Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 24 W (pat) 53/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 53/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 18 106.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 5. November 2002 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

SUN THERAPY

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich für

die Waren

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“

wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „SUN THERAPY“ bedeute soviel wie „Sonnentherapie“. Dabei handle es sich um eine geläufige Therapieform insbesondere

zur Behandlung von Hautkrankheiten. Bei der Durchführung einer solchen Sonnentherapie kämen zur Pflege und zum Schutz der Haut u.a. Hautcremes und andere Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zum Einsatz. Eine spezielle medizinische Zwecksetzung dieser Produkte sei hierfür nicht erforderlich.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

die angemeldete Marke weise keinen Bezug zu den beanspruchten Waren auf.

Jedenfalls erschließe sich ein solcher Bezug nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aufgrund eingehender Überlegungen.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin die beschwerdegegenständlichen Waren wie folgt beschränkt:

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare“.

Mit dieser Maßgabe beantragt sie,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Für die jetzt allein noch beschwerdegegenständlichen Waren

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare“

fehlt der angemeldeten Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit einem Freihaltebedürfnis (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt eine Wortmarke dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist oder wenn es sich um ein geläufiges Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem

unmittelbaren Wortsinn und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Im vorliegenden Fall kann

dies nicht festgestellt werden.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, wird die der englischen Sprache

entnommene Wortzusammenstellung „SUN THERAPY“ vom inländischen Publikum ohne weiteres im Sinne von „Sonnentherapie“ verstanden. Hierbei handelt es

sich um eine gängige Therapieform aus dem Kreis der Naturheilverfahren, die vor

allem bei Hautkrankheiten, aber auch z.B. zur Behandlung psychischer Erkrankungen eingesetzt wird. Das hat die Markenstelle im einzelnen belegt.

Bei der Durchführung einer Sonnentherapie werden u.a. kosmetische Mittel, insbesondere zum Schutz der Haut, eingesetzt. So werden im Verkehr spezielle und

auch so bezeichnete kosmetische Sonnentherapieprodukte angeboten, welche die

Haut vor übermäßiger Sonneneinstrahlung schützen sollen (vgl. die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelte Recherche). Andererseits werden bei einer

Sonnentherapie bei Bedarf aber auch Mittel eingesetzt, welche die natürlichen

Schutzmechanismen der Haut reduzieren und so zu einer Verstärkung der Lichteinwirkung führen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die angemeldete Marke für einen großen Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege als freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Auf die jetzt allein noch beschwerdegegenständlichen Mittel

zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare trifft dies jedoch nicht zu. Es

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Produkte dieser Art zur Reduzierung

oder Steigerung der Lichteinwirkung im Rahmen einer Sonnentherapie verwendet

werden oder eingesetzt werden könnten. Insoweit läßt sich der angemeldeten

Marke daher kein beschreibender Sinngehalt entnehmen. Die Bezeichnung „SUN

THERAPY“ stellt auch keinen so geläufigen Begriff dar, daß sie im Zusammenhang mit den genannten Waren stets nur in ihrer unmittelbaren Wortbedeutung

und nicht als individuelle Kennzeichnung verstanden wird.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke für die

zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren keinem Freihaltebedürfnis im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb