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BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 26 W (pat) 94/03

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 94/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 79 698.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren

und Dienstleistungen

"Maschinen und Werkzeugmaschinen; Farbauftragmaschinen;

maschinell betriebene Handwerkzeuge; maschinell betriebene Hebegeräte; Reinigungsmaschinen; Schleifmaschinen;

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schweißapparate (nicht

elektrisch);

Reparaturwesen; Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Fahrzeugen; Lackierarbeiten; Waschen von Fahrzeugen; Rostschutzarbeiten"

angemeldete Wortmarke

Der Beulendoktor

zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, die Marke bestehe lediglich aus einem beschreibendem Hinweis

darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem spezialisierten Fachmann stammten, der beim Ausbeulen von Autoblechen und -metallen ein Geschick besitze, das mit dem eines Arztes beim Operieren vergleichbar sei. Der

Verkehr werde der angemeldeten Marke damit nur einen Hinweis auf die Art und

die besondere Qualität der Dienstleistungen entnehmen. Der Begriff "Doktor" werde seit dem 19. Jahrhundert nicht nur für einen Arzt oder einen Promovierten gebraucht, sondern bezeichne auch einen Reparaturhandwerker, dessen berufliche

Höherwertung durch den Nachsatz "-doktor" ausgedrückt werde (Küpper, PONS-

Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Auflage 1987/1990, S. 168 zum

Stichwort "Doktor"). Der Ausdruck "Doktor" habe sich mittlerweile zu einem Synonym für eine Person entwickelt, die eine besondere Fähigkeit bzw Spezialisierung

aufweise. Dem Internet seien insoweit zB die Begriffe "Autodoktor", "PC-Doktor"

und "Puppendoktor" zu entnehmen. Eine besondere schutzbegründende Eigenart

weise die angemeldete Marke nicht auf.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die

von der Markenstelle vorgelegten Nachweise bezögen sich in erster Linie auf den

Begriff "PC-Doktor", der möglicherweise nicht unterscheidungskräftig sei. Für den

Bereich der PC-Wartung habe das BPatG in einem Beschluss zu der angemeldeten Marke "PC-Notruf" festgestellt, dass dieser Begriff schon 1993 in ein eng besetztes Umfeld aus sprachlich und begrifflich sehr nahe kommenden Ausdrücken

wie zB auch "PC-Doktor" eingebettet gewesen sei. Der Begriff "Beulendoktor" sei

jedoch nicht in ein derartiges sprachliches Umfeld eingebettet, so dass seine Unterscheidungskraft anders beurteilt werden müsse. Unter Berufung auf die vom

BPatG

ferner

als

schutzfähig

bewertete Bezeichnung "Doc-Pharma"

- 25 W (pat) 180/99 - macht der Anmelder weiterhin geltend, durch die angemeldete Bezeichnung werde ein nur assoziativer Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt, der in phantasievoller Weise die Tätigkeit eines

besonders qualifizierten Karosserieschlossers umschreibe. Der Anmelder beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die

Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt hat,

für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zumindest

jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser

Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im

Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin

besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH

GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange).

Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu

erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst

um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bereits aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluss kein Zweifel daran bestehen, dass es der angemeldeten Wortmarke "Der Beulendoktor" an der Eignung

fehlt, die fraglichen Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach

zu unterscheiden. Wie die Markenstelle festgestellt und unter Hinweis auf Einträge

in Wörterbücher bzw Verwendungen im Internet nachgewiesen hat, ist es umgangssprachlich üblich, dass Dritte einen Handwerker bzw Handwerker sich selbst

in der Werbung, zB in Wortverbindungen wie "PC-Doktor", "Puppendoktor" etc, als

"Doktor" bezeichnen, obwohl ein durch Promotion erworbener Titel nicht vorliegt.

Der Begriff "Doktor" steht insoweit umgangssprachlich für einen auf dem Reparatursektor tätigen Handwerker und wird, wie die von der Markenstelle aufgeführten

Beispiele zeigen, auf sehr unterschiedlichen Gebieten, u.a. auch mit dem Begriff "Autodoktor" auf dem hier mitbeanspruchten Sektor der Reparatur von Kraftfahrzeugen, bereits verwendet. Der Verkehr wird angesichts solcher üblichen beschreibenden Bezeichnungen in einer Wortverbindung wie der vorliegend angemeldeten, die nur aus der Angabe eines konkreten Schadens (und des für die Beseitigung notwendigen Tätigkeitsfeldes), nämlich "Beulen", und dem Wort "Doktor"

besteht, keinen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Reparaturdienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen mehr sehen, sondern nur

eine übliche beschreibende Sachangabe. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der

angemeldeten Bezeichnung selbst bereits um eine im Verkehr verwendete beschreibende Angabe für einen auf dem Sektor des Ausbeulens von Kraftfahrzeugbeulen tätigen Fachmann handelt, wie sich aus der ins Internet gestellten Veröffentlichung "Die sanfte Ausbeultechnik" vom Mai 2001 ergibt, die dem Anmelder

als Anlage zum angefochtenen Beschluss übermittelt worden ist. Von einer Beschränkung der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Doktor" auf den Bereich der Reparatur von PCs, wie sie vom Anmelder in der Beschwerdebegründung behauptet wird, kann bei den festgestellten Verwendungsformen nicht ausgegangen werden. Auch einen über den reinen Sachhinweis hinausgehenden

Phantasiegehalt weist die angemeldete Marke, die den von der Markenstelle festgestellten Verwendungsformen von Wortkombinationen unter Einschluss des Begriffs "-Doktor" in vollem Umfang entspricht, nicht auf, weil sie sowohl in grammatikalischer wie in begrifflicher Hinsicht völlig regelgerecht und üblich gebildet ist.

Die Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten Marke nicht nur für die beanspruchten Dienstleistungen, sondern auch für die in der Anmeldung aufgeführten

Waren der Klassen 7 und 8. Die Bezeichnung "Beulendoktor" stellt insoweit zum

einen eine bloße Sachangabe des Inhalts dar, dass die beanspruchten Maschinen, Geräte, Apparate und Werkzeuge für die Tätigkeit eines "Beulendoktors" geeignet und bestimmt sind. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, auch Waren mit ursprünglich personenbezogenen Begriffen, wie zB "Star", "Profi" oder "Experte", zu

bezeichnen. Insoweit ist die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche Sachangabe über die Art des Werkzeugs mit dem man in der Lage ist,

Beulen in Autoblechen fachmännisch zu beseitigen.

Aus den genannten Gründen kann die Beschwerde des Anmelders insgesamt keinen Erfolg haben.

Albert

Kraft

Reker