Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 350/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 350/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 300 35 537
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos,
soweit
die
teilweise
Löschung
der
angegriffenen
Marke 300 35 537 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 191 212 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 30. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 35 537 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 191 212 angeordnet. Dagegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und
Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb