Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 23 W (pat) 318/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
betreffend das Patent 198 45 875
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Gottschalk, Schramm und
Dr. Häußler
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen und deshalb bleibt das
Patent aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 5. Oktober 1998 eingegangene Patentanmeldung, für die eine innere
Priorität vom 15. Mai 1998 (Aktenzeichen P 198 21 858.3) in Anspruch genommen
ist, das am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und mehrpolige Kontaktvorrichtung zum stirnseitigen Kontaktieren von Litzenleitern“ erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 21. März 2003, beim Patentamt eingegangenen am 22. März 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent
in vollem Umfang zu widerrufen. Dabei hat sie zum Stand der Technik auf die
Druckschriften
-
-
-
DE 44 18 259 C1 (Druckschrift E1)
DE 93 08 457 U1 (Druckschrift E2) und
DE 39 09 548 A1 (Druckschrift E3)
hingewiesen - von denen die Druckschriften E1 und E2 auch bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden sind - und geltend
gemacht, daß die Gegenstände der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1
und 8 des Streitpatents durch die Druckschrift E3 jeweils neuheitsschädlich getroffen seien.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beantragt, das Streitpatent aufrechtzuerhalten, da die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1
und 8 des Streitpatents durch die Druckschrift E3 nicht patenthindernd getroffen
seien.
Auf die Terminsladung vom 15. November 2004 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 mitgeteilt, daß sie an der für den 22. Februar 2005 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 hat die Patentinhaberin das
Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung - wie schriftsätzlich
angekündigt - jedoch nicht erschienene Einsprechende stellt mit dem Einspruchsschriftsatz vom 21. März 2003 sinngemäß den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent
im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:
„1. Verfahren zum Kontaktieren von Litzenleitern mit Kontaktspießen an den Enden der Litzenleiter, dadurch gekennzeichnet, dass
die Enden der Litzenleiter (7) in einem gummielastischen Element
(6) eingeführt und beim Einstecken der Kontaktspieße (19) im
Bereich des gummielastischen Elements (6) von diesem ein radialer Kontaktdruck auf die Litzenleiter (7) aufgebracht wird.
8. Mehrpolige Kontaktvorrichtung zum stirnseitigen Kontaktieren
von Litzenleitern eines mehradrigen Litzenleiterkabels an den Enden der Litzenleiter, bei der die Litzenleiter zur axialen Kontaktierung der freien Enden der Litzenleiter diese mit zugeordneten Kontaktspießen eines Steckelements in achsparallelen Kanälen einer
Kabelaufnahme geführt und in den Kanälen klemmend gehalten
sind, gekennzeichnet durch ein Klemmelement (6) in der Kabelaufnahme (2) mit achsparallelen Kanälen (8), das zumindest über die
Eindringlänge der Kontaktspieße (19) in die Kanäle (8) in radialer
Richtung gummielastisch ausgebildet ist, und am Umfang radial fixiert ist, um die in den Kanälen (8) einliegenden Enden der Litzenleiter (7) und die eingedrungenen Kontaktspieße (19) mit im wesentlichen gleichmäßigen radialen Pressdruck in allen Kanälen zu
klemmen.“
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.
Wer - wie vorliegend die Einsprechende - zur mündlichen Verhandlung freiwillig
nicht erscheint, begibt sich seines Rechts auf rechtliches Gehör. Er muß daher
auch mit einer bis dahin nicht erörterten Entscheidungsgrundlage - hier der Unzulässigkeit des Einspruchs - rechnen (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, Einleitung Rdn 233 und 234).
III.
Der Einspruch der Einsprechenden vom 21. März 2003 ist unzulässig. Er ist zwar
form- und fristgerecht eingereicht worden, gibt aber die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, nicht „im einzelnen“ iSd § 59 Abs 1 Satz 4 PatG an. Mit dem Einspruchsschriftsatz vom 21. März 2003 ist nämlich nicht der erforderliche Zusammenhang
zwischen dem Stand der Technik und sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 8 des Streitpatents im einzelnen hergestellt worden (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250 Leitsatz 2, 251 liSp Abs 1 - „Epoxidation“).
So hat es die Einsprechende versäumt, darzulegen, daß gemäß der Druckschrift
E3 die Enden der Litzenleiter speziell in einem gummielastischen Element eingeführt werden - insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 -, wobei es sich hierbei insofern um
ein erfindungswesentliches Merkmal handelt, als es eine über einen längeren
Zeitraum stabile Verformung sicherstellt, die in der Lage ist, die Litzenleiter ausreichend zu klemmen (vgl. hierzu die Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 29 bis 32
iVm den Absätzen [0004] und [0005]). Die Einsprechende hat hierzu nämlich nur
geltend gemacht, daß gemäß der Druckschrift E3 das Druckstück 11 aus einem
elastischen Material gefertigt ist bzw. die Litzenleiter in einem elastischen Element
geführt sind (vgl. den vorgenannten Einspruchsschriftsatz, Blatt 3, Absätze 3 und
4). Ersichtlich weist jedoch nicht jedes beliebige elastische Material (zum Beispiel
ein Metall) die im erteilten Patentanspruch 1 geforderten gummielastischen Eigenschaften auf.
Auch ist in dem vorgenannten Einspruchsschriftsatz lediglich geltend gemacht,
daß es aus der Druckschrift E3 bekannt sei, eine Leitung an ihren Enden mit einem Kontaktspieß zu kontaktieren, wohingegen das erste Merkmal nach dem
Oberbegriff des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 8 des Streitpatents
speziell ein stirnseitiges Kontaktieren von Litzenleitern eines mehradrigen Litzenleiterkabels an deren Enden fordert. Das Kontaktieren an den Leiterenden ist aber
insofern nicht ohne weiteres mit einer stirnseitigen - d.h. axialen - Kontaktierung
eines Leiters gleichzusetzen, als es auch seitlich - d.h. radial - erfolgen kann, wie
nicht zuletzt der Stand der Technik nach der Druckschrift E3 zeigt.
Der Einspruch erweist sich daher insofern als unzulässig, als das Einspruchsvorbringen keinen der nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1 bzw. 8 des
Streitpatents in all seinen Merkmalen abdeckt (vgl. hierzu auch BGH Mitt 2004, 18,
amtlicher Leitsatz - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“).
IV.
Da kein zulässiger Einspruch vorliegt, ist das Einspruchsverfahren ohne weitere
Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents zu beenden (vgl.
hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -
„Streichgarn“).
Dr. Tauchert
Dr. Gottschalk
Schramm
Dr. Häußler
Pr