Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 117/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 117/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 00 830 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2004 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 302 00 830 des Widerspruchs aus der Marke 300 04 415 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 1. März 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 00 830 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 04 415 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb