Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 18.02.2004 – 28 W (pat) 38/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 38/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 64 371.7/12

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

„compact“

für die Waren "Pferdeanhänger, Transportanhänger".

Die Markenstelle hat die Anmeldung unter Hinweis auf Internetfundstellen zurückgewiesen mit der Begründung, sie sei als beschreibende Angabe freihaltungsbedürftig und ihr fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke ohne weiteres als Sachhinweis auf die

Waren - nämlich auf deren kompakte, raumsparende Bauweise und Gestaltung,

die u.a. dem Transport lebender Pferde diene - verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass dem Markenwort lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren fehle, da der Begriff

nicht mit „Pferde- und Transportanhänger“ übersetzt werden könne. Deshalb werde der Verkehr ihm einen fantasievollen Charakter beimessen. Die Verwendung

des Begriffs für Automobile rechtfertige nicht die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Den

Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Wortmarke "compact" stellt sich auch für den Senat als bloßer Beschaffenheitshinweis dar, da sie eine in sich ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie sie die Markenstelle unmissverständlich und unter Beifügung von einschlägigen Fundstellen aus dem Internet dargelegt hat (Danach gibt es bei Pferdeanhänger bereits eine sog. „Kompaktklasse!). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die

Angabe in verschiedener Richtung verstanden werden kann. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/

Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Die beschreibende

Angabe braucht sich auch nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren

reichen, die beim Erwerb eine Rolle spielen können. Das beanspruchte Wort wird

bereits vielfältig bei der Beschreibung von Waren - auch in der vorliegenden

Schreibweise, die lediglich die englische Form von „kompakt“ darstellt und darüber

hinaus im Deutschen auch als „modernisierte“ Form eingesetzt wird, und auch im

Zusammenhang mit Transportanhängern - verwendet, worauf der Senat in seinem

Zusatz zur Ladung vom 16. Januar 2004 unter Beifügung von weiteren Unterlagen

hingewiesen hat. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die Zurückweisung zahlreicher vergleichbarer Anmeldungen durch das Bundespatentgericht nicht entgegengetreten.

Deshalb ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Anmelderin im vorliegenden Fall ihre Anmeldung aufrecht erhält.

Darüber hinaus fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber

auch jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor,

wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung

gering (zB BGH, WPR 2002, 1073 – BONUS II, MarkenR 2001, 408 – INDIVI-

DUELLE), so dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der

Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33

Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu werten. Selbst

diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke nicht gerecht.

Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge bereits so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt ist,

dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage über die

Eigenschaften der Transportanhänger so hin, wie er es bei anderen ähnlichen

Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen weicht die beanspruchte Marke

weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab. Stößt der Verbraucher bei den beanspruchten Waren auf die Bezeichnung "compact", sieht er

darin lediglich unmittelbare Beschreibung der Ware, nicht jedoch an einen Hinweis

auf deren Hersteller.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko