Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 126/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 126/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 02 859
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 und vom
22. April 2004 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 31. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
300 02 859 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 113 865 angeordnet. Mit
Beschluss vom 22. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb