klanglich kaum voneinander zu

unterscheiden. Soweit die Markenstelle davon ausgegangen sei, dass der

Bestandteil

„LÖWE“ wegen seines beschreibenden Charakters nicht als

Stammbestandteil geeignet sei, treffe dies im Hinblick auf die hier relevanten

Waren und Dienstleistungen nicht zu. Die von der Markenstelle angenommene

Assoziation der Stärke sei fernliegend. Die Marken der Widersprechenden

enthielten stets den Bestandteil „Löwen“ mit einem kennzeichnungsschwachen

Zusatz, so dass diese Zeichen vom Bestandteil „Löwen“ geprägt würden. Die

beteiligten Verkehrskreise gingen davon aus, dass das jüngere Zeichen ein

weiteres in der Zeichenserie der Widersprechenden sei, da es den Bestandteil

„Löwe“ wesensgleich enthalte. Damit sei auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtpunkt des Serienzeichens gegeben.

Die Widersprechende aus der Widerspruchsmarke 1093761 „LOEWE“ und

Beschwerdeführerin zu 2) macht eine erhöhte Kennzeichnungskraft für ihre Marke

auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und der Multimediaprodukte geltend.

Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass die jüngere Marke durch ihren Bestandteil

„LÖWE“ geprägt werde. „PAPA“ diene nur dazu, den Bestandteil „LÖWE“ in seiner

väterlichen Figur zu umschreiben, der damit das maßgebliche Individuum und

Objekt und

für das Gesamtzeichen markant und prägend sei. Als rein

geschlechtsspezifischem Zusatz komme

„PAPA“ von Haus aus keine

Unterscheidungskraft zu. Mit der Bezeichnung „PAPA“ werde nur der Eindruck

erweckt, dass es um die Familie „LOEWE“ gehe, also um einen Teil des

Sortiments der Marke LOEWE. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass der

Verkehr dazu neige, Bezeichnungen

in einer die Aussprechbarkeit und

Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen – hier auf den kennzeichnungs-

und unterscheidungskräftigen Bestandteil „LÖWE“. Wenn man den Bestandteil

„PAPA“ im Sinne eines Vornamens interpretiere, wäre dieser Bestandteil als

Allgemeinbezeichnung für einen väterlichen Löwen nicht zur Individualisierung

geeignet, vielmehr begründe die Ähnlichkeit im Nachnamen, an dem sich der

Verkehr orientieren dürfte, die Zeichenähnlichkeit. Zumindest liege ein Fall einer

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, da der Verkehr auf Grund der

Branchennähe wegen der teilweise identischen Markenbezeichnungen „LÖWE“

und „LOEWE“ organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgern

werde. Jedenfalls aber bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des

Serienzeichens. Die Beschwerdeführerin zu 2) verfüge über die Zeichen Loewe

Systems, Loewe Classic, Loewe Concept, Loewe Premium und Loewe Opta. Die

beteiligten Verkehrskreise würden daher davon ausgehen, dass das jüngere

Zeichen ein weiteres in der Zeichenserie der Widersprechenden sei.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt,

den Beschluss des Erstprüfers und des Erinnerungsprüfers aufzuheben und

die Eintragung der Marke für die Waren

bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art,

insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder, Tonkassetten

(Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten und -bänder;

belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Multimediageräte, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Radiogeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die

elektronische Datenverarbeitung einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte

zu versagen.

Weiterhin regt die Beschwerdeführerin zu 1) die Rechtsbeschwerde an zu

der Frage, inwieweit geschlechtsspezifische Zusätze die Verwechslungsgefahr auszuschließen vermögen.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin zu 2) beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.06.2001

und vom 17.09. 2002 aufzuheben und die Anmeldemarke zu löschen für die

Waren und Dienstleistungen

Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherten

Computerprogrammen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Radio- und Rechengeräte; Computer sowie

sonstige Apparate und Instrumente für die elektronische Datenverarbeitung

einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte; Münzspiel- und

Unterhaltungsautomaten;

Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen

und kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und

Ausstrahlung

von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender,

unterrichtender und unterhaltender Art,

Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich

entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben

im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-, Kultur- und Sportbereich;

Produktion und Reproduktion sowie Ton- und Bildaufnahmen auf

Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-, Bänder- und Plattenform;

Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks.

Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde schließt sie sich der Beschwerdeführerin zu 1) an.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie ist in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Widersprechenden in

allen Punkten

entgegengetreten,

insbesondere

dem Vorbringen

der

Beschwerdeführerinnen zur Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil

„Löwe“. Die Behauptung der Beschwerdeführerin zu 2), die Widerspruchsmarke

„Löwen“ verfüge über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, hat die Beschwerdegegnerin bestritten.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat die Widersprüche zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG miteinander verwechselt werden, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

(EuGH GRUR Int. 1998, 56 ff - Sabèl/Puma; MarkenR 1999, 236 ff – Lloyd/Loints)

und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. GRUR 2003, 332 – Abschlussstück) ist die

Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen

den

in Betracht zu ziehenden Faktoren,

insbesondere der

Identität oder

Ähnlichkeit der Marken und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f – Canon; BGH GRUR 1999, 731 – Canon II; MarkenR 2001, 311 ff – Dorf MÜNSTER-

LAND; GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24 ; GRUR 2002, 1067

- DKV/OKV). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der

Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei

insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf

den Abnehmerkreis der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

wirkt (vgl. BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f

- Innovadiclophont).

1.

Da Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist bezüglich

der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der

Registerlage auszugehen.

Zwischen den von der Beschwerdeführerin zu 1) noch angegriffenen Waren

der jüngeren Marke „bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger

aller Art,

insbesondere Schallplatten, Compact-Discs, Tonbänder,

Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), -kassetten

und -bänder; belichtete Filme; Videospiele (Computerspiele) in Form von

auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Radiogeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die

elektronische Datenverarbeitung einschließlich dafür bestimmter Peripheriegeräte“ sowie den durch die Marke „Loewe“ geschützten Waren

„Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Bild- und/oder Tonaufnahme- und

-wiedergabegeräte, Plattenspieler, Kombinationsgeräte zwischen den

einzelnen unterhaltungselektronischen Geräten, nämlich Radio-Tonbandgeräte und Uhrenradios; Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Computer, wie Personal- und Home-Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Fernsehkameras, Kleinfunkgeräte, Fernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte sowie elektronische

Textverarbeitungsgeräte und Sichtschirmtelefone; auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Rechner zum Erstellen und Austesten von

Computerprogrammen; Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte,

optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und

Drucker“ besteht teilweise Identität, teilweise eine enge Ähnlichkeit. Auch

bezüglich der von der Beschwerdeführerin zu 2) noch angegriffenen Waren

und Dienstleistungen der jüngeren Marke „Videospiele (Computerspiele) in

Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Rechengeräte; Computer sowie sonstige Apparate und Instrumente für die

elektronische Datenverarbeitung

einschließlich

dafür

bestimmter

Peripheriegeräte; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Dienstleistungen auf den Gebieten der Erziehung, Unterhaltung, sportlichen und

kulturellen Aktivitäten, nämlich Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung

von Fernseh- und Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und

unterhaltender Art, Produktion von Rundfunk- und Fernsehwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;

Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-

, Kultur- und Sportbereich; Produktion und Reproduktion sowie Ton- und

Bildaufnahmen auf Videoprogrammen und Tonträgern in Kassetten-,

Bänder- und Plattenform; Betrieb von Vergnügungs- und Freizeitparks“

besteht teilweise Identität oder enge Ähnlichkeit mit den durch die Marke

„Löwen“ geschützten Waren und Dienstleistungen

„Geld- und

geldwertmäßig

betätigte Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten,

Musikautomaten, Kinderunterhaltungsautomaten sowie Teile dieser Waren,

Kompaktsportautomaten, Kompaktsportgeräte für Sport auf kleinem Raum,

insbesondere elektronisches Dart, Tischfußball, Pool-Billard, Snooker,

Schießstände, wie Laser-Shooting, sowie Teile dieser Waren, soweit in

Klasse 28 enthalten, Automaten zum Verkauf von Waren und/oder zur

Ausgabe von Karten, Tickets und/oder Ausgabe und Rücknahme von

Waren, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Teile

dieser Waren, Computer, Mikroprozessoren, Datenaufzeichnungsgeräte,

Multimediageräte/-systeme, Datendrucker, automatische Apparate zur

Identifizierung von Datenträgern einschließlich von Ausweis- und

Kreditkarten und Geldscheinen sowie Münzgeld, durch Eingabe von

Magnetkarten und/oder durch Mikroprozessor-Chipeinrichtungen betätigbare Apparate, Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich

Münzschaltgeräten, Banknotenprüfgeräte, Geldwechsel-Automaten, Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, mit Programmen

versehene maschinenlesbare Datenträger, gedruckte elektronische

Schaltungen, vorgenannte Waren auch in Verbindung mit Geld- und

geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten und/oder

Anlagen von Geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten,

Spielautomaten, Musikautomaten, Sportautomaten und Kinderunterhaltungsautomaten, Geräte zum Speichern und Archivieren digitaler Daten;

alle vorgenannten Waren der Klasse 09 ausgenommen für Rundfunk- und

Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-Endgeräte mit TV-Hochfrequenz-

Empfangsteil, HiFi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Programme

für Datenverarbeitungsgeräte; Reparaturwesen, nämlich Reparatur und Wartung

elektromechanischer Geräte und Bauteile sowie von Geräten zum

Speichern und Archivieren digitaler Daten; Telekommunikation; Schulung;

Ausbildung; Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung,

Werbung, Gestaltung und Verteilung von Werbemitteln, Marketing,

betriebswirtschaftliche

und

organisatorische

Projektorganisation,

Sponsoring

in Form von Unternehmensberatung einschließlich der

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und/oder Projekten,

Verwaltungs- und Bürotätigkeit für Unternehmen, Gesellschaften und

Vereine; Dienstleistungen eines Franchisegebers für Turnierveranstalter,

nämlich kaufmännische, betriebswirtschaftliche und technische Beratung

bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von Turnieren und

Freizeitgestaltungen; Organisation, Durchführung, Werbung, Veranstaltung

und Durchführung von Sportreiseveranstaltungen“.

2.

Die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit muss hier aber

ebenso wenig vertieft werden wie die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken. Für die Widerspruchsmarke

„Löwen“ wurde schriftsätzlich zunächst nur eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft geltend gemacht, für die in der mündlichen Verhandlung behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft fehlt ein schlüssiger

Sachvortrag sowohl zu den diese begründenden Umständen als auch zum

zeitlichen Rahmen. Da es sich bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft

um eine anhand von vorgetragenen Tatsachen zu beurteilende Rechtsfrage

handelt, kommt es darauf, dass die Markeninhaberin die erhöhte

Kennzeichnungskraft der Marke „Löwen“ in der mündlichen Verhandlung

ausdrücklich bestritten hat, nicht entscheidend an. Soweit für eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der Marke „LOEWE“ für Geräte der Unterhaltungselektronik vor der Markenstelle das Imagegutachten aus dem Jahr 2001

vorgelegt wurde, fehlt es an einem konkreten Warenbezug. Die im

Beschwerdeverfahren vorgetragenen Produktionszahlen und Werbeausgaben könnten darüber hinaus eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke im

Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke im Jahr 1999 nicht belegen (vgl.

Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, Rn 297, 304 zu § 9). Letztlich

kann dies aber offen bleiben. Denn auch wenn zu Gunsten der

Widerspruchsmarken insgesamt eine erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt wird, besteht mangels Ähnlichkeit der Vergleichszeichen keine

Verwechslungsgefahr, da die jüngere Marke den insoweit erforderlichen

deutlichen Abstand einhält.

a)

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht. Die

angegriffene Marke

„PAPA LÖWE“ unterscheidet sich

in

schriftbildlicher Hinsicht deutlich von den Widerspruchsmarken schon

auf Grund der unterschiedlichen Längen der Vergleichszeichen. Bei

der jüngeren Marke handelt es sich um ein aus zwei Wörtern

bestehendes Zeichen, während die Widerspruchsmarken jeweils

Einwortmarken sind. Darüber hinaus unterscheidet sich der

Zeichenanfang der jüngeren Marke „PAPA“ in seinem bildlichen

Gesamteindruck erheblich von dem der jeweiligen Zeichenanfänge

der Widerspruchsmarken, die mit „LOE“ bzw. mit Lö“ beginnen.

Dieser Unterschied der üblicher Weise stärker beachteten

Wortanfänge schließt auch eine klangliche Verwechslungsgefahr

aus. In begrifflicher Hinsicht besteht durch den personifizierenden

Zusatz „PAPA“ in der angegriffenen Marke keine Ähnlichkeit mit den

Widerspruchsmarken.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird das jüngere

Zeichen „PAPA LÖWE“ auch nicht durch seinen Bestandteil „LÖWE“

geprägt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Auszugehen

ist grundsätzlich von der registrierten Marke in ihrer Gesamtheit und

davon, dass die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrgliedrigen

Marke durch einen Bestandteil eine Ausnahme darstellt

(Ströbele/Hacker MarkenG a.a.O. Rn 381 zu § 9). Eine Prägung

setzt insbesondere voraus, dass dem betreffenden Markenteil eine

so eigenständig kennzeichnende und das Gesamtzeichen dominierende Bedeutung zukommt, dass darin der markenmäßige

Schwerpunkt des Gesamtzeichens zu sehen ist und der verbleibende

Rest demgegenüber in den Hintergrund tritt. Dies ist jedoch

vorliegend nicht der Fall. Weder die Bezeichnung „Papa“ noch die

Bezeichnung „Löwe“ sind für die durch die zulässige Beschränkung

der Beschwerden noch verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen der

jüngeren Marke beschreibend. Dies

ist

zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens auch nicht

streitig. Das angesprochene breite Publikum hat demzufolge keine

Veranlassung, aus diesem Grund nur dem einen der beiden

Bestandteile des angegriffenen Zeichens eine kennzeichnende

Wirkung beizumessen. Dies umso weniger, als „PAPA LÖWE“ ein

ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff

ist, der aus dem

Kosenamen für Vater und einer Raubkatzenart besteht und zu einer

phantasievollen Gesamtheit verschmilzt. Soweit die Beschwerdeführerinnen den Umstand hervorgehoben haben, dass der

Bestandteil „Papa“ nur den Bestandteil „Löwe“ näher bezeichnet und

als geschlechtsspezifischer Hinweis keine Unterscheidungskraft

aufweise, kann dem nicht gefolgt werden. Die angesprochenen

breiten Verkehrskreise werden in dem Zusatz „Papa“ gerade keine

bloße geschlechtsspezifische oder gattungsmäßige Unterscheidung

sehen. Denn die Koseform „Papa“ beinhaltet anders als in den von

der Beschwerdeführerin zu 1) u.a. gebildeten Beispielen mit den

Anreden „Herr“ oder „Frau“ oder mit der Bezeichnung „Kind“ mehr als

nur eine neutrale Zuordnung als Vater und männliches

Familienmitglied. Die Koseform „Papa“ weist vielmehr auf weitere,

positive Attribute wie Güte, Fürsorge o.ä. hin. Durch diese

Charakterisierung wird nicht auf irgendeinen beliebigen Löwen

hingewiesen, es entsteht vielmehr mit „PAPA LÖWE“ ein konkret

besetzter Gesamtbegriff, der wesentlich und inhaltlich untrennbar

von dem Bestandteil „Papa“ bestimmt wird. Mit der Bezeichnung

„PAPA LÖWE“ werden die hier

relevanten Waren und

Dienstleistungen auf eine unübliche Art und Weise personifiziert.

Eine Praxis, einzelne Produkte insbesondere in Produktfamilien, in

den hier relevanten ausschließlich auf technischem Gebiet liegenden

Bereichen mit Bezeichnungen

von Familienmitgliedern

zu

personifizieren und so zu unterscheiden, konnte nicht belegt werden.

Auch die Beschwerdeführerinnen haben nichts dergleichen

vorgetragen. Da die Marke

„PAPA LÖWE“ demnach einen

ungewöhnlichen Gesamtbegriff

bildet,

kann

nicht

davon

ausgegangen werden, dass sich der Verkehr nur an einem

Markenbestandteil, hier an dem Begriff „LÖWE“, orientieren wird.

Damit tritt insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes,

dass die Prüfung der prägenden Eigenschaft eines Markenteils in

erster Linie anhand der Gestaltung der Marke selbst zu erfolgen hat

(BGH GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze), der Bestandteil

PAPA“ weder gegenüber dem Bestandteil „Löwe“ in den Hintergrund

noch kann „LÖWE“ der markenmäßige Schwerpunkt des jüngeren

Zeichnens sein.

Auch

die

Annahme

einer

erhöhten

Bekanntheit

der

Widerspruchsmarken - gegen die die o.g. Bedenken bestehen -

würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zwar beinhaltet eine

besondere Kennzeichnungskraft einen erweiterten sachlichen

Schutzumfang, der auch die Verwendung solcher Kombinationszeichen erfassen kann, bei denen für sich betrachtet das

übereinstimmende ähnliche Element keine das Kombinationszeichen

prägende Bedeutung aufweist (BGH a.a.O. - Springende Raubkatze). Voraussetzung für diesen erhöhten materiellen Schutz ist

aber die Verwendung ähnlicher, abgewandelter Bezeichnungen

(BGH a.a.O. - Springende Raubkatze). Vorliegend kann aber die

jüngere Marke als konkreter phantasievoller Gesamtbegriff (vgl. auch

BGH GRUR 1999, 241 ff - Lions; GRUR 1999, 568 – White Lion“;

GRUR 1999, 733 - LionDrivers), zu dem es keinerlei Entsprechung in

den Widerspruchszeichen gibt, nicht als ähnliches oder

abgewandeltes Zeichen angesehen werden, das vom Schutz der

älteren Marken umfasst wird.

b)

Die Gefahr, dass die jüngere Marke mit den Widerspruchsmarken

gedanklich in Verbindung gebracht wird, besteht ebenfalls nicht. Die

von den Widersprechenden geltend gemachte mittelbare

Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts

für die punkt der

Serienzeichen setzt voraus, dass die Widersprechenden dem

Publikum gegenüber mit entsprechend gebildeten Serienmarken

aufgetreten sind.

aa) Die Widersprechende aus der Marke

„LOEWE“ hat

im

Beschwerdeverfahren

vorgetragen, dass

sie über eine

Zeichenserie aus den Zeichen Loewe Systems; Loewe Classic,

Loewe Concept, Loewe Premium und Loewe Opta verfüge. Die

Benutzung dieser Zeichen ist im Beschwerdeverfahren aber nicht

liquide (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 300 zu § 9). Die Widersprechende hat die Benutzung dieser Zeichen nicht einmal

behauptet, sondern sich nur allgemein auf den kennzeichenrechtlichen Schutz berufen. Als Begründung, warum sich der

Verkehr an den Wortstamm „LOEWE“ gewöhnt habe, hat sie auf

die Bekanntheit dieses Zeichens Bezug genommen. Aus den von

der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen lässt sich die

Benutzung der zusammengesetzten Zeichen zur Produktkennzeichnung ebenfalls nicht ersehen. Darüber hinaus stünde einer

mittelbaren Verwechslungsgefahr die

konkrete Art der

Markenbildung entgegen (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 491 zu

§ 9). Denn in den von der Widersprechenden behaupteten

Zeichen steht der Bestandteil „Loewe“ am Zeichenanfang und die

hinzugefügten Wörter an zweiter Stelle. Im Gegensatz dazu ist

die Stellung der Bestandteile

in der angegriffenen Marke

umgekehrt, was der Annahme, die Zeichen könnten einer

gemeinsamen Serie angehören, entgegensteht. Hierbei

ist

insbesondere zu berücksichtigen, dass die unter dem

Gesichtspunkt der Serienmarke vorgenommene Zuordnung

unterschiedlicher Marken zu einem Unternehmen detaillierte

Überlegungen und eine beachtliche Branchenkenntnis sowie eine

sorgfältige Prüfung voraussetzt, was einer Markenverwechslung

entgegensteht (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 470 zu § 9).

Gegen eine solche Verwechslung spricht außerdem, dass die

jüngere Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff bildet, dessen

dargestellter ungewöhnlicher personifizierender Charakter, der

ohne Entsprechung in der Zeichenserie der Widersprechenden

ist, von der Annahme eines Serienzeichens wegführt (vgl.

Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 493 zu § 9).

bb) Aus den genannten Gründen scheidet auch eine mittelbare

Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke „Löwen“ aus. Zunächst ist auch hier für die in

das Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle eingeführte

Zeichenserie mit dem Bestandteil „Löwen“ die Benutzung nicht

liquide. Es fehlt jeglicher Vortrag, dass die Widersprechende mit

einzelnen oder sämtlichen der genannten 13 Marken am Markt

aufgetreten ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann,

dass der Verkehr eine solche Serie kennt. Zum anderen stehen

der mittelbaren Verwechslungsgefahr die unterschiedliche

Markenbildung und die Gesamtbegrifflichkeit der jüngeren Marke

entgegen.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung der jüngeren

Marke

liegt

im Wesentlichen auf

tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat

in seiner

Entscheidung nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Prägung von

Kombinationsmarken durch einzelne Bestandteile und auch nicht von denen zur

Beurteilung von Gesamtbegriffen abweicht (vgl. insoweit die in der mündlichen

Verhandlung angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR

1999, 241 – LIONS, GRUR 1999, 586 – White Lion und GRUR 1999, 733 – LION

DRIVER).

Baumgärtner

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl