Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 8 W (pat) 327/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 327/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 48 294

… 10.99

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.

Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 101 48 294, dessen Erteilung am 16. Januar 2003 veröffentlicht

worden ist, ist am 16. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005, eingegangen am 26. Januar 2005, hat die

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren

Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch

das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen

Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu

widerrufen. Der von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzung konnte nicht nachgegangen werden, da durch die Rücknahme des Einspruchs sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen hat.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag

auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der

Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W

(pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Kowalski

Dr. Albrecht

Hildebrandt

Kuhn

Cl