Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 33 W (pat) 252/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 252/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 25 226.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Compact
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren der Klasse 9
„Maschinen und Geräte zum Entwickeln von belichteten Filmen aller Art, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Röntgenfilm-
Entwicklungsmaschinen;
Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen
Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixiererlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art,
einschließlich Röntgenfilmen“
als Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden (Warenverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 29. August 2000).
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse vom
22. November 2001 und vom 22. Mai 2002, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, als beschreibende freihaltebedürftige Angabe und wegen
fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Bezeichnung „Compact“ werde regelmäßig in beschreibender Form für Waren
verwendet, die innerhalb der Warengruppe eine Grund- oder Basisversion darstellten, robust konstruiert und gebaut seien oder über eine kompakte Bauweise
im Sinne von einfach strukturiert oder platzsparend verfügten. Hierzu hat die Markenstelle auf Internetauszüge zu Produktbeschreibungen von Seifenwaschmitteln,
Motoren, Projektoren, Video Compressoren, Bodyscannern, Kameras und digitalen Radiographieanlagen Bezug genommen und diese dem angefochtenen Beschluss beigefügt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei die angemeldete
Marke für die beanspruchten Waren der Anmeldung auch unter Berücksichtigung
von Röntgenfilmen bis zu einer Standardgröße von 45 cm beschreibend. Die beteiligten Verkehrskreise, die als gewerbliche Filmentwickler und - bearbeiter zu
definieren seien, würden die beschreibende Angabe „Compact“ nicht mit derart
kleinen Maschinen und Geräten assoziieren, die entsprechend große Röntgenfilme ausschlössen, sondern als Hinweis auf die einfachere Basisversion verstehen. Wegen der die Waren der Anmeldung beschreibenden Bedeutung fehle der
angemeldeten Marke auch die Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hat am 27. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die angekündigte Begründung oder eine sonstige Äußerung in der Sache sind
bislang nicht eingegangen. Vor der Markenstelle hat die Anmelderin vorgetragen,
die vermeintlich kompakte Bauweise sei für die angesprochenen Verkehrskreise
keine relevante Eigenschaft der beanspruchten Waren. Die standardisierten Filmgrößen, Entwicklungskapazitäten, Tankgrößen, Trockner sowie sonstigen Komponenten wie Pumpen, Antrieb, Schlauchleitungen und Vorbaukästen erforderten
einen ausreichend großen Mindestbauraum. Eine „kompakte“ Bauweise im Sinne
von “platzsparend“ gebe es bei den beanspruchten Waren demnach nicht. Die
angemeldete Marke stelle keine unmittelbar beschreibende Angabe für die Waren
der Anmeldung dar. Es bestehe kein aktuelles Interesse an einer ungehinderten
beschreibenden Verwendung im Verkehr. Die angemeldete Marke verfüge über
eine mehr als ausreichende Originalität und somit über eine hinreichende Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das Zeichen nämlich so hinnehmen, wie es
ihm begegne und es als reine Phantasiebezeichnung auffassen, die auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die angekündigte Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, da für die Beschwerde nach § 66
MarkenG kein Begründungszwang besteht.
Die Überprüfung des Eintragungsbegehrens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren hat jedoch ergeben, dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht und
mit zutreffender Begründung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
Die angemeldete Bezeichnung “Compact“ ist wesensgleich mit dem englischen
Adjektiv „compact“ und dem entsprechenden deutschen Begriff „kompakt“. Es hat
die Bedeutung von „closely, firmly or tightly packed or fitted together; fitting together well and neatly“ (vgl. The Advanced Learner’s Dictionary of Current English
by Hornby, Gatenby und Wakefield, 12. Aufl. 1960, S. 203). In dieser Bedeutung
ist es bereits Bestandteil eingeführter Begriffe wie Kompaktanlage (= fest zusammengebaute Stereoanlage mit dem nötigen Zubehör - Duden Fremdwörterbuch
5. Aufl. 1990, S. 413), Compact Disc, Kompaktkamera (= compact camera), Kompaktwagen (= compact car), Kompaktgerät (= compact device) (PONS Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, 2001, S. 148 und 428, 429). Von
einer reinen Phantasiebezeichnung kann bei der angemeldeten Marke daher
keine Rede sein.
Dem angesprochenen Fachverkehr gibt das Wort „Compact“ in Verbindung mit
den beanspruchten Waren vielmehr den Hinweis, dass die Maschinen und Geräte,
gut und genau zusammengefügt und aufeinander abgestimmt sind bzw. eine
kompakte Anordnung oder Bauweise aufweisen. Gerade wegen des von der Anmelderin geschilderten Raumbedarfs von Filmentwicklungsanlagen mit deren
Komponenten und Zubehör ist die Bezeichnung „Compact“ für derartige Maschinen und Geräte eine eminent wichtige Aufgabe, mit der im Verkehr ein für den
Abnehmer wesentliches Merkmal der Anlagen beschrieben werden kann. Dass im
Verkehr zur Produktbeschreibung entsprechender Waren mit dem Begriff „Compact“ auf eine kleinere, kompaktere Version hingewiesen wird, zeigen überdies die
von der Markenstelle beigefügten Verwendungsbeispiele. Es besteht daher ein
aktuelles Freihaltebedürfnis. Ergänzend wird auf die Zurückweisung der Wortmarken „COMPACT“ für Geräte und Anlagen zum Kühlen und Gefrieren - HABM
R0658/99-2 vom 31. Mai 2000, sowie „compact“ für Pferdeanhänger, Transportanhänger - 28 W (pat) 38/03 vom 18. Februar 2004 hingewiesen.
Nachdem sich die Anmelderin im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert hat, ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie über das
Vorbringen vor der Markenstelle hinaus die Zurückweisung der Eintragung für anfechtbar hält. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Gründe der angefochtenen Beschlüsse in vollem Umfang Bezug.
Vors.Ri Winkler ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pagenberg
Kätker
Pagenberg
Cl