Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 33 W (pat) 231/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 231/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 53 808

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2004 ist wirkungslos, soweit

die angegriffene Marke 302 53 808.9/36 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 302 53 808.9/36 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 36 908.9/35 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl