Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 126/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 126/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 02 859

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 31. März 2003 und vom

22. April 2004 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 31. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke

300 02 859 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 113 865 angeordnet. Mit

Beschluss vom 22. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege

der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb