Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 29 W (pat) 118/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 118/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 89 419.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Dezember 2000 angemeldete Wortmarke
@Domain
sollte zunächst für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35,
38, 41 und 42 in das Register eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der sog. Klammeraffe habe sich mittlerweile zum Synonym für das Internet entwickelt. Mit dem Begriff "Domain" werde im Internet eine Gruppe von Computern mit gemeinsamen
Namensbestandteilen bzw. die zugehörige Internet-Adresse bezeichnet. In der
Gesamtheit verstehe der angesprochene Verkehr das Zeichen daher ohne weiteres im Sinne von „Internet Domain“ und daher lediglich als beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck bzw den thematischen Inhalt der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Verzeichnis der
Marke im Beschwerdeverfahren eingeschränkt hat auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Videokonferenzsysteme und -anlagen, im Wesentlichen bestehend
aus Kommunikationsprotokollen, Software und Geräten zur Übertragung von Ton-, Bild- und/oder Multimediadaten sowie Software
und Geräten zur Ein- und/oder Ausgabe von Ton- und/oder Bilddaten (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimediageräte sowie deren
Bestandteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Software für
Video-on-Demand (soweit in Klasse 9 enthalten); Router; Telekommunikationsanlagen; Gateways; Vermittlungsstellen für öffentliche und proprietäre digitale und analoge Netze; Schalteinrichtungen (switches) für öffentliche und proprietäre digitale und analoge
Netze; digitale Netze; Telekommunikationsgeräte, insbesondere
ISDN-Endgeräte und ISDN-Telefonanlagen; ISDN-Telekommunikations-Boxen; ISDN-Karten, insbesondere für Personal Computer;
PC-Karten; PCMCIA-Karten; Modems; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild
und/oder Daten; Apparate und Geräte für die Telekommunikationstechnik; leere Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder
Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Mikrocomputer sowie deren Peripheriegeräte, wie Bildschirmgeräte, Modems, Drucker, externe Speicher; Mikroprozessoren und
andere elektronische Bauteile für Computer.
Klasse 38:
Zurverfügungstellen von ISDN-Diensten;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung, insbesondere über das Internet oder andere
Computernetzwerke; Betrieb einer Universität, insbesondere in
Form von Lehre, Ausbildung, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Produktion und Ausstrahlung von Film-, Video-, Audio-, Rundfunk-
und/oder Fernsehprogrammen;
Klasse 42:
Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Computerwissenschaft und Datenverarbeitung; Durchführung von Warentests in Bezug auf EDV-Systeme, EDV-Geräte und EDV-Programme; Vergabe
und Vermittlung von Lizenzen für Film-, Video-, Audio-, Rundfunk-
und/oder Fernsehprogramme.
Zur Begründung der Beschwerde trägt die Anmelderin im Wesentlichen vor, dass
sich dem Gesamtzeichen auf Grund der verschiedenen möglichen Bedeutungen
der beiden Zeichenbestandteile "@“ und „Domain“ kein eindeutiger Sinngehalt
zuordnen lasse. Der Bestandteil "@" könne nicht mit dem Internet gleichgesetzt
werden, weil ihm lediglich die Bedeutung eines Verbindungsglieds im E-Mail-
Kontext zukomme. Der Begriff „domain“ sei mit jeweils unterschiedlichen Bedeutungen sowohl technischer Fachbegriff als auch in Ausdrücken wie „public domain“ ein Wort der Allgemeinsprache. Das Zeichen sei auch nicht nach Art einer
Internet- oder E-Mail-Adresse gebildet, da diese bekanntermaßen nicht den Anfangsbestandteil "@“ aufwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder
als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von
der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl EuGH MarkenR 2003, 450, Rn
32 ff – Doublemint; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe "Z"). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. 1. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus einem "@" und dem englischen
Begriff "Domain" zusammengesetzt. Das @-Zeichen findet in Verbindung mit
unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen einerseits als Hinweis auf ein
Internetangebot und andererseits als werbeübliches grafisches Element Verwendung (vgl BPatG GRUR 2003, 794, 95 - @-Zeichen). Daneben ist es als Bindeglied zwischen dem Namen des Adressaten und der Domain, bei der das elektronische Postfach geführt wird, notwendiger Bestandteil jeder E-Mail-Adresse. Die
fachsprachliche Bedeutung des Wortes "Domain" im Sinne einer zusammengehörigen Gruppe von Computern innerhalb eines Netzwerks hat die Markenstelle bereits ausgeführt. Mit diesem Bedeutungsgehalt ist der Begriff als Bezeichnung für
den Teilbereich eines elektronischen Netzwerks bzw. den zugehörigen Bestandteil
einer Internetadresse mittlerweile auch in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001 [CD-ROM]).
1.2. Als Zusammensetzung zweier beschreibender Angaben kann das Zeichen im
Kontext von internetbezogenen Waren und Dienstleistungen damit zwar als
Bestimmungs- oder Inhaltsangabe unmittelbarer Sachhinweis sein. Insoweit erscheint es auch zur Beschreibung ohne weiteres geeignet, denn nach der vom
Senat durchgeführten Internetrecherche werden unter dem Schlagwort "Domain"
neben der Registrierung einer Domain viele zusätzliche Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung einer Domain angeboten, wie Datenbanken zur Domainsuche, elektronische Plattformen für den
Handel mit Domains, Domain-Marketing, Domain-Begutachtung und -Bewertung,
E-Mail-Datendienste, Softwaretools und Bücher (vgl www.united-domains.de;
www.sedo.de; www.domain.de; www.1und1.de).
1.3. Diese beschreibende Bedeutung des Zeichens erstreckt sich aber nicht auf
die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die keinen unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer Domain aufweisen. Zwar können die dem
Bereich der Kommunikationstechnologie zuzurechnenden Geräte und Dienstleistungen "Videokonferenzsysteme und -anlagen, im Wesentlichen bestehend aus
Kommunikationsprotokollen, Software und Geräten zur Übertragung von Ton-,
Bild- und/oder Multimediadaten sowie Software und Geräten zur Ein- und/oder
Ausgabe von Ton- und/oder Bilddaten (soweit in Klasse 9 enthalten); Multimediageräte sowie deren Bestandteile (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Software für Video-on-Demand (soweit in Klasse 9 enthalten); Router; Telekommunikationsanlagen; Gateways; Vermittlungsstellen für öffentliche und proprietäre
digitale und analoge Netze; Schalteinrichtungen (switches) für öffentliche und
proprietäre digitale und analoge Netze; digitale Netze; Telekommunikationsgeräte,
insbesondere ISDN-Endgeräte und ISDN-Telefonanlagen; ISDN-Telekommunikations-Boxen; ISDN-Karten, insbesondere für Personal Computer; PC-Karten;
PCMCIA-Karten; Modems; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung
und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten; Apparate und Geräte für
die Telekommunikationstechnik;
leere Bild- und/oder Toninformationsträger
und/oder Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich
Mikrocomputer sowie deren Peripheriegeräte, wie Bildschirmgeräte, Modems,
Drucker, externe Speicher; Mikroprozessoren und andere elektronische Bauteile
für Computer; Zurverfügungstellen von ISDN-Diensten " alle beim Erwerb oder der
Nutzung einer Domain zum Einsatz kommen. Auch die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung, insbesondere über das Internet oder andere Computernetzwerke; Betrieb einer Universität, insbesondere in Form von Lehre, Ausbildung,
Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Produktion und Ausstrahlung von Film-, Video-, Audio-,
Rundfunk- und/oder Fernsehprogrammen; Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Computerwissenschaft und Datenverarbeitung; Durchführung von Warentests in Bezug auf EDV-Systeme, EDV-Geräte und EDV-Programme; Vergabe
und Vermittlung von Lizenzen für Film-, Video-, Audio-, Rundfunk- und/oder Fernsehprogramme" können unter Nutzung einer Domain erbracht oder in Anspruch
genommen werden. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass diese Produkte und Dienstleistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit einer Domain besondere Merkmale oder Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von
solchen unterscheiden, die ohne Inanspruchnahme einer Domain genutzt oder
angeboten werden. Welche konkreten Eigenschaften oder Merkmale mit dem Zeichen "@Domain" beschrieben werden sollen, ist daher nicht ersichtlich, so dass
das Zeichen zur unmittelbaren Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG nicht geeignet erscheint.
2. Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht
als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr, vgl BGH GRUR
2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der Bezeichnung „@Domain“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den
oben genannten Gründen um keine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe handelt.
VRin Grabrucker ist wegen Urlaub gehindert, zu unterschreiben
Baumgärtner
Baumgärtner
Fink
Cl