Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 8 W (pat) 327/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 327/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 48 294
… 10.99
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 101 48 294, dessen Erteilung am 16. Januar 2003 veröffentlicht
worden ist, ist am 16. April 2003 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005, eingegangen am 26. Januar 2005, hat die
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu
widerrufen. Der von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzung konnte nicht nachgegangen werden, da durch die Rücknahme des Einspruchs sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen hat.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der
Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W
(pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Kowalski
Dr. Albrecht
Hildebrandt
Kuhn
Cl